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BGH Urteil vom 16.06.2000 – LwZR 18/99
Senat fuer Landwirtschaftssachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
LwZR 18/99
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. Juni 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
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BGB §§ 281 Abs. 1, 591 b
Der Anspruch des Verpächters auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung (BGHZ
135, 284 ff) verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache ohne Rücksicht
darauf, daß der Verpächter den Bescheid über die Festsetzung der Vergütung im
Verwaltungsverfahren angefochten hat. Die zu § 852 Abs. 1 BGB in Fällen einer
Amtshaftung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92,
NJW 1993, 2303, 2304 f) sind nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. 16. Juni 2000 - LwZR 18/99 - OLG Oldenburg
AG Brake
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat auf die mündli-
che Verhandlung vom 16. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtli-
chen Richter Siebers und Gose
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
10. Zivilsenats - Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 8. Juli 1999 aufgehoben und das Urteil des Amts-
gerichts - Landwirtschaftsgericht - Brake vom 7. Dezember 1998
abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin der L. P. , die mit Vertrag vom 4. Juli
1978 der Beklagten eine Grünlandfläche von 7,7 ha verpachtet hatte. Das
Pachtverhältnis lief mit dem 10. November 1992 aus, die Pachtfläche wurde
danach an die Klägerin zurückgegeben.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 wurde der Beklagten eine Vergütung
von 230.245,50 DM für die Aufgabe einer Milchreferenzmenge von 153.497 kg
zugesprochen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob gegen
den ablehnenden Bescheid Klage, die abgewiesen wurde. Ihre Berufung nahm
sie nach Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Februar 1998 zurück.
Die Klägerin behauptet, erst anläßlich ihres nach Rückgabe der Pacht-
flächen gestellten Antrags auf Bescheinigung der auf der Gründlandfläche ru-
henden Milchreferenzmenge habe sie am 27. November 1992 erfahren, daß
die Beklagte antragsgemäß ohne ihre (der Klägerin) Beteiligung für die Aufga-
be der Milcherzeugung eine Vergütung erhalten habe und die Referenzmenge
zum 30. Oktober 1991 freigesetzt worden sei.
Mit der am 11. Juni 1998 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen
und am 24. Juni 1998 zugestellten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur
Zahlung von 230.245,50 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt; die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Da-
gegen richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Kläge-
rin beantragt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht nach der Rechtsprechung des Senats dem
Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Auskehrung der Milchaufgabe-
vergütung (§ 281 BGB). Zwar verjähre dieser Anspruch nach § 591 b BGB in-
nerhalb von sechs Monaten. Diese Verjährungsfrist sei durch das Verwaltungs-
verfahren weder unterbrochen (§ 220 BGB) noch gehemmt (§ 202 BGB) wor-
den. Sie habe aber entsprechend den vom Bundesgerichtshof zur Verjährung
von Amtshaftungsansprüchen entwickelten Grundsätzen (NJW 1993, 2303 ff)
erst mit Aufklärung der Klägerin über die "geänderte" Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts am 4. Februar 1998 zu laufen begonnen, weil ihr
bis dahin eine zivilrechtliche Klage nicht zumutbar gewesen sei. Sie habe viel-
mehr bis dahin die aussichtsreiche Möglichkeit gehabt, über das Verwaltungs-
verfahren eine anderweitige Kompensation zu erlangen.
II.
Diese Ausführungen halten der Revision nicht stand, der Klageanspruch
ist verjährt, die Beklagte kann die Leistung verweigern (§ 591 b Abs. 1; § 222
Abs. 1 BGB).
Der Anspruch der Klägerin auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung
verjährt - was auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht (mehr) bezweifelt -
nach § 591 b BGB (BGHZ 135, 284, 289 ff). Die Verjährungsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, in welchem der Verpächter die Sache zurückerhält (§ 591 b
Abs. 2 Satz 1 BGB) und zwar unabhängig davon, ob er Kenntnis von seinem
Anspruch hat oder nicht (vgl. auch BGZ, aaO, S. 291). Im übrigen kannte die
Klägerin hier die Grundlage ihres Anspruchs, denn sie erfuhr - wie sie selbst
vorträgt - am 27. November 1992 nach Rückgabe der Sache anläßlich ihres
Antrags auf Bescheinigung des Referenzmengenübergangs (vgl. auch dazu
BGHZ, aaO, S. 292) die Tatsache, daß die Beklagte ohne ihre (der Klägerin)
Zustimmung eine Milchaufgabevergütung beantragt und erhalten hatte.
Soweit das Berufungsgericht einen späteren Verjährungsbeginn anneh-
men und dazu die zu § 852 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze aus der
Rechtsprechung des III. Zivilsenats (Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/92, NJW 1993,
2303, 2304 ff) auf den vorliegenden Fall analog anwenden will, fehlt es dazu
an allen Voraussetzungen. § 591 b Abs. 2 Satz 1 BGB knüpft den Verjährungs-
beginn unmißverständlich an die Rückgabe der Sache und verfolgt das Ziel,
möglichst rasch eine abschließende Klärung der entsprechenden Ansprüche
herbeizuführen (BGHZ, aaO, S. 291). Diese Vorschrift stellt bewußt und inso-
weit anders als § 852 Abs. 1 BGB weder auf die Kenntnis eines Schadens noch
auf die von der Person des Ersatzpflichtigen ab. Es kann deshalb auch nicht
darauf ankommen, ob der Verpächter von einem Ersatzanspruch Kenntnis
hatte oder ihn hätte erkennen müssen. Genausowenig kann demnach ent-
scheidend sein, ob der Klägerin die Verfolgung ihres zivilrechtlichen Anspruchs
zumutbar war. Es fehlt damit am entscheidenden Anknüpfungspunkt, um die zu
§ 852 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Amtshaf-
tungsansprüchen entwickelten Grundsätze analog auf den vorliegenden Fall
auszudehnen. Jede Analogie setzt voraus, daß der zu entscheidende Sachver-
halt dem gesetzlich geregelten Sachverhalt rechtsähnlich ist (vgl. z.B. Ennec-
cerus/
Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, S. 339; Larenz, Allge-
meiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts, 7. Aufl., S. 80). Daran fehlt es.
Davon abgesehen betreffen die Überlegungen des III. Zivilsenats (aaO)
allein das Verhältnis von Amtshaftungsklage und Anfechtungsklage. Beide
Klagen hat der Betroffene gegen die öffentliche Hand zu richten. Es ist deshalb
konsequent, eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nicht beginnen zu
lassen, solange der Betroffene über ein aussichtsreiches verwaltungsgerichtli-
ches Verfahren versucht, die aus einem rechtswidrigen Bescheid herrührenden
Schadensfolgen mit einiger Aussicht auf Erfolg zu beseitigen. Dies hat in vielen
Fällen zunächst etwas mit dem Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Se-
kundärrechtsschutz zu tun (vgl. BGH, aaO, S. 2305), im übrigen aber mit der
Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen sowie der
Zumutbarkeit einer mit Erfolgsaussicht zu erhebenden Klage und mit § 839
Abs. 3 BGB. Im vorliegenden Fall liegt das im Ansatz ganz anders. Der An-
spruch auf Auskehr der Milchaufgabevergütung richtet sich gegen den Pächter
und beruht darauf, daß dieser seiner Rückgabeverpflichtung unter Erhaltung
der Referenzmenge nicht nachkommt, was wiederum nur von der Bestandskraft
des entsprechenden Bescheids nicht aber von dessen Rechtswidrigkeit oder
Rechtmäßigkeit abhängt (BGHZ 135, 284, 286 ff).
Darüber hinaus setzt die Rechtsprechung des III. Zivilsenats voraus,
daß die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung des Betroffenen aussichts-
reich war (BGH, aaO, S. 2305). Die Anfechtungsklage der Klägerin war aber
von Anfang an aussichtslos, weil sie als Verpächterin im Milchaufgabevergü-
tungsverfahren an dem Rechtsverhältnis zwischen der Pächterin und dem
Bundesamt nicht beteiligt ist, insoweit bei laufendem Pachtvertrag in bezug auf
die Referenzmenge keine Rechtsposition innehat und deshalb auch nicht wi-
derspruchsbefugt ist (BVerwGE 104, 289, 292; 105, 354, 361). Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit
seine Rechtsprechung auch nicht geändert. Dementsprechend hat der Ver-
waltungsgerichtshof die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 1998 nicht auf
eine geänderte Rechtsprechung, sondern schlicht auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die bei zutreffender rechtlicher Be-
urteilung aus § 42 Abs. 2 VwGO folgt. Davon zu unterscheiden ist die Frage,
ob auch bei der Stücklandpacht für den Antrag auf Milchaufgabevergütung eine
Zustimmung des Verpächters erforderlich war oder nicht. Diese Frage mag um-
stritten gewesen sein (vgl. auch Senatsurt. BGHZ 135, 284, 286), hat aber
nichts mit der Klagebefugnis der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Oktober
1991 zu tun. Auch bei einer notwendigen Einwilligung des Verpächters zum
Antrag auf eine Milchaufgabevergütung (im Falle der Betriebspacht) verneint
nämlich das Bundesverwaltungsgericht eine Widerspruch- und damit eine Kla-
gebefugnis des Verpächters gegen den ohne seine Einwilligung ergangenen
Vergütungsbescheid (BVerwGE 105, 354).
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die sechsmonatige
Verjährungsfrist weder unterbrochen noch gehemmt war. Der vorliegende An-
spruch war nicht vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen (§ 220 Abs. 1
BGB), und die Beklagte war wegen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
auch nicht vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt (§ 202
Abs. 1 BGB).
Der Verjährungseinrede kann die Klägerin auch nicht den Treuwidrig-
keitseinwand (§ 242 BGB) entgegenhalten. Daß die Beklagte vertragswidrig
ohne Zustimmung der Klägerin eine Milchaufgabevergütung beantragt hat, ge-
hört zum Tatbestand des Anspruchs auf Erlösauskehr. Die Beklagte war nicht
verpflichtet, auf den Ablauf der Verjährung hinzuweisen. Im übrigen ist unstrei-
tig, daß die Klägerin schon am 27. November 1992 von der Festsetzung einer
Milchaufgabevergütung erfahren hat. Die von der Rechtsprechung aufgestell-
ten Voraussetzungen, unter denen die Verjährungseinrede eine unzulässige
Rechtsausübung darstellen kann (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl.,
vor § 194 Rdn. 10-17), liegen nicht vor. Die Verjährung ist eingetreten, weil die
anwaltschaftlich vertretene Klägerin nicht sofort den sichersten Weg einer zivil-
rechtlichen Klage gegen die Beklagte eingeschlagen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Vogt
Krüger