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BGH Urteil vom 16.06.2000 – LwZR 15/99

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 16. Juni 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

LwZR 15/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

-----------------------------------

EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 3

Als Vertreter eines Grundstückseigentümers, der nicht bekannt ist oder dessen Auf-

enthaltsort nicht festgestellt werden kann, kann der Landkreis auch sich selbst be-

stellen.

BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 15/99 - OLG Naumburg

AG Magdeburg

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-

che Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtli-

chen Richter Siebers und Gose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird unter Zurückweisung der An-

schlußrevision der Kläger das Urteil des Senats für Landwirt-

schaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni

1999 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts

- Landwirtschaftsgericht - Magdeburg vom 23. Dezember 1997

wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit privatschriftlichen Verträgen vom 25. März und 13. April 1994 pach-

teten die Kläger landwirtschaftliche Nutzflächen im Gebiet des beklagten Land-

kreises (im folgenden: Beklagter) an, bei denen die Identität oder der Aufent-

haltsort der Eigentümer nicht festgestellt werden konnte. Auf Verpächterseite

trat daher der Beklagte als "Pfleger" unter Bezugnahme auf Art. 233 § 2 Abs. 3

EGBGB auf.

Die Pachtflächen konnten den Klägern nicht übergeben werden, da sie

von der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft "B. " e.G. be-

wirtschaftet wurden, und zwar aufgrund einer "vorläufigen Nutzungsvereinba-

rung", die der Beklagte am 11. Mai 1993 getroffen hatte und die "mit Abschluß

eines endgültig konkretisierten Pachtvertrages" außer Kraft treten sollte. Zu

einem solchen Pachtvertrag war es mit der Genossenschaft nicht gekommen.

Hinsichtlich der von dem Pachtvertrag mit den Klägern erfaßten Flächen

hatte das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Sch. mit Beschluß

vom 25. Oktober 1993 zudem eine Pflegschaft nach § 1913 BGB für die unbe-

kannten Eigentümer angeordnet. Ob der Pfleger ebenfalls Pachtverträge abge-

schlossen hat, ist nicht festgestellt.

Die Kläger machen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der

Pachtverträge geltend. Ihre Klage auf Zahlung von 279.318,53 DM und Fest-

stellung, daß der Beklagte zum Ersatz des entgangenen Gewinns verpflichtet

sei, hat das Landwirtschaftsgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der

Zahlungsklage dem Grunde nach für die Nichtüberlassung der Pachtflächen

vom 1. April 1994 bis zum 30. September 1994 und der Feststellungsklage hin-

sichtlich der einzelnen Grundstücke nach Zeitabschnitten differenziert stattge-

geben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung der erstin-

stanzlichen Entscheidung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des

Rechtsmittels und verfolgen mit der Anschlußrevision ihren ursprünglichen

Zahlungsantrag weiter, soweit er abgewiesen wurde (116.576 DM). Die Be-

klagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat eine Haftung des Beklagten nach § 179 Abs. 1

BGB bejaht und angenommen, der Beklagte habe zwar als Vertreter für die

unbekannten Eigentümer gehandelt, sei aber mangels wirksamen Bestellungs-

aktes nicht nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bevollmächtigter Vertreter gewe-

sen.

stand.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht

1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte die Pachtverträge

mit den Klägern nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der nicht festge-

stellten Grundstückseigentümer abgeschlossen hat. Das begegnet keinen

rechtlichen Bedenken und wird auch weder von der Revision noch von der Re-

visionserwiderung in Frage gestellt.

2. Nicht zu folgen ist demgegenüber der Auffassung des Berufungsge-

richts, der Beklagte sei nicht wirksam zur Vertretung bestellt gewesen und ha-

be daher als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt.

a) Nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB war der Beklagte befugt, für

die nicht festgestellten Grundstückseigentümer einen Vertreter zu bestellen.

Dem stand die vorangegangene Pflegerbestellung durch das Vormundschafts-

gericht nicht entgegen. Die Vertreterbestellung nach Art. 233 § 2 Abs. 3

EGBGB wird weder durch eine Vertreterbestellung nach § 11 b Abs. 1 VermG

(vgl. Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 7 EGBGB) noch durch eine Pflegerbestellung

nach § 17 SachenRBerG ausgeschlossen (vgl. MünchKomm-BGB/Säcker,

3. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 13). Dasselbe gilt für das Verhältnis zur

Pflegerbestellung nach § 1913 BGB. Als Sonderregelung geht sie dieser al-

lenfalls vor (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1913 Rdn. 2), wird von

ihr jedenfalls aber nicht ausgeschlossen (unklar Soergel/Hartmann, BGB,

12. Aufl., Art. 233 Rdn. 8, wo einerseits der Charakter der Sonderregelung

bejaht, andererseits aber angenommen wird, daß ein Bedürfnis für eine Ver-

treterbestellung fehle, wenn ein Pfleger bestellt sei).

b) Der Beklagte konnte sich auch selbst zum Vertreter bestellen. Das

Gesetz schließt eine solche eigene Einsetzung nicht aus. Sie wird auch nicht

vom Regelungszweck gefordert. Angesichts des Umstandes, daß die Landkrei-

se zuvor nach § 52 Abs. 2 LwAnpG im Rahmen von Kreispachtverhältnissen

befugt waren, für den Grundstückseigentümer vorübergehende Nutzungsrege-

lungen zu treffen, ist nichts dafür ersichtlich, daß Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB

eine Selbsteinsetzung zum Vertreter untersagen wollte.

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist davon auszuge-

hen, daß der Beklagte sich zum Vertreter bestellt hat. Wenn das Berufungsge-

richt festgestellt hat, zu einer solchen Bestellung sei es "unstreitig" nicht ge-

kommen, so ist der Senat hieran nicht gebunden. Denn diese Feststellung be-

zieht sich - wie aus späteren Ausführungen hervorgeht - auf das Fehlen eines

ausdrücklichen Bestellungsaktes. Was das Berufungsgericht aber nicht be-

dacht hat, ist, daß es eines besonderen Aktes nicht bedarf. Die Revision weist

zu Recht darauf hin, daß die Bestellung eines Vertreters an keine Form gebun-

den ist. Durch Verwaltungsakt hätte sie schriftlich, mündlich oder in anderer

Weise (§ 37 Abs. 2 VwVfG) auch konkludent, erlassen werden können (vgl. nur

Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 37 Rdn. 16 m.w.N.). Um so eher gilt dies für einen hier

vorliegenden innerbehördlichen Akt. Allerdings muß die eigene Einsetzung als

Vertreter deutlich nach außen zum Ausdruck gekommen sein. Das ist hier aber

der Fall. Der ausdrückliche Hinweis auf die das Handeln rechtfertigende

Rechtsgrundlage, Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB, genügt diesen Anforderungen.

Soweit die Revisionserwiderung meint, für eine Vertreterbestellung habe

es an einem darauf gerichteten Antrag gefehlt, so verkennt sie, daß eine ohne

diese Voraussetzung vorgenommene Bestellung nicht nichtig, sondern gleich-

wohl wirksam wäre, die Vertretungsmacht also nicht entfallen ließe. Im übrigen

kann in dem Verhalten der Kläger, die an einem Vertragsschluß mit der Be-

klagten interessiert waren, ein solcher Antrag gesehen werden.

3. Damit scheidet eine Haftung nach § 179 BGB aus. Das angefochtene

Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Für

eine - allenfalls - in Betracht kommende Haftung des Beklagten als Vertreter

nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. BGHZ 56, 81, 84; 87, 27,

33; 88, 67, 69) fehlt es an den Voraussetzungen. Der Beklagte handelte weder

in eigenem wirtschaftlichen Interesse (dazu BGHZ 126, 181, 183 ff m.w.N.)

noch nahm er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch (dazu BGHZ

88, 67, 68 f; BGH, Urt. v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241,

1242). Insbesondere letzteres ergibt sich nicht schon aus dem Umstand, daß

der Beklagte als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft möglicherweise be-

sonders vertrauenswürdig erschien. Nicht anders als bei einem Amtsvormund,

einem öffentlich bestellten Pfleger oder Betreuer oder einem vom Gericht be-

stellten Konkursverwalter (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1994, III ZR 175/93,

NJW 1995, 1213, 1214 m.w.N.) kann nicht schon aus der "öffentlichen Bestel-

lung" ein Vertrauensvorschuß für Dritte hergeleitet werden. Die Eigenhaftung

des Vertreters setzt vielmehr auch hier voraus, daß dieser über das allgemeine

Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehen-

de Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bietet (BGH, Urt.

v. 17. Juni 1991, II ZR 171/90, NJW-RR 1991, 1241, 1242). Das ist im vorlie-

genden Fall nicht ersichtlich. Im Gegenteil, die Vertragsgestaltung zeigt, daß

der Beklagte den Grundstückseigentümern die eigentliche Entscheidung über

die Durchführung des Vertrages vorbehalten wollte. Die Vertragslaufzeit war

zwar auf 12 Jahre angelegt, die Feststellung der bislang unbekannten Eigen-

tümer war aber als Kündigungsgrund ausgestaltet, so daß es die von dem Be-

klagten Vertretenen in der Hand hatten, die Verträge zu beenden bzw. zu

neuen Konditionen fortzusetzen.

III.

Da die Klage schon dem Grunde nach ohne Erfolg bleibt, ist die An-

schlußrevision zurückzuweisen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel

Vogt

Krüger