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BGH Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 50/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 50/99

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Untätigkeit (bei Antrag auf Verleihung der Fachgebietsbezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht")

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Chri-

stian

am 19. Juni 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

12. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

25.000 DM festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Auch gegen eine Entscheidung

in der Sache wäre sie nur zulässig gewesen, wenn der Anwaltsgerichtshof sie

zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dann kann gegen eine bloße Ko-

stenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache das Rechtsmittel nicht

statthaft sein. Selbst in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO ist eine Ent-

scheidung über die Verfahrenskosten nicht mit der sofortigen Beschwerde an-

fechtbar (BGH, Beschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986,

165, 166).

Deppert

Fischer

Basdorf

Ganter

Salditt

Müller

Christian