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BGH Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 51/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 51/99

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Juni 2000 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr.

Ganter, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsan-

wältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom

12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Verfügung des bisherigen Antragsgegners, des Präsidenten

des Oberlandesgerichts K. , vom 3. Dezember 1998 gemäß § 14 Abs. 2

Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hierge-

gen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt

in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Be-

weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Daß ein Vermögensverfall zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-

verfügung vorlag, wird durch das Gesamtbild der dem angefochtenen Beschluß

beigegebenen Aufstellung hinreichend belegt, unter anderem durch gegen den

Antragsteller seit 1983 erwirkte rund 50 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen we-

gen Forderungen ganz unterschiedlicher Größenordnung - unter 100 DM bis zu

500.000 DM Gesamtgrundschuld - und durch rund 20 Fälle von gegen ihn seit

1984 ergangenen Versäumnisurteilen oder Vollstreckungsbescheiden. Insbe-

sondere nachdem es der Beschwerdeführer vor Erlaß der Widerrufsverfügung

gegenüber dem bisherigen Antragsgegner an der ihm obliegenden Mitwir-

kungspflicht (§ 36 a Abs. 2 BRAO) hatte fehlen lassen, vermag sein Vorbringen

vor dem Anwaltsgerichtshof zu angeblich vorhandenen Vermögenswerten

- ganz abgesehen von der Frage ausreichender Substantiierung und entspre-

chender Nachweise - die Feststellung des Vermögensverfalls nicht in Zweifel

zu ziehen. Namentlich unter Berücksichtigung von Hinweisen auf unzulängliche

Abrechnungen und einen bedenklichen Umgang mit Mandantengeldern ist eine

Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, für die bei Vermögensverfall

eines Rechtsanwalts eine Vermutung besteht, ebenfalls gegeben.

Der Antragsteller hat ferner auch im Beschwerdeverfahren nicht hinrei-

chend dargetan, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich

zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. BGHZ 84, 149, 150). An der unerläßlichen,

ihm obliegenden vollständigen Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten

fehlt es nach wie vor; ihre Vorlage wäre nach Hinweis der Antragsgegnerin auf

drei neue gegen den Beschwerdeführer erhobene Klagen von Mandanten we-

gen Regreßforderungen um so dringlicher gewesen. Zudem hat der Beschwer-

deführer zu einer Mehrzahl von Forderungen aus der Aufstellung nichts Erheb-

liches vorgetragen und behauptete Tilgungen nicht bewiesen (vgl. jedenfalls

Nrn. 16/23, 27, 28, 30, 31, 34, 50, 68, 73 bis 75, 77 der Aufstellung). Auch die

Behauptung langfristiger Stundungen ist nach wie vor unbelegt. Letztlich fehlt

es auch an einem vollständigen Vortrag des Antragstellers über laufende Ein-

künfte und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verwertbare Vermögensgüter

nebst entsprechenden Belegen. Dies wäre aber unerläßlich gewesen, um den

Wegfall des Widerrufsgrundes zu rechtfertigen.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz

vom 17. Juni 2000 rügt, seinem im Juli 1999 gestellten Antrag auf Aktenein-

sicht vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht entsprochen worden, ist dies unbe-

achtlich. Er hatte im gesamten Beschwerdeverfahren Gelegenheit, Aktenein-

sicht zu nehmen, die er nicht genutzt hat. Dem kurzfristig gestellten Verta-

gungsantrag ist nicht stattzugeben. Eine aktuelle krankheitsbedingte Verhand-

lungs- und Informationsunfähigkeit des Antragstellers wird durch die vorgelegte

Kopie einer fachärztlichen Bescheinigung vom 25. April 2000 nicht nachgewie-

sen.

Deppert Fischer Basdorf Ganter

Salditt Müller Christian