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BGH Beschluss vom 19.06.2000 – AnwZ (B) 90/98

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 90/98

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die

Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Müller sowie die Rechtsanwältin

Dr. Christian am 19. Juni 2000

nach mündlicher Verhandlung

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom

19. September 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1974 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine

Zulassung ist mit Verfügung des bisherigen Antragsgegners, des Justizministe-

riums Baden-Württemberg, vom 15. April 1998 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO

a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet

sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird

vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führen-

de Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Diese Voraussetzung war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufs-

verfügung erfüllt. Im Schuldnerverzeichnis war wegen Forderungen der B.-W.

Bank AG in Höhe von insgesamt mehr als 500.000 DM ein Haftbefehl vom

9. April 1998 - 81 M 88/98 - gegen den Antragsteller nach § 901 ZPO eingetra-

gen. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß der Antragsteller

die Vermutung nicht etwa widerlegt hat. Daß der Antragsteller, wie er vorbringt,

unverschuldet in Vermögensverfall geraten ist, ist ohne Bedeutung.

Im angefochtenen Beschluß ist ferner zutreffend begründet, weshalb

durch den Vermögensverfall hier auch nicht - ausnahmsweise - die Interessen

der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären.

2. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren und auch nach

einjährigem Zuwarten des Senats mit der Entscheidung wegen beträchtlicher

Anhaltspunkte für eine mögliche Konsolidierung - weiterhin nicht hinreichend

darzutun vermocht, daß der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich

zweifelsfrei weggefallen wäre (vgl. BGHZ 84, 149, 150).

Zwar hat der Antragsteller, bei dem zum Zeitpunkt des Widerrufs über

die dem Haftbefehl zugrunde liegende Forderung hinaus weitere offene Forde-

rungen und Vollstreckungsmaßnahmen in großem Umfang vorlagen, die Erle-

digung eines beträchtlichen Anteils dieser Schulden vorgetragen und weitge-

hend belegt. Unter Einsatz von Immobilienvermögen hat er sich hierum auch

während des laufenden Beschwerdeverfahrens weiter bemüht. Indes reichte all

dies letztlich nicht aus. Wie der Antragsteller in der letzten mündlichen Ver-

handlung selbst eingeräumt hat, ist es ihm nicht gelungen, seine Vermögens-

verhältnisse zu ordnen. Nach wie vor sind drei Haftbefehle gegen ihn im

Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Deppert

Fischer

Basdorf

Ganter

Hase

Müller

Christian