Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 56/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 56/99
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die
Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin
Dr. Christian am 19. Juni 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
26. März 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
90.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung des Antragsgegners vom 30. Juni 1998 gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei
denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt
in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird
vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-
de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.
Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-
verfügung erfüllt: Der Antragsteller hat am 30. September 1997 auf Antrag der
Commerzbank, die eine Forderung von mehr als 50.000 DM gegen den An-
tragsteller hat, nach § 807 ZPO die eidesstattliche Versicherung vor dem
Amtsgerichts L. - 82 M 10899/97 - abgegeben. Abgesehen davon hat der An-
tragsteller - bezogen auf Zeitpunkte vor und nach der Widerrufsverfügung -
Schulden in Gesamthöhe von rund 200.000 DM, denen kein nennenswertes
Vermögen gegenübersteht, eingeräumt.
Der Anwaltsgerichtshof hat ferner zutreffend dargelegt, nichts spreche
dafür, daß
im vorliegenden Fall durch den Vermögensverfall etwa
- ausnahmsweise - die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.
Der vom Antragsteller hierfür im Verfahren vorgetragene Umstand, daß bisher
in seine Anwaltskonten nicht vollstreckt worden sei, reicht für die Annahme ei-
nes solchen Ausnahmefalls nicht aus. Irgendwelche wirksamen Maßnahmen,
die es als ausreichend gesichert erscheinen lassen könnten, daß beim Antrag-
steller eingehende, Mandanten zustehende Gelder nicht in den Zugriff seiner
Gläubiger geraten könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - nichts vorge-
bracht, woraus sich auch nur Anhaltspunkte dafür ergäben, daß der Grund für
den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefallen sein könnte. Die Eintra-
gung im Schuldnerverzeichnis besteht nach wie vor.
Deppert
Fischer
Basdorf
Ganter
Salditt
Müller
Christian