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BGH Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 50/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 50/99
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2000
in dem Verfahren
wegen Untätigkeit (bei Antrag auf Verleihung der Fachgebietsbezeichnung "Fachanwalt für Familienrecht")
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie
die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Chri-
stian
am 19. Juni 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
12. Juli 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Auch gegen eine Entscheidung
in der Sache wäre sie nur zulässig gewesen, wenn der Anwaltsgerichtshof sie
zugelassen hätte (§ 223 Abs. 3 BRAO). Dann kann gegen eine bloße Ko-
stenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache das Rechtsmittel nicht
statthaft sein. Selbst in den Fällen des § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO ist eine Ent-
scheidung über die Verfahrenskosten nicht mit der sofortigen Beschwerde an-
fechtbar (BGH, Beschl. v. 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86, BRAK-Mitt. 1986,
165, 166).
Deppert
Fischer
Basdorf
Ganter
Salditt
Müller
Christian