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BGH Beschluss vom 26.06.2000 – II ZB 32/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 32/99

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer auf über

60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob der Beklagte zu 1

noch Gesellschafter der J. G. KG ist. Wegen einiger zwischenzeitlich

veränderter Umstände haben die Parteien in der Berufungsinstanz ihre ur-

sprünglichen Anträge teilweise verändert und ergänzt. Der Kläger hat zuletzt

beantragt festzustellen, daß der Beklagte zu 1 aus der KG ausgeschlossen ist

(Antrag zu I) und daß die Beschlüsse, die den Ausschluß des Klägers aus der

KG und den Entzug seiner Geschäfts- und Vertretungsbefugnis zum Gegen-

stand haben, nichtig sind (Anträge zu IV, V und VI); ferner hat der Kläger be-

antragt, den Beklagten zu 3 (Antrag zu II) und die Beklagte zu 4 (Antrag zu III)

zu verurteilen, dem Ausschluß des Beklagten zu 1 zuzustimmen. Der Beklagte

zu 1 hat im Wege der Widerklage beantragt festzustellen, daß der Beschluß

über seinen Ausschluß aus der KG nichtig ist. Das Berufungsgericht hat der

Klage hinsichtlich der Anträge zu I, IV, V und VI stattgegeben, die Klage hin-

sichtlich der Anträge zu II und III als unbegründet und die Widerklage als un-

zulässig abgewiesen, den Streitwert für das gesamte Verfahren einheitlich auf

160.000,-- DM festgesetzt und entschieden, daß die Beschwer des Klägers

weniger und die Beschwer der Beklagten zu 1, 3 und 4 mehr als 60.000,-- DM

betrage. Nach Einlegung der Revision beantragt der Kläger die Heraufsetzung

seiner Beschwer auf über 60.000,-- DM.

II.

Der Antrag des Klägers ist nicht begründet.

Ermessensfehler bei der Festsetzung der Beschwer des Klägers gemäß

§ 3 ZPO sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Es ist zu Recht davon

ausgegangen, daß die Beschwer des Klägers ersichtlich unter der Erwachsen-

heitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt.

Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer des Klägers ist sein Inter-

esse an einer Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4 entsprechend den

Klaganträgen zu II und III. Dieses Interesse des Klägers ist nicht mit seinem

Interesse an dem Ausschluß des Beklagten zu 1 aus der KG gleichzusetzen.

Für die Bewertung des Interesses an dem Ausschluß des Beklagten zu 1 aus

der KG mögen in der Tat die Gefahren, die nach Auffassung des Klägers von

dem Beklagten zu 1 für die KG, für die Beteiligungen der übrigen Gesellschaf-

ter an der KG und für den Kläger in seiner Eigenschaft als Komplementär aus-

gehen, ein maßgeblicher Faktor sein. Dieses Interesse findet aber seinen Nie-

derschlag in dem Antrag zu I. Die Anträge zu II und III sind demgegenüber le-

diglich Nebenanträge mit einer allenfalls untergeordneten Bedeutung. Das In-

teresse des Klägers insoweit könnte auch nach dem Vorbringen seines Pro-

zeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1998

allenfalls darin bestehen, die Beklagten zu 3 und 4 zu einer "irgendwie gestal-

teten Mitwirkung bei der Auseinandersetzung" zu veranlassen.

Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen deshalb zu Recht keinen ei-

genständigen Streitwert beigemessen. Aber auch wenn den Anträgen zu II und

III trotz dieser Umstände ein eigenständiger Streitwert beigemessen würde,

könnte es sich dabei lediglich um einen eher symbolischen Betrag handeln.

Keinesfalls könnte dieser Wert den Betrag von 10.000,-- DM übersteigen, den

das Landgericht im vorliegenden Rechtsstreit - von allen Parteien unange-

fochten - für den dem Antrag zu III entsprechenden ursprünglichen Antrag zu II

festgesetzt hat und der im Hinblick auf die angesprochenen Umstände eher zu

hoch als zu niedrig angesetzt sein dürfte.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly

Kraemer