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BGH Beschluss vom 16.06.2000 – BLw 33/99
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BLw 33/99
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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HöfeO § 13 Abs. 4 Buchst. b
Der im Falle einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung des Hofes oder von Teilen hier-
von erzielte Gewinn (hier: Umbau eines Schweinestalls zu Mietwohnungen), kann
nicht auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgeglie-
derten) Fläche berechnet werden.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 33/99 - OLG Celle
AG Lüneburg
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der auf
mündliche Verhandlung vom 20. September 1999 ergangene
Schlußbeschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssa-
chen - des Oberlandesgerichts Celle im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ent-
scheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerinnen verlangen von der Antragsgegnerin eine Nachab-
findung nach § 13 HöfeO.
Die Beteiligten sind Schwestern und mit einer weiteren, nicht am Verfah-
ren beteiligten Schwester, Töchter des am 10. Januar 1991 verstorbenen
Landwirts Otto H. Dieser bestimmte durch notarielles Testament vom 12. Juni
1985 die Antragsgegnerin zur Hoferbin seines Hofes. Sie wurde am 30. Juli
1991 als Eigentümerin des Grundbesitzes in das Grundbuch eingetragen.
Die Antragstellerinnen haben von der Antragsgegnerin Zahlung von je-
weils 143.725,56 DM nebst gestaffelter Zinsen verlangt. Das Landwirtschafts-
gericht hat ihnen jeweils 102.639,47 DM nebst Zinsen zugesprochen. Dieser
Anspruch beruht u.a. auf verschiedenen von der Antragsgegnerin für den Ver-
kauf von Bau- und Straßenland erzielten Erlösen. Insoweit hat das Oberlan-
desgericht auf Rechtsmittel der Beteiligten durch Teilbeschluß vom 17. Novem-
ber 1997 den Antragstellerinnen jeweils 46.943,04 DM nebst Zinsen zugespro-
chen und ihren Antrag in Höhe von 38.074,21 DM abgewiesen. Dieser Be-
schluß ist rechtskräftig.
Im vorliegenden Verfahren geht es noch um Nachabfindungsansprüche,
die die Antragstellerinnen daraus herleiten, daß die Antragsgegnerin 1992 ei-
nen alten Schweinestall auf dem Hofgelände zu Mietwohnungen umbaute und
hieraus Einnahmen erzielt. Insoweit hat das Oberlandesgericht den Antrag-
stellerinnen durch den angefochtenen Beschluß jeweils weitere 23.017,70 DM
nebst Zinsen zugesprochen und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin,
deren Zurückweisung die Antragstellerinnen beantragen.
II.
Das Beschwerdegericht bejaht einen Nachabfindungsanspruch der An-
tragstellerinnen nach § 13 Abs. 4 Buchst. b in Verbindung mit § 13 Abs. 1
Satz 1 HöfeO. Die Antragsgegnerin habe durch den Umbau des Schweinestalls
zu Wohnzwecken einen Teil des Hofes auf Dauer einer nichtlandwirtschaftli-
chen Nutzung zugeführt und aus dieser Nutzungsänderung auch erhebliche
Gewinne erzielt, die den Zehntel Hofeswert überstiegen. Insoweit komme es
nicht auf ihre bis zum Ablauf der 20-Jahresfrist zufließenden Mieteinnahmen
an. Abzustellen sei vielmehr auf den Verkehrswert des aus der landwirtschaftli-
chen Nutzung ausgegliederten Grundstücks und Gebäudeteils abzüglich des
für beides bereits nach § 12 HöfeO ausgeglichenen Anteils am Hofeswert. Auf
der Grundlage eines Sachverständigengutachtens hat es den ausgegliederten
Grundstücksteil mit 2.000 qm bemessen und dafür einen Baulandwert von
70 DM/qm angesetzt. Davon hat es 2 % des Hofeswertes in Höhe von 9.849
DM als bereits ausgeglichen und weitere Nachlaßverbindlichkeiten in Höhe von
11.779,52 DM abgezogen und kommt so zu einem ausgleichspflichtigen Betrag
von 118.371,48 DM. Nicht mit einbezogen hat es den Restwert des ehemaligen
Schweinestalls in Höhe von 110.897 DM, weil der Umbau alter Bausubstanz
regelmäßig den zumindest gleichen finanziellen Aufwand erfordere als sei von
vornherein der Altbau nicht vorhanden gewesen.
III.
Die statthafte (vgl. § 24 Abs. 1 LwVG) und auch im übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde (§§ 25, 26 LwVG) hat Erfolg. Der Senat kann der vom Be-
rufungsgericht vertretenen Auslegung des Gewinnbegriffs zu § 13 Abs. 4 Hö-
feO, mit der es seine noch im Teilbeschluß vom 17. November 1997 hierzu
vertretene Auffassung verläßt, nicht folgen. Der im Falle einer nichtlandwirt-
schaftlichen Nutzung des Hofes und Teilen hiervon erzielte Gewinn kann nicht
auf der Grundlage des Verkehrswerts der zweckwidrig genutzten (ausgeglie-
derten) Fläche berechnet werden.
Die Auslegung des Beschwerdegerichts läßt sich schon mit der reinen
Wortbedeutung nicht vereinbaren. Der Begriff des Gewinns wird nach dem mit
ihm jeweils verfolgten Zweck unterschiedlich definiert. So ist Gewinn z.B. beim
sog. Betriebsvermögensvergleich der Unterschiedsbetrag im Betriebsvermögen
zu verschiedenen Zeitpunkten, vermehrt um den Wert der Entnahmen und
vermindert um den Wert der Einlagen. Bei der Einnahmenüberschußrechnung
ist Gewinn der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
(vgl. dazu Creifelds, Rechtswörterbuch 15. Aufl. Stichworte Gewinn und Ge-
winnermittlungsarten). Nach keiner dieser Definitionen kann als Gewinn der
Verkehrswert eines im Vermögen des Eigentümers verbleibenden Grundstücks
oder Grundstücksteils angesehen werden. Allenfalls eine Wertsteigerung des
Grundstücks kann im Rahmen eines Bestandsvergleichs einen Gewinn be-
deuten.
Entscheidend ist, daß das Beschwerdegericht mit seiner Auslegung die
Gesetzessystematik verkennt. Es kommt für die vorlegende Auslegungspro-
blematik nicht darauf an, ob die Begriffe "erzielter Erlös" (§ 13 Abs. 1 Satz 1
HöfeO) und "erzielter Gewinn" (§ 13 Abs. 4 HöfeO) ohne weiteres gleichzuset-
zen sind. Das Gesetz selbst sieht den Gewinn jedenfalls nicht unabhängig und
losgelöst von einem Erlös, d.h. dem Gegenwert, der dem Hofeigentümer durch
den die Ausgleichsverpflichtung begründeten Vorgang zugeflossen sein muß.
Das folgt schon daraus, daß § 13 Abs. 4 HöfeO auf § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO
verweist. Es ergibt sich vor allem aber daraus, daß auch in Fällen von § 13
Abs. 4 HöfeO die nähere Berechnung des ausgleichspflichtigen Betrages nach
den Grundsätzen des § 13 Abs. 5 HöfeO erfolgen muß. Dort werden "Veräuße-
rung oder Verwertung" gleichgesetzt und es wird durchgängig nur von "Erlös"
gesprochen. Hätte der Gesetzgeber den Hofeigentümer auch im Falle einer
zweckwidrigen Änderung zu nicht landwirtschaftlicher Nutzung allein auf der
Grundlage des Verkehrswerts des Hofes oder seiner Teile ausgleichspflichtig
machen wollen, so hätte er dies auch zum Ausdruck gebracht. Dies zeigt das
Gesetz selbst. Der Grundsatz, den Ausgleichsanspruch auf der Basis eines
tatsächlich erzielten Erlöses zu berechnen, wurde nämlich ausdrücklich nur in
drei Fällen zugunsten eines fiktiven Erlöses durchbrochen. Einmal im Falle der
Einbringung des Hofes in eine Gesellschaft (§ 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO), dann
unter gewissen Voraussetzungen bei dinglichen Belastungen (§ 13 Abs. 5
Satz 2 HöfeO) und schließlich wenn der Hoferbe es wider Treu und Glauben
unterlassen hat, einen Erlös zu erzielen (§ 13 Abs. 5 Satz 3 HöfeO). Die dar-
gestellte Gesetzessystematik, vor allem aber § 13 Abs. 1 Satz 4 HöfeO, lassen
keinen Zweifel daran, daß das Gesetz auch bei den Tatbeständen des § 13
Abs. 4 HöfeO den Abfindungsergänzungsanspruch der weichenden Miterben
nach dem vom Hoferben erzielten Erlös berechnet wissen will. Der Senat hat
dies auch bereits ausgesprochen (vgl. BGHZ 73, 282, 285 = AgrarR 1979,
220 ff; BGHZ 94, 306, 310 ff = AgrarR 1986, 109, 110) und hält an dieser
Rechtsprechung fest. Unzutreffend will das Beschwerdegericht einen wesentli-
chen Unterschied zwischen einer nicht landwirtschaftlichen Nutzung durch Be-
stellung eines Erbbaurechts (BGHZ 73, 282 ff) und dem vorliegenden Fall ei-
nes eigenen Umbaus mit nachfolgender Vermietung erkennen. In beiden Fällen
erzielt der Hoferbe mit der Nutzungsänderung erst durch die ihm zufließenden
Erlöse (Erbbauzinsen, Mieten) einen Gewinn.
Soweit das Beschwerdegericht dem Sinn und Zweck der Nachabfin-
dungspflicht entnehmen will, die weichenden Erben müßten bei nachträglichem
Wegfall des höferechtlichen Zwecks (Interesse am ungeteilten Erhalt bäuerli-
cher Betriebe) grundsätzlich am wahren Wert des Hofes beteiligt werden, setzt
es sich unzulässigerweise an die Stelle des Gesetzgebers. Dieser hat sich -
wie dargelegt - dafür entschieden, eine Nachabfindungspflicht grundsätzlich
nur einzuführen, wenn der Hoferbe unter Wegfall oder Änderung des höfe-
rechtlichen Ziels aus dem Hofvermögen Erlöse erwirtschaftet. Die Auffassung
des Beschwerdegerichts müßte folgerichtig dazu führen, einen Nachabfin-
dungsanspruch schon dann anzunehmen, wenn Hofgrundstücke nach dem
Erbfall zu Bauland geworden sind. Gehören Grundstücke mit Baulandqualität
beim Erbfall zum Hof, dann rechtfertigt dies einen Zuschlag zum Hofeswert
(§ 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO; BGHZ 132, 362). Dem Hofeserben bleibt es aber
unbenommen die Nachabfindungsfrist abzuwarten bis er eine später eintreten-
de Wertsteigerung realisiert (vgl. BGHZ aaO S. 367).
Auch in der Literatur hat die Senatsrechtsprechung überwiegend Zu-
stimmung gefunden (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht,
6. Aufl. § 13 HöfeO Rdn. 64 und Rdn. 89; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/
Pikalo, HöfeO 3. Aufl. § 13 Rdn. 18; Steffen, HöfeO § 13 Rdn. 28; Nordalm,
AgrarR 1977, 161, 162). Soweit Lüdtke-Handjery früher eine andere Auffas-
sung vertreten hat (die der Senat bereits im Beschluß vom 9. Mai 1985 aaO
abgelehnt hat), wird diese nunmehr ausdrücklich aufgegeben und der Senats-
rechtsprechung uneingeschränkt zugestimmt (Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery,
HöfeO 9. Aufl. § 13 Rdn. 66).
Das Beschwerdegericht wird deshalb vom dargestellten Ansatzpunkt aus
darüber entscheiden müssen, ob die Antragsgegnerin durch die Umnutzung
des Schweinestalls erhebliche Gewinne erzielt. Dabei können nur die Mieter-
träge zur Grundlage eines Ausgleichsanspruchs gemacht werden, die die Ho-
ferbin innerhalb der 20-Jahresfrist ab Erbfall erzielt (BGHZ 94, 306, 311).
Wenzel
Vogt
Krüger