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BGH Beschluss vom 16.06.2000 – BLw 33/99

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 33/99

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2000

in der Landwirtschaftssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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HöfeO § 13 Abs. 4 Buchst. b

Der im Falle einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Hofes oder von Teilen hier-

von erzielte Gewinn (hier: Umbau eines Schweinestalls zu Mietwohnungen), kann

nicht auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgeglie-

derten) Fläche berechnet werden.

BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 33/99 - OLG Celle

AG Lüneburg

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und

Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der auf

mündliche Verhandlung vom 20. September 1999 ergangene

Schlußbeschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssa-

chen - des Oberlandesgerichts Celle im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ent-

scheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerinnen verlangen von der Antragsgegnerin eine Nachab-

findung nach § 13 HöfeO.

Die Beteiligten sind Schwestern und mit einer weiteren, nicht am Verfah-

ren beteiligten Schwester, Töchter des am 10. Januar 1991 verstorbenen

Landwirts Otto H. Dieser bestimmte durch notarielles Testament vom 12. Juni

1985 die Antragsgegnerin zur Hoferbin seines Hofes. Sie wurde am 30. Juli

1991 als Eigentümerin des Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen.

Die Antragstellerinnen haben von der Antragsgegnerin Zahlung von je-

weils 143.725,56 DM nebst gestaffelter Zinsen verlangt. Das Landwirtschafts-

gericht hat ihnen jeweils 102.639,47 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dieser

Anspruch beruht u.a. auf verschiedenen von der Antragsgegnerin für den Ver-

kauf von Bau- und Straßenland erzielten Erlösen. Insoweit hat das Oberlan-

desgericht auf Rechtsmittel der Beteiligten durch Teilbeschluß vom 17. Novem-

ber 1997 den Antragstellerinnen jeweils 46.943,04 DM nebst Zinsen zugespro-

chen und ihren Antrag in Höhe von 38.074,21 DM abgewiesen. Dieser Be-

schluß ist rechtskräftig.

Im vorliegenden Verfahren geht es noch um Nachabfindungsansprüche,

die die Antragstellerinnen daraus herleiten, daß die Antragsgegnerin 1992 ei-

nen alten Schweinestall auf dem Hofgelände zu Mietwohnungen umbaute und

hieraus Einnahmen erzielt. Insoweit hat das Oberlandesgericht den Antrag-

stellerinnen durch den angefochtenen Beschluß jeweils weitere 23.017,70 DM

nebst Zinsen zugesprochen und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin,

deren Zurückweisung die Antragstellerinnen beantragen.

II.

Das Beschwerdegericht bejaht einen Nachabfindungsanspruch der An-

tragstellerinnen nach § 13 Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 13 Abs. 1

Satz 1 HöfeO. Die Antragsgegnerin habe durch den Umbau des Schweinestalls

zu Wohnzwecken einen Teil des Hofes auf Dauer einer nichtlandwirtschaftli-

chen Nutzung zugeführt und aus dieser Nutzungsänderung auch erhebliche

Gewinne erzielt, die den Zehntel Hofeswert überstiegen. Insoweit komme es

nicht auf ihre bis zum Ablauf der 20-Jahresfrist zufließenden Mieteinnahmen

an. Abzustellen sei vielmehr auf den Verkehrswert des aus der landwirtschaftli-

chen Nutzung ausgegliederten Grundstücks und Gebäudeteils abzüglich des

für beides bereits nach § 12 HöfeO ausgeglichenen Anteils am Hofeswert. Auf

der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat es den ausgegliederten

Grundstücksteil mit 2.000 qm bemessen und dafür einen Baulandwert von

70 DM/qm angesetzt. Davon hat es 2 % des Hofeswertes in Höhe von 9.849

DM als bereits ausgeglichen und weitere Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von

11.779,52 DM abgezogen und kommt so zu einem ausgleichspflichtigen Betrag

von 118.371,48 DM. Nicht mit einbezogen hat es den Restwert des ehemaligen

Schweinestalls in Höhe von 110.897 DM, weil der Umbau alter Bausubstanz

regelmäßig den zumindest gleichen finanziellen Aufwand erfordere als sei von

vornherein der Altbau nicht vorhanden gewesen.

III.

Die statthafte (vgl. § 24 Abs. 1 LwVG) und auch im übrigen zulässige

Rechtsbeschwerde (§§ 25, 26 LwVG) hat Erfolg. Der Senat kann der vom Be-

rufungsgericht vertretenen Auslegung des Gewinnbegriffs zu § 13 Abs. 4 Hö-

feO, mit der es seine noch im Teilbeschluß vom 17. November 1997 hierzu

vertretene Auffassung verläßt, nicht folgen. Der im Falle einer nichtlandwirt-

schaftlichen Nutzung des Hofes und Teilen hiervon erzielte Gewinn kann nicht

auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgeglie-

derten) Fläche berechnet werden.

Die Auslegung des Beschwerdegerichts läßt sich schon mit der reinen

Wortbedeutung nicht vereinbaren. Der Begriff des Gewinns wird nach dem mit

ihm jeweils verfolgten Zweck unterschiedlich definiert. So ist Gewinn z.B. beim

sog. Betriebsvermögensvergleich der Unterschiedsbetrag im Betriebsvermögen

zu verschiedenen Zeitpunkten, vermehrt um den Wert der Entnahmen und

vermindert um den Wert der Einlagen. Bei der Einnahmenüberschußrechnung

ist Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

(vgl. dazu Creifelds, Rechtswörterbuch 15. Aufl. Stichworte Gewinn und Ge-

winnermittlungsarten). Nach keiner dieser Definitionen kann als Gewinn der

Verkehrswert eines im Vermögen des Eigentümers verbleibenden Grundstücks

oder Grundstücksteils angesehen werden. Allenfalls eine Wertsteigerung des

Grundstücks kann im Rahmen eines Bestandsvergleichs einen Gewinn be-

deuten.

Entscheidend ist, daß das Beschwerdegericht mit seiner Auslegung die

Gesetzessystematik verkennt. Es kommt für die vorlegende Auslegungspro-

blematik nicht darauf an, ob die Begriffe "erzielter Erlös" (§ 13 Abs. 1 Satz 1

HöfeO) und "erzielter Gewinn" (§ 13 Abs. 4 HöfeO) ohne weiteres gleichzuset-

zen sind. Das Gesetz selbst sieht den Gewinn jedenfalls nicht unabhängig und

losgelöst von einem Erlös, d.h. dem Gegenwert, der dem Hofeigentümer durch

den die Ausgleichsverpflichtung begründeten Vorgang zugeflossen sein muß.

Das folgt schon daraus, daß § 13 Abs. 4 HöfeO auf § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO

verweist. Es ergibt sich vor allem aber daraus, daß auch in Fällen von § 13

Abs. 4 HöfeO die nähere Berechnung des ausgleichspflichtigen Betrages nach

den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 HöfeO erfolgen muß. Dort werden "Veräuße-

rung oder Verwertung" gleichgesetzt und es wird durchgängig nur von "Erlös"

gesprochen. Hätte der Gesetzgeber den Hofeigentümer auch im Falle einer

zweckwidrigen Änderung zu nicht landwirtschaftlicher Nutzung allein auf der

Grundlage des Verkehrswerts des Hofes oder seiner Teile ausgleichspflichtig

machen wollen, so hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht. Dies zeigt das

Gesetz selbst. Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines

tatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen, wurde nämlich ausdrücklich nur in

drei Fällen zugunsten eines fiktiven Erlöses durchbrochen. Einmal im Falle der

Einbringung des Hofes in eine Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO), dann

unter gewissen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen (§ 13 Abs. 5

Satz 2 HöfeO) und schließlich wenn der Hoferbe es wider Treu und Glauben

unterlassen hat, einen Erlös zu erzielen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO). Die dar-

gestellte Gesetzessystematik, vor allem aber § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO, lassen

keinen Zweifel daran, daß das Gesetz auch bei den Tatbeständen des § 13

Abs. 4 HöfeO den Abfindungsergänzungsanspruch der weichenden Miterben

nach dem vom Hoferben erzielten Erlös berechnet wissen will. Der Senat hat

dies auch bereits ausgesprochen (vgl. BGHZ 73, 282, 285 = AgrarR 1979,

220 ff; BGHZ 94, 306, 310 ff = AgrarR 1986, 109, 110) und hält an dieser

Rechtsprechung fest. Unzutreffend will das Beschwerdegericht einen wesentli-

chen Unterschied zwischen einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung durch Be-

stellung eines Erbbaurechts (BGHZ 73, 282 ff) und dem vorliegenden Fall ei-

nes eigenen Umbaus mit nachfolgender Vermietung erkennen. In beiden Fällen

erzielt der Hoferbe mit der Nutzungsänderung erst durch die ihm zufließenden

Erlöse (Erbbauzinsen, Mieten) einen Gewinn.

Soweit das Beschwerdegericht dem Sinn und Zweck der Nachabfin-

dungspflicht entnehmen will, die weichenden Erben müßten bei nachträglichem

Wegfall des höferechtlichen Zwecks (Interesse am ungeteilten Erhalt bäuerli-

cher Betriebe) grundsätzlich am wahren Wert des Hofes beteiligt werden, setzt

es sich unzulässigerweise an die Stelle des Gesetzgebers. Dieser hat sich -

wie dargelegt - dafür entschieden, eine Nachabfindungspflicht grundsätzlich

nur einzuführen, wenn der Hoferbe unter Wegfall oder Änderung des höfe-

rechtlichen Ziels aus dem Hofvermögen Erlöse erwirtschaftet. Die Auffassung

des Beschwerdegerichts müßte folgerichtig dazu führen, einen Nachabfin-

dungsanspruch schon dann anzunehmen, wenn Hofgrundstücke nach dem

Erbfall zu Bauland geworden sind. Gehören Grundstücke mit Baulandqualität

beim Erbfall zum Hof, dann rechtfertigt dies einen Zuschlag zum Hofeswert

(§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO; BGHZ 132, 362). Dem Hofeserben bleibt es aber

unbenommen die Nachabfindungsfrist abzuwarten bis er eine später eintreten-

de Wertsteigerung realisiert (vgl. BGHZ aaO S. 367).

Auch in der Literatur hat die Senatsrechtsprechung überwiegend Zu-

stimmung gefunden (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht,

6. Aufl. § 13 HöfeO Rdn. 64 und Rdn. 89; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/

Pikalo, HöfeO 3. Aufl. § 13 Rdn. 18; Steffen, HöfeO § 13 Rdn. 28; Nordalm,

AgrarR 1977, 161, 162). Soweit Lüdtke-Handjery früher eine andere Auffas-

sung vertreten hat (die der Senat bereits im Beschluß vom 9. Mai 1985 aaO

abgelehnt hat), wird diese nunmehr ausdrücklich aufgegeben und der Senats-

rechtsprechung uneingeschränkt zugestimmt (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,

HöfeO 9. Aufl. § 13 Rdn. 66).

Das Beschwerdegericht wird deshalb vom dargestellten Ansatzpunkt aus

darüber entscheiden müssen, ob die Antragsgegnerin durch die Umnutzung

des Schweinestalls erhebliche Gewinne erzielt. Dabei können nur die Mieter-

träge zur Grundlage eines Ausgleichsanspruchs gemacht werden, die die Ho-

ferbin innerhalb der 20-Jahresfrist ab Erbfall erzielt (BGHZ 94, 306, 311).

Wenzel

Vogt

Krüger