BGH Urteil vom 16.06.2000 – LwZR 13/99
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 13/99
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Juni 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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LwAnpG § 51
Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 LwAnpG umfaßt nicht die Berechtigung, auf
Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.
ZPO § 73 Satz 1
Der Streitverkündung kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn
in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden statt dessen ledig-
lich Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den Anforde-
rungen jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, wes-
halb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oder
Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 13/99 - OLG Naumburg
AG Wernigerode
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-
che Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtli-
chen Richter Siebers und Gose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Senats für
Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
10. Juni 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts -
Landwirtschaftsgericht - Wernigerode vom 2. Februar 1998 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin; die Ko-
sten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Mutter des Beklagten hatte ihren Hof an die GPG Q. , die
Rechtsvorgängerin der Klägerin, verpachtet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 wur-
de das Rechtsverhältnis durch die Einschaltung des Rates des Kreises
Q. in ein Kreispachtverhältnis umgestaltet, wobei sich die Mutter des Be-
klagten und der Rat des Kreises wechselseitig verpflichteten, bei Beendigung
des Vertragsverhältnisses den Differenzbetrag zwischen dem Inventarwert bei
Beginn und dem Wert bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auszuglei-
chen.
In den folgenden Jahren baute die GPG Q. die Wirtschaftsge-
bäude in erheblichem Umfang aus.
Am 21. August 1991 schloß der Landkreis Q. mit der Mutter
des Beklagten eine Vereinbarung, in der klargestellt wurde, daß der Nutzungs-
vertrag zum 31. Dezember 1990 aufgelöst worden sei. Ferner erklärten sie,
"daß keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis - vorbe-
haltlich künftiger gesetzlicher Regelungen - bestehen".
Die Mutter des Beklagten erhielt ihren Hof zurück. Sie verstarb und wur-
de von dem Beklagten beerbt.
Die Klägerin verklagte zunächst den Landkreis Q. auf Scha-
densersatz mit der Begründung, er habe durch den Verzicht die Geltendma-
chung eines Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen die Eigen-
tümerin vereitelt. Dem Beklagten verkündete sie, vertreten durch ihren jetzigen
Streithelfer, in jenem Rechtsstreit den Streit, ohne indes die Lage des Verfah-
rens und den Grund der Streitverkündung darzustellen. Beigefügt waren der
Streitverkündung Ablichtungen der Klageschrift, der Klageerwiderung und ei-
nes weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 14. Februar 1995. Das Oberlan-
desgericht wies die damalige Klage u.a. mit der Begründung ab, daß der Ver-
zicht Ansprüche der Klägerin gegen die Mutter des Beklagten nicht erfaßt ha-
be.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ihr nach
ihrer Auffassung zustehenden Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen
gegen den Beklagten geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat die auf Zahlung
von 200.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit Rücksicht auf die von dem
Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Be-
klagte die Wiederherstellung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts. Die Klä-
gerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Anspruch der Klä-
gerin nach § 108 VertragsG aus abgetretenem Recht des Rates des Kreises
Q. . Es meint, der Verzicht auf wechselseitige Ansprüche in der Ver-
einbarung zwischen dem Landkreis Q. und der Mutter des Beklagten
vom 21. August 1991 stehe dem nicht entgegen. Denn ein Verzicht erfasse im
Zweifel nicht Forderungen, deren Existenz dem Verzichtenden - wie hier - nicht
bekannt sei. Im übrigen sei die Klausel auch dahin auszulegen, daß der Land-
kreis allenfalls auf solche Ansprüche habe verzichten wollen, die ihm auch
wirtschaftlich zugestanden hätten, was hier nicht der Fall sei. Der Anspruch sei
auch nicht verjährt, da die Verjährung durch die im Vorprozeß mit Schriftsatz
vom 28. Juli 1995 erklärte Streitverkündung rechtzeitig unterbrochen worden
sei. Daß der Schriftsatz den Grund der Streitverkündung die die Lage des
Verfahrens nicht dargestellt habe, sei im Rahmen der Unterbrechung der Ver-
jährung unerheblich.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
stand.
1. Daß die Klägerin - eine wirksame Abtretung seitens des Landkreises
vorausgesetzt - grundsätzlich von dem Eigentümer eine durch bauliche Verän-
derungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vor-
handene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen kann, entspricht
der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 134, 170). Die Revision wendet sich
auch nicht gegen diesen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsge-
richts.
2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es an einem ab-
tretbaren Anspruch gefehlt habe, weil der Landkreis auf die Ansprüche wirksam
verzichtet habe, die dem Rat des Kreises im Falle seines Fortbestandes bei
Beendigung des Kreispachtverhältnisses zugestanden hätten.
a) Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht frei von Be-
denken, der erklärte Anspruchsverzicht habe sich nur auf solche Forderungen
bezogen, von deren Existenz die Vertragsparteien seinerzeit ausgegangen
seien. Das Berufungsgericht teilt dazu nicht mit, um welche Forderungen es
sich dabei hätte handeln sollen. Es bedenkt auch nicht, daß der beiderseitige
Verzicht vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage gerade auch die im
einzelnen nicht genau bekannten Ansprüche, die sich aus dem Nutzungsver-
hältnis ergeben konnten, erfaßt haben könnte. Fernliegend ist schließlich die
Überlegung des Berufungsgerichts, der Landkreis habe allenfalls auf die ihm
auch wirtschaftlich zustehenden Ansprüche aus dem Kreispachtverhältnis ver-
zichten wollen. Denn aus diesem Verhältnis standen dem Landkreis weder
rechtlich noch wirtschaftlich irgendwelche Ansprüche zu. Der Landkreis war
lediglich zur Abwicklung des Kreispachtverhältnisses befugt und verpflichtet
(§ 51 LwAnpG). Bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts
käme der Verzichtsregelung daher keinerlei Bedeutung zu, was im Zweifel kei-
ner interessegerechten Auslegung entspricht und daher rechtsfehlerhaft ist
(vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705
m.w.N.).
b) Von einem Fortbestand der Ersatzforderung ist aber deshalb auszu-
gehen, weil dem Landkreis die Befugnis gefehlt hat, auf die Geltendmachung
von Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Er war nicht
Forderungsinhaber. Vielmehr stand die Forderung dem Rat des Kreises zu, der
wiederum der GPG gegenüber ausgleichspflichtig war. Der Landkreis ist nicht
Rechtsnachfolger des Rates des Kreises geworden (Senat, BGHZ 127, 285).
Mit dessen Untergang sind die Rechtsbeziehungen aus den Kreispachtverträ-
gen nicht erloschen. Der Gesetzgeber hat sie vielmehr als fortbestehend fin-
giert und die "zuständige Kreisbehörde" (BGHZ 121, 88, 90), hier also den
Landkreis Q. , mit deren Abwicklung betraut, § 51 LwAnpG (vgl. Se-
nat, BGHZ 127, 297, 312). Diese Abwicklungsbefugnis umfaßt nicht die Be-
rechtigung, auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Sie
dient vielmehr dazu, den wirtschaftlich von dem Nutzungsverhältnis Betroffe-
nen die rechtliche Möglichkeit zu geben, wechselseitige Ansprüche unmittelbar
geltend zu machen, nachdem der Rat des Kreises, dem die Stellung eines Ver-
pächters zugekommen war, durch Untergang ersatzlos weggefallen war. Ein
Forderungsverzicht zu Lasten der Klägerin stand diesem Abwicklungsauftrag
entgegen.
3. Das angefochtene Urteil hat indessen keinen Bestand, weil der Be-
klagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.
a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß für die Ansprüche
der nutzenden GPG Q. gegen den Rat des Kreises ebenso wie für
dessen Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gemäß § 591 b BGB eine
Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Diese Ansprüche aus einem Krei-
spachtverhältnis sind nicht anders zu behandeln als die Ansprüche des Rates
des Kreises gegen die nutzende Genossenschaft wegen Vernachlässigung der
Werterhaltungspflicht (dazu Senat, BGHZ 129, 282). Ebenso wie bei diesen
Ansprüchen war die Verjährung allerdings auch hier gemäß § 203 BGB bis zum
31. Januar 1995 aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen ge-
hemmt, so daß erst mit Ablauf des 31. Juli 1995 Verjährung eingetreten ist.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Streitverkün-
dung im Vorprozeß nicht zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 2
Nr. 4 BGB geführt. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist eine for-
Streitverkündung (vgl. Staudinger/Peters, BGB, Stand 1995, § 209 Rdn. 82;
Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 209 Rdn. 25; Stein/Jonas/Bork, ZPO,
21. Aufl., § 73 Rdn. 1, § 72 Rdn. 8). Daran fehlt es.
aa) Die Streitverkündung enthielt entgegen § 73 Satz 1 ZPO weder die
Angabe des Grundes der Streitverkündung noch die Angabe, in welcher Lage
sich der Rechtsstreit befand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweite
Mangel mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieser Voraussetzung nur Bedeu-
tung für die Interventionswirkung hat, nicht aber für die Frage der Verjährungs-
unterbrechung (so Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 83, dem das Berufungsge-
richt gefolgt ist). Jedenfalls kommt der Streitverkündung keine verjährungsun-
terbrechende Wirkung zu, weil mit ihr nicht der Grund der Streitverkündung
angegeben wurde. Soweit das Berufungsgericht dies im konkreten Fall für ent-
behrlich hält, kann dem nicht gefolgt werden.
Beizutreten ist ihm allerdings, daß der Zweck des § 73 ZPO, bezogen
auf die verjährungsunterbrechende Wirkung, darin besteht sicherzustellen, daß
der Streitverkündete mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis
davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn be-
rühmt. Daher mag es im Einzelfall ausreichend sein, wenn sich der Grund der
Streitverkündung nicht schon aus dem Schriftsatz selbst, wohl aber aus beige-
fügten Schriftsätzen, etwa der Klageschrift und der Klageerwiderungsschrift,
ergibt (so Staudinger/Peters § 209 Rdn. 83). Gerade dies war hier aber - ent-
gegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht der Fall. Die gegen den
Landkreis Q. gerichtete Klage war auf ein Nutzungsverhältnis zwi-
schen der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin und dem Landkreis gestützt
worden. Daß im Falle der Klageabweisung Ansprüche gegen die Mutter des
Beklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht einmal andeutungsweise zu
erkennen. Die Klageerwiderung, mit der die Unzulässigkeit der Klage gerügt
und geltend gemacht wurde, die Klägerin sei weder aktivlegitimiert noch seien
werterhöhende Maßnahmen durchgeführt worden, ergibt zur Frage des Grun-
des der Streitverkündung auch keine Aufschlüsse. Von einem gewissen Er-
kenntniswert ist allein der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 1995, in
dem es heißt, daß die Klägerin gesetzliche Ansprüche gegen die Mutter des
Beklagten gehabt habe, deren Geltendmachung der Landkreis durch den Ver-
zicht versperrt habe. Daher werde der Landkreis auf Schadensersatz in An-
spruch genommen. In der Darlegung dieses ursprünglich gegen die Mutter des
Beklagten gegebenen Anspruchs erschöpfen sich die Ausführungen aber auch.
Zum Grund der Streitverkündung geben sie keine Auskunft. Es fehlen jegliche
Angaben dazu, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit gegen den
Landkreis Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den
jetzigen Beklagten in Betracht kommen sollten. Das lag nach dem Vorbringen
in diesem Schriftsatz vielmehr fern. Es wurde darin nicht einmal erwogen, daß
die durch den Verzicht versperrte Inanspruchnahme des Beklagten im Falle
des Unterliegens gegenüber dem Landkreis wieder Bedeutung erlangen könn-
te. Ohne diese Angaben des Grundes der Streitverkündung - neben der Be-
zeichnung des Anspruchs selbst - genügte die Streitverkündung nicht den An-
deter in dem damaligen Prozeß im übrigen auch sofort gerügt hat.
bb) Der mangelhaften Streitverkündung kann auch nicht unter Hinweis
darauf eine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden, daß es für
die Unterbrechung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) anerkannt ist,
daß auch eine unzulässige Klage die Verjährung unterbricht (BGHZ 78, 1, 5),
soweit es sich um solche Zulässigkeitsmängel handelt, die nicht zur Unwirk-
samkeit der Klage schlechthin führen (vgl. nur Staudinger/Peters, § 209 Rdn.
32). Denn die Wirkungen der Streitverkündung sind davon abhängig, daß sie
zulässig ist (vgl. BGHZ 65, 127, 130) und den Formerfordernissen des § 73
ZPO genügt. Das gilt auch für die Verjährungsunterbrechung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1
ZPO.
Wenzel
Vogt
Krüger