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BGH Beschluss vom 16.06.2000 – BLw 30/99

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 30/99

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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LwAnpG § 44 Abs. 1

Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44

Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.

BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - OLG Naumburg

AG Dessau

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und

Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für

Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom

11. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem An-

tragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbe-

schwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

5.000 DM.

Gründe:

I.

H. S. trat im Jahre 1984 oder 1985 der LPG (P) Bernburg-

Nord, der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, als Mitglied bei und arbei-

tete dort als Traktorist. Mit Schreiben vom 19. April 1991 kündigte er die Mit-

gliedschaft.

Mit Beschluß vom 16. August 1990 hatte die LPG ihre Umwandlung in

die Antragsgegnerin beschlossen, die am 5. Juli 1991 in das Genossenschafts-

register eingetragen wurde.

H. S. trat unter dem 20. Juni 1997 etwaige "Ansprüche aus

der Mitgliedschaft" bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin an den An-

tragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung

Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat

im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und

den Anteil des Zessionars an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus

ergebenden Betrages verlangt.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlan-

desgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der - zugelassenen -

Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der

Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Der Antragsteller beantragt die Zu-

rückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Die Rüge, der Antragsteller sei vor dem Beschwerdegericht durch ei-

nen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, ist nicht be-

gründet, da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem die Sache

zu behandeln ist (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 9 ff LwVG), vor dem Beschwerdege-

richt kein Anwaltszwang besteht (§§ 9 LwVG, 21 Abs. 2 FGG).

2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des

Beschwerdegerichts, daß dem Zedenten dem Grunde nach ein Abfindungsan-

spruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG oder ein Anspruch auf Barabfindung nach

§ 40 Abs. 1 LwAnpG 1990 zugestanden hat. Rechtliche Bedenken können

hiergegen auch nicht erhoben werden (vgl. BGHZ 131, 260, 262). Sie meint

indes, zur Geltendmachung des Anspruchs bedürfe der Berechtigte keiner

Auskunft, er könne sogleich auf Zahlung klagen. Geschuldet werde nämlich

allein für jedes Beschäftigungsjahr ein Betrag in Höhe von 100 DM; diesen sei

sie bereit zu zahlen.

Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn der Zedent - wie die Rechtsbe-

schwerde geltend macht - weder Inventarbeiträge geleistet noch Land einge-

bracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe

seines Anteils an der früheren LPG zu leisten. Bei der Berechnung dieses An-

teils kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum Umwandlungsstichtag an

(§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 LwAnpG). Darauf zielt der geltend gemachte Aus-

kunftsanspruch.

3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Be-

jahung der Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche durch das Beschwerdege-

richt. Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG (oder auch der An-

spruch auf Barabfindung) abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH,

Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Dasselbe gilt

dann auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion zu-

kommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist

daher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetrete-

ner Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den

Zessionar des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth,

3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). So-

weit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Aus-

kunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltend-

machung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte

des zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt.

Das gilt auch für einen auf § 242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v.

30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer

inhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81,

NJW 1983, 749). Ob eine Abtretung dann ausgeschlossen ist, wenn sie in

rechtsmißbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde, bedarf keiner Entschei-

dung, da eine solche Absicht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts

hier nicht gegeben ist.

Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß vom

21. Dezember 1999 die Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs unter Berufung

auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v.

3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) mit der Begründung verneint,

daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten

eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von

den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vor-

liegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den

Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Der Zessionar ist aus der Rechtsvorgän-

gerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihm stehen keine Mitgliedschafts-

rechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich seine Rechte auf eine seinem frü-

heren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital.

Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Aus-

kunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den An-

tragsteller übergegangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.

Wenzel

Vogt

Krüger