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BGH Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 57/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 57/99

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und die Rechtsanwältin Dr. Chri-

stian

am 19. Juni 2000 nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 24. März 1999

wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für die Beschwerdeinstanz wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Dem seit dem 23. März 1981 beim Landgericht Berlin und seit dem

22. August 1986 beim Kammergericht Berlin zugelassenen Antragsteller wurde

durch Verfügung vom 19. Juni 1998 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft we-

gen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Ziffer 8 BRAO a.F.) entzogen. Den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom

24. März 1999 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit

seiner sofortigen Beschwerde.

II.

1. Der Senat kann in der Sache entscheiden, obwohl der Antragsteller

im Termin ausgeblieben ist. Daß er am Erscheinen verhindert war, ist nicht

glaubhaft gemacht. Rechtsanwalt Kolditz vom Büro des Antragstellers rief am

Terminstag beim Senat an und teilte mit, der Antragsteller liege im Kranken-

haus. Bei einer späteren Rückfrage des Senats gab er an, die Information habe

er vom Büro des Antragstellers erhalten. Zwischenzeitlich hatte der Senat aber

in dem Büro angerufen und dabei erfahren, von einem Krankenhausaufenthalt

sei dort nichts bekannt. Ein ärztliches Attest ging bis zum Ende der Sitzung

nicht ein.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 4 BRAO), hat

indessen keinen Erfolg.

Im Zeitpunkt des Ergehens der Widerrufsverfügung lagen die Voraus-

setzungen des Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Ziffer 8 BRAO a.F.) vor. Gegen

den Antragsteller waren zwei Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der ei-

desstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen.

Außerdem war er, weil ein gegen ihn gerichteter Konkursantrag mangels Mas-

se abgewiesen worden war, in dem gemäß § 107 Abs. 2 KO zu führenden Ver-

zeichnis eingetragen. Damit war das Vorliegen des Vermögensverfalls gesetz-

lich zu vermuten. Diese Vermutung hatte der Antragsteller nicht entkräftet.

Durch den Vermögensverfall wurden die Interessen der Rechtsuchenden ge-

fährdet. Das ergibt sich insbesondere daraus, daß der Antragsteller wegen

Veruntreuung von Mandantengeldern mit einer Geldstrafe belegt worden war

(Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juli 1997).

An dem Vermögensverfall und der Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden hat sich seither nichts Entscheidendes geändert. Nach den

Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs waren zum 5. März 1999 im Zentralen

Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Schöneberg gegen den Antragsteller

vier Haftbefehle und eine eidesstattliche Versicherung eingetragen (Gläubiger:

Boulouednine, Sixt, Reinhold, LPG "25. Jahrestag"). Zum 24. März 1999 be-

standen gegen den Antragsteller Forderungen dieser und weiterer Gläubiger in

Höhe von 513.344,65 DM.

Daß der Widerrufsgrund schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des

Anwaltsgerichtshofs nicht (mehr) bestanden habe oder danach zweifelsfrei

weggefallen sei, hat der Antragsteller nicht dargetan. Eine vollständige Über-

sicht über die bestehenden Verbindlichkeiten und laufenden Einkünfte hat er

nicht vorgelegt. Er hat zwar - beweislos - die Befriedigung unter anderem der

Gläubiger Boulouednine und LPG "25. Jahrestag" behauptet, sich aber bei-

spielsweise zu den Forderungen Sixt und Reinhold nicht geäußert. Diese For-

derungen allein belaufen sich bereits auf über 150.000 DM. Im übrigen haben

nach Mitteilung der Antragsgegnerin - der der Antragsteller nicht entgegenge-

treten ist - noch im Jahre 1999 zahlreiche neue Gläubiger gegen den Antrag-

steller Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet.

Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, er habe die Belege für die

Tilgung fast aller in dem angefochtenen Beschluß aufgeführten Drittforderun-

gen nicht vorlegen können, weil der Anwaltsgerichtshofs seinem Antrag auf

Terminsverlegung nicht stattgegeben habe. Derartige Belege hat er aber auch

danach nicht vorgelegt.

Deppert

Fischer

Basdorf

Ganter

Salditt

Müller

Christian