BGH Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 51/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 51/99
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Juni 2000 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr.
Ganter, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsan-
wältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom
12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung des bisherigen Antragsgegners, des Präsidenten
des Oberlandesgerichts K. , vom 3. Dezember 1998 gemäß § 14 Abs. 2
Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf
gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hierge-
gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Be-
weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.
Daß ein Vermögensverfall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-
verfügung vorlag, wird durch das Gesamtbild der dem angefochtenen Beschluß
beigegebenen Aufstellung hinreichend belegt, unter anderem durch gegen den
Antragsteller seit 1983 erwirkte rund 50 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen we-
gen Forderungen ganz unterschiedlicher Größenordnung - unter 100 DM bis zu
500.000 DM Gesamtgrundschuld - und durch rund 20 Fälle von gegen ihn seit
1984 ergangenen Versäumnisurteilen oder Vollstreckungsbescheiden. Insbe-
sondere nachdem es der Beschwerdeführer vor Erlaß der Widerrufsverfügung
gegenüber dem bisherigen Antragsgegner an der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht (§ 36 a Abs. 2 BRAO) hatte fehlen lassen, vermag sein Vorbringen
vor dem Anwaltsgerichtshof zu angeblich vorhandenen Vermögenswerten
- ganz abgesehen von der Frage ausreichender Substantiierung und entspre-
chender Nachweise - die Feststellung des Vermögensverfalls nicht in Zweifel
zu ziehen. Namentlich unter Berücksichtigung von Hinweisen auf unzulängliche
Abrechnungen und einen bedenklichen Umgang mit Mandantengeldern ist eine
Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, für die bei Vermögensverfall
eines Rechtsanwalts eine Vermutung besteht, ebenfalls gegeben.
Der Antragsteller hat ferner auch im Beschwerdeverfahren nicht hinrei-
chend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich
zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. BGHZ 84, 149, 150). An der unerläßlichen,
ihm obliegenden vollständigen Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten
fehlt es nach wie vor; ihre Vorlage wäre nach Hinweis der Antragsgegnerin auf
drei neue gegen den Beschwerdeführer erhobene Klagen von Mandanten we-
gen Regreßforderungen um so dringlicher gewesen. Zudem hat der Beschwer-
deführer zu einer Mehrzahl von Forderungen aus der Aufstellung nichts Erheb-
liches vorgetragen und behauptete Tilgungen nicht bewiesen (vgl. jedenfalls
Nrn. 16/23, 27, 28, 30, 31, 34, 50, 68, 73 bis 75, 77 der Aufstellung). Auch die
Behauptung langfristiger Stundungen ist nach wie vor unbelegt. Letztlich fehlt
es auch an einem vollständigen Vortrag des Antragstellers über laufende Ein-
künfte und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verwertbare Vermögensgüter
nebst entsprechenden Belegen. Dies wäre aber unerläßlich gewesen, um den
Wegfall des Widerrufsgrundes zu rechtfertigen.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz
vom 17. Juni 2000 rügt, seinem im Juli 1999 gestellten Antrag auf Aktenein-
sicht vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht entsprochen worden, ist dies unbe-
achtlich. Er hatte im gesamten Beschwerdeverfahren Gelegenheit, Aktenein-
sicht zu nehmen, die er nicht genutzt hat. Dem kurzfristig gestellten Verta-
gungsantrag ist nicht stattzugeben. Eine aktuelle krankheitsbedingte Verhand-
lungs- und Informationsunfähigkeit des Antragstellers wird durch die vorgelegte
Kopie einer fachärztlichen Bescheinigung vom 25. April 2000 nicht nachgewie-
sen.
Deppert Fischer Basdorf Ganter
Salditt Müller Christian