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BGH Beschluss vom 22.06.2000 – 5 StR 165/00

5. Strafsenat

5 StR 165/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 22. Juni 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Betruges

– 2 –

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2000

beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten S L und St

L wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

17. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Aussprü-

chen des Berufsverbots gegen beide Angeklagte aufgeho-

ben; diese Maßregelanordnungen entfallen.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Betruges in

21 Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten S L zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und die Angeklagte St L zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Es hat beiden Angeklagten zudem

gemäß § 70 StGB verboten, „selbständig oder unselbständig, für eigene oder

fremde Rechnung, berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Zusammenhang

mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Kredit-, Finanzierungs- und Ka-

pitalanlagegeschäften auszuüben oder für solche Geschäfte zu werben, und

zwar dem Angeklagten S L für die Dauer von fünf Jahren und der

Angeklagten St L für die Dauer von drei Jahren“. Die Revisionen

der beiden Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO,

soweit die Rechtsmittel sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.

Jedoch haben die Revisionen – wie vom Generalbundesanwalt beantragt –

mit der Sachrüge Erfolg hinsichtlich der jeweiligen Maßregelanordnung.

– 3 –

Die Anordnung des Berufsverbots kann bei keinem der beiden Ange-

klagten Bestand haben. Die Verhängung einer Maßregel nach § 70 StGB

setzt voraus, daß der Täter die Tat unter Mißbrauch seines Berufs oder Ge-

werbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten

begangen hat, mithin bei Begehung der Tat den Beruf oder das Gewerbe

tatsächlich ausgeübt hat. Es genügt insbesondere nicht, daß die Tat vom

Angeklagten nur im Rahmen einer vorgetäuschten Berufs- oder Gewerbetä-

tigkeit begangen worden ist (BGHSt 22, 144, 146; BGHR StGB § 70 Abs. 1

– Pflichtverletzung 4; BGH wistra 1999, 222). So liegt es nach den Feststel-

lungen hier: Die Angeklagten haben lediglich vorgetäuscht, Kredite zu ver-

mitteln. Stattfinden sollte eine Kreditvermittlung in keinem einzigen Fall.

Tepperwien Häger Basdorf

Gerhardt Raum