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BGH Beschluß vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 59/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

AnwZ (B) 59/99

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist bei der Entscheidung über die Er-

laubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung an das Votum des Fachaus-

schusses nicht gebunden.

Der Rechtsanwalt kann den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse in

Ausnahmefällen auch durch Stellungnahmen von amtlichen Vertretern der Justiz

führen; diese müssen belegen, daß die Kenntnisse sich auf alle Fachbereiche er-

strecken, für die der Anwalt den Nachweis zu führen hat.

BGH, Beschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99 - Niedersächsischer

Anwaltsgerichtshof

wegen Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin

Dr. Christian

am 19. Juni 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-

schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs

in Celle vom 30. August 1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

25.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1976 als Rechtsanwalt zugelassen

und seit etwa 20 Jahren hauptsächlich als Strafverteidiger tätig. Am 15. Mai

1997 wurde er vom Vorstand der Antragsgegnerin zum ordentlichen Mitglied

des neu gegründeten Fachausschusses für Strafrecht bestellt. In der konstitu-

ierenden Sitzung des Fachausschusses wurde der Antragsteller zum stellver-

tretenden Vorsitzenden gewählt.

Am 22. Oktober 1997 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin be-

antragt, ihm die Fachanwaltsbezeichnung für Strafrecht zu verleihen. Der An-

tragsteller hat an einem Fachlehrgang, wie er in § 4 Abs. 1 FAO vorgesehen

ist, nicht teilgenommen und statt dessen zum Nachweis der besonderen theo-

retischen Kenntnisse zahlreiche Stellungnahmen von Richtern, Staatsanwälten

und anderen im Strafverfahren oder während der Vollstreckung amtlich betei-

ligten Personen vorgelegt.

Der Fachausschuß für Strafrecht gelangte in der Sitzung vom 13. Mai

1998 einstimmig zu dem Ergebnis, daß der Antragsteller die Voraussetzungen

für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung erfüllt habe. Mit Bescheid vom

8. Februar 1999 hat der Vorstand der Antragsgegnerin den Antrag jedoch zu-

rückgewiesen, weil der Rechtsanwalt den Nachweis besonderer theoretischer

Kenntnisse nicht geführt habe. Auf Antrag des Rechtsanwalts hat der Anwalts-

gerichtshof diesen Bescheid aufgehoben und der Antragsgegnerin aufgege-

ben, dem Antragsteller die Bezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" zu gestat-

ten. Dagegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Antrags-

gegnerin.

II.

Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache

keinen Erfolg.

Der Antragsteller besitzt aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Straf-

verteidiger die gemäß § 5 FAO erforderlichen praktischen Erfahrungen, was

auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen wird. Sie hat die Zu-

rückweisung des Gesuchs allein damit begründet, der Antragsteller habe den

Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse nicht erbracht. Das hält der

rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Antragsteller hat vielmehr, wie der

Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen hat, die Voraussetzungen für die

Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Strafrecht erfüllt.

1. Die Antragsgegnerin mußte allerdings dem Antrag nicht schon des-

halb stattgeben, weil der Fachausschuß in seiner Sitzung vom 13. Mai 1998 zu

dem Ergebnis gelangt war, der Antragsteller habe den von § 4 FAO geforder-

ten Nachweis erbracht.

Über den Antrag des Rechtsanwalts hat der Vorstand der Rechtsan-

waltskammer zu befinden (§ 43 c Abs. 2 BRAO). Die gesetzliche Regelung

sieht vor, daß dieser Entscheidung die Prüfung der Nachweise durch einen

Ausschuß der Kammer vorausgeht. Damit hat der Gesetzgeber dem Fachaus-

schuß die Aufgabe übertragen, die Entschließung der Kammer vorzubereiten,

nicht jedoch die Entscheidungskompetenz vom Vorstand auf den Fachaus-

schuß verlagert. Dessen Prüfung bildet lediglich ein vorgeschaltetes Verfahren,

das mit einer Stellungnahme zum Gesuch des Antragstellers abzuschließen ist

(§ 24 Abs. 9 u. 10 FAO). Mit dem Ergebnis, zu dem der Fachausschuß gelangt

ist, und dessen Begründung muß sich der Vorstand im Zuge der von ihm zu

treffenden Entscheidung zwar in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einge-

hend auseinandersetzen. Eine Bindung an den Beschluß des Fachausschus-

ses sehen jedoch weder das Gesetz noch die Fachanwaltsordnung vor, so daß

die Frage auf sich beruhen kann, ob die Satzungsversammlung ermächtigt ge-

wesen wäre, im Wege der Satzung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

zu untersagen, von dem Ergebnis der Prüfung durch den Fachausschuß abzu-

weichen.

2. Die Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die

geforderten besonderen theoretischen Kenntnisse nachweisen, ist einer unein-

geschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGH, Beschl. v. 21. Juni

1999 - AnwZ (B) 91/98, NJW 1999, 2677 m.w.N., z.V.b. in BGHZ 142, 97). Im

Streitfall gelangt der Senat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu dem Er-

gebnis, daß der Antragsteller den gebotenen Nachweis geführt hat.

a) Der Rechtsanwalt besitzt besondere theoretische Kenntnisse, wenn

diese auf dem betreffenden Fachgebiet erheblich das Maß dessen überstei-

gen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfah-

rung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb solcher Kenntnisse

wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden

anwaltsspezifischen Lehrgang nachgewiesen (§ 4 Abs. 1 FAO).

Die Satzung läßt es jedoch zu, daß diese Kenntnisse auch auf andere

Weise belegt werden können (§ 4 Abs. 3 FAO). Insoweit zeigt die Satzung kei-

ne konkreten Alternativen auf. Es bleibt grundsätzlich dem einzelnen Rechts-

anwalt überlassen, auf welche Weise er den erforderlichen Nachweis führt. In

jedem Falle notwendig ist die Vorlage von Zeugnissen, Bescheinigungen oder

anderen schriftlichen Unterlagen (§ 6 Abs. 1 FAO). Wie die Antragsgegnerin in

dem angefochtenen Bescheid selbst zutreffend ausführt, kommen insbesonde-

re Nachweise über den Besuch anderer Lehrveranstaltungen, eigene Lehrtä-

tigkeit und wissenschaftliche Veröffentlichungen auf dem in Rede stehenden

Rechtsgebiet, eigene Arbeitsnachweise sowie eine mehrjährige Tätigkeit als

Richter, Staatsanwalt oder als Prüfer im Staatsexamen in Betracht. Dabei müs-

sen die Unterlagen erkennen lassen, daß der Rechtsanwalt auf dem von ihm

gewählten Weg sich das Wissen hat aneignen können, das in dem jeweiligen

Fachlehrgang vermittelt wird (§ 4 Abs. 3 FAO). In den §§ 8 bis 13 FAO sind die

Bereiche bezeichnet, auf die sich die anwaltlichen Fachlehrgänge erstrecken

müssen, wobei § 13 FAO das Fachgebiet Strafrecht betrifft.

b) Im Hinblick darauf, daß die Fachanwaltsordnung dem einzelnen

Rechtsanwalt in der Art und Weise, wie er seine Kenntnisse belegt, einen gro-

ßen Spielraum läßt, kann es nicht von vorneherein unzulässig sein, den Nach-

weis so zu führen, wie es der Antragsteller unternommen hat. Juristen, die in

Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit dem Rechtsanwalt bei der Ausübung

seiner beruflichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg häufiger be-

gegnet sind, vermögen in der Regel dessen Rechtskenntnisse sachgerecht

einzuschätzen. Erfahrungsgemäß sind sie auch allenfalls dann bereit, entspre-

chend positive und aussagekräftige Stellungnahmen zu den Fachkenntnissen

des Rechtsanwalts abzugeben, wenn seine Leistungen nach ihrer Überzeu-

gung deutlich über dem Durchschnitt liegen; denn dieser Personenkreis ist

unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem anfragenden Rechtsanwalt ge-

genüber verpflichtet, sich zu dessen Rechtskenntnissen zu äußern. Der

gleichwohl nicht völlig auszuschließenden Gefahr eines eventuellen Miß-

brauchs dieser Möglichkeit kann zudem dadurch in geeigneter Weise begegnet

werden, daß an einen solchen Nachweis strenge Anforderungen gestellt wer-

den, die allein ein Rechtsanwalt zu erfüllen vermag, der unter den Juristen, mit

denen er bei seiner beruflichen Arbeit regelmäßig zusammentrifft, ersichtlich

allgemein als ein Spezialist auf dem besagten Fachgebiet anerkannt ist. Das

werden in aller Regel nur Rechtsanwälte erreichen, die schon beträchtliche

Zeit schwerpunktmäßig auf dem Gebiet gearbeitet haben, für das sie die

Fachanwaltsbezeichnung erstreben. Hat der Rechtsanwalt aber ein solches

fachliches Ansehen erlangt, so daß er nach Ansicht derjenigen, die seine Ar-

beit kennen, das erforderliche besondere theoretische Fachwissen unzweifel-

haft besitzt, ist es nicht gerechtfertigt, die Verleihung der Fachanwaltsbezeich-

nung von der Teilnahme an einem Lehrgang abhängig zu machen, dessen

Unterrichtsstoff der Rechtsanwalt offenbar schon beherrscht. Bedarf er der

Wissensvermittlung nicht mehr, die während eines solchen Lehrganges übli-

cherweise erfolgt, würde der Besuch einer solchen Veranstaltung im wesentli-

chen nur eine zeitraubende Förmelei darstellen und wäre dem Rechtsanwalt

deshalb nicht zumutbar.

c) Dem Antragsteller ist es gelungen, den an strenge Anforderungen

geknüpften Nachweis nach § 4 Abs. 3 FAO zu erbringen.

Der Rechtsanwalt hat insgesamt 26 Schreiben von Richtern und Staats-

anwälten aus dem Raum B. und der näheren Umgebung vorgelegt, die ihm

einhellig weit überdurchschnittliche Leistungen als Strafverteidiger bestätigen

und ganz überwiegend auch seinen fachlichen Wissensstand besonders her-

vorheben. Darunter befinden sich Stellungnahmen der Leitenden Oberstaats-

anwältin der Staatsanwaltschaft B. sowie des Präsidenten des Oberlandesge-

richts B. Letzterer hat über die Präsidenten des Landgerichts und des Amtsge-

richts B. Stellungnahmen verschiedener Strafrichter einholen lassen und faßt

deren Äußerungen wie folgt zusammen: Der Rechtsanwalt beherrsche Metho-

dik und Recht der Strafverteidigung; er verfüge über gute Fachkenntnisse des

Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts einschließlich des Be-

täubungsmittel- und Steuerrechts, die er durch offensichtlich kontinuierliches

Studium von Literatur und Rechtsprechung auf dem neuesten Stand halte. Er

berücksichtige auch soziale, wirtschaftliche und gesellschaftliche Hintergründe

mit gutem Judiz und praktischem Geschick, bereite sich gründlich auf Haupt-

verhandlungen vor und sichere seine Argumente wissenschaftlich ab, soweit

dies erforderlich sei.

Die Bereitschaft von Organen der Justiz, das Bemühen des Antragstel-

lers um die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu unterstützen, belegt

eindrucksvoll die fachliche Wertschätzung, die sich der Rechtsanwalt als Straf-

rechtler im Laufe einer bereits seit etwa 20 Jahren bestehenden Spezialisie-

rung auf diesem Gebiet in seinem beruflichen Umfeld erworben hat. Die Beru-

fung des Antragstellers in den neu gegründeten Fachausschuß für Strafrecht

sowie seine Wahl zum stellvertretenden Vorsitzenden dieses Gremiums zei-

gen, daß er unter Kollegen ein entsprechendes Ansehen genießt und man ihm

insbesondere in schwer zu beurteilenden Grenzfällen die sachgerechte Ge-

staltung und Beurteilung eines Fachgesprächs (§ 7 Abs. 2 FAO) zutraut.

d) Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin lassen die erteilten Be-

scheinigungen hinreichend erkennen, daß sich die besonderen theoretischen

Kenntnisse des Antragstellers auf alle in § 13 FAO genannten Bereiche er-

strecken. Der Präsident des Oberlandesgerichts hebt nämlich auch gute

Kenntnisse des Rechtsanwalts im Steuerrecht hervor. Damit sind besondere

theoretische Kenntnisse im Strafrecht umfassend belegt. Es besteht folglich

auch keine Veranlassung, ein Fachgespräch anzuordnen; denn die theoreti-

schen Kenntnisse lassen sich bereits aufgrund der schriftlichen Unterlagen

hinreichend beurteilen (§ 7 Abs. 1 FAO).

Deppert

Fischer

Basdorf

Ganter

Salditt

Müller

Christian