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BGH Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 58/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 58/99

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin

Dr. Christian

am 19. Juni 2000

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge und die der

Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der im Jahre 1941 geborene Antragsteller legte 1969 die zweite juristi-

sche Staatsprüfung ab. Mit Wirkung vom 1. April 1973 wurde er in das Beam-

tenverhältnis auf Probe berufen und am 11. Mai 1976 zum Beamten auf Le-

benszeit ernannt. Der Antragsteller war von 1973 bis zum 31. Dezember 1998

als Professor für Zivil- und Zivilprozeßrecht an der Fachhochschule für Ver-

waltung und Rechtspflege Berlin beschäftigt.

Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller durch die Senatsverwaltung

für Inneres gemäß § 10 Abs. 2 der Verordnung über den Urlaub der Beamten

und Richter aus besonderen Anlässen (GVBl. 1971, 245) mit Wirkung vom

1. Januar 1999 bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand unwiderruflich

beurlaubt. Während der Beurlaubung erhielt der Antragsteller 75 % der vor

Beginn der Beurlaubung zuletzt gezahlten Dienstbezüge.

Der Antragsteller beantragte die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Diesen Antrag hat die Präsidentin des Kammergerichts mit Bescheid vom

31. März 1999 gemäß § 7 Nr. 10 BRAO n. F. (= § 7 Nr. 11 BRAO a.F.) zurück-

gewiesen, weil das aktive Beamtenverhältnis trotz der Beurlaubung fortbeste-

he. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Während des

Beschwerdeverfahrens wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. April 2000

in den Ruhestand versetzt und anschließend zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend die Hauptsache für er-

ledigt erklärt. Während des gerichtlichen Verfahrens ist die Zuständigkeit für

die angegriffene Entscheidung von der Senatsverwaltung auf die Rechtsan-

waltskammer übergegangen.

II.

Da die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist in

rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu ent-

scheiden. Es entspricht der Billigkeit, daß der Antragsteller die gerichtlichen

Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen hat;

denn das zulässige Rechtsmittel hätte voraussichtlich in der Sache keinen Er-

folg gehabt.

Der Gesetzgeber hat in § 7 Nr. 10 BRAO für Beamte die Zulassung als

Rechtsanwalt grundsätzlich ausgeschlossen, weil er von der Unvereinbarkeit

des Berufs eines Beamten auf Lebenszeit mit den Aufgaben und der Funktion

eines Rechtsanwalts ausgegangen ist. Diese Unvereinbarkeit hat ihren Ur-

sprung im Berufsbild der freien Advokatur, das durch äußere und innere Unab-

hängigkeit geprägt ist. Der Beamte steht dagegen zu seinem Dienstherrn in

einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, das ihn hinsichtlich

der Übernahme außerhalb seines Berufs liegender Tätigkeiten grundlegend

einschränkt und von der Genehmigung seines Dienstherrn abhängig macht.

Diese Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit lassen sich nicht vereinbaren

mit der Stellung des Rechtsanwalts als freier und unabhängiger Berater des

Mandanten. Das Gesetz läßt deshalb dem nicht im Ruhestand befindlichen

Beamten nur die Wahl, entweder sein dienstrechtliches Verhältnis aufrechtzu-

erhalten und auf die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verzichten oder Rechtsan-

walt zu werden und seine Rechtsstellung als Beamter aufzugeben. Dies hat der

Senat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht (zuletzt Beschl. v.

24. November 1997 - AnwZ (B) 48/97, BRAK-Mitt. 1998, 42; v. 26. Januar 1998

AnwZ (B) 62/97, BRAK-Mitt. 1998, 155; v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 99/98,

BRAK-Mitt. 2000, 44, 45).

Das Gesuch des Antragstellers war nicht deshalb anders zu beurteilen,

weil seine Beurlaubung nicht mehr hätte widerrufen werden können. Trotz die-

ser Beurlaubung war der Antragsteller nicht befugt, frei über den Einsatz seiner

Arbeitskraft zu entscheiden. Im Gegenteil hat der Dienstherr im Beurlaubungs-

bescheid angeordnet, durch eine anderweitige Erwerbstätigkeit dürfe die Hin-

zuverdienstgrenze von 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)

- damals 620 DM brutto - nicht überschritten werden. Eine solche Beschrän-

kung ist mit der Berufsausübung als Rechtsanwalt unvereinbar.

Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung ist, wie der Senat in

ständiger Rechtsprechung entschieden hat, verfassungsgemäß (BGHZ 92, 1,

5; Senatsbeschl. v. 24. November 1997 aaO). Das Bundesverfassungsgericht

hat dem ausdrücklich zugestimmt (JZ 1984, 1042) und die mit der Regelung

verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung gebilligt (vgl. BVerfGE 87, 287, 321).

Deppert

Fischer

Basdorf

Ganter

Salditt

Müller

Christian