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BGH Urteil vom 27.06.2000 – 1 StR 665/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 665/99

1.

2.

3.

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 2000,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Granderath,

Nack,

Schluckebier,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten K. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Ku. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten D. ,

der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch dieses

Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Freiheitsberau-

bung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Ausübung

der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und Füh-

ren einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von

neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten

Ku. wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollauto-

matische Selbstladewaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Schließlich hat das Landgericht den Angeklagten

D. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung, wegen vorsätzlicher

Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Nötigung, Bedrohung,

Erwerb und Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und Aus-

übung der tatsächlichen Gewalt über diese sowie wegen Erwerbs in Tateinheit

mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über diese zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren

verurteilt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht ein tödlich verlaufener Überfall vom

29. Dezember 1997 auf den Besitzer einer Boutique in S. ,

D ö . , der derart eingeschüchtert werden sollte, daß er künftig die

Freundin des Angeklagten D. , Frau B . , "in

Ruhe lasse".

Gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es diesen Vorfall betrifft, rich-

tet sich die zum Nachteil der drei Angeklagten eingelegte Revision der Staats-

anwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Sie

erstrebt

die Verurteilung

des Angeklagten

K. wegen

v o r s ä t z l i c h e r

Tötung des Tatopfers sowie eine höhere Bestrafung der Angeklagten Ku. und

D. wegen Beteiligung an der genannten Tat.

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen

Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Revision rügt, das Gericht habe die ihm obliegende Aufklärungs-

pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil es die Zeugin N. ,

die mit ihren Angaben die Angeklagten K. und Ku. erheblich belastet

hatte, vernahm, ohne einen Dolmetscher für die portugiesische Sprache zuzu-

ziehen. Es handelt sich um eine brasilianische Staatsangehörige, die in

Deutschland als Vertreterin tätig ist.

Wie immer diese Rüge zu verstehen ist, kann sie keinen Erfolg haben:

Ist ein Beteiligter t e i l w e i s e der deutschen Sprache mächtig, hat

der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden, in

welchem Umfang er bei der Verhandlung einen Dolmetscher zuziehen will

(BGHSt 3, 285, 286; BGH NStZ 1984, 328; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Dolmet-

scher 2). Eine Überschreitung des tatrichterlichen Ermessens ist hier um so

weniger ersichtlich, als die Revision selbst vorträgt, bereits in der polizeilichen

Vernehmung der Zeugin sei festgehalten, daß sie keine Probleme hatte, die an

sie gestellten Fragen zu verstehen; auch dem Sitzungsvertreter der Staatsan-

waltschaft seien anläßlich der zweimaligen Vernehmung der Zeugin in der

Hauptverhandlung keinerlei Verständigungsschwierigkeiten aufgefallen. Im üb-

rigen konnten, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, zunächst aufgetretene

Verständnisprobleme in der Sitzung ausgeräumt werden. Ein Verstoß gegen

§ 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 338 Nr. 5 StPO scheidet mithin aus.

Bei ihrem Vorbringen stützt sich die Revision auf verschiedene Stellen

des angefochtenen Urteils, in denen die Rede davon ist, die Zeugin habe zwar

keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, doch sei deutlich geworden,

daß sie Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache hat. Es sei deshalb - so

das Gericht - nicht auszuschließen, daß die Zeugin das ihr i n d e r

T a t n a c h t vom Angeklagten Ku. Erzählte, das auch den Angeklagten

K. hätte belasten können, nur unzureichend verstanden und zum Teil

mißverstanden hat. Insoweit greift die Staatsanwaltschaft die tatrichterliche

Beweiswürdigung an, ohne daß sie eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2

Satz 2 StPO entsprechende Aufklärungsrüge erhoben hat.

2. Die Staatsanwaltschaft hatte für den Fall, daß der Angeklagte K.

nicht wegen Mordes verurteilt wird, den Beweisantrag gestellt, zwei Kriminal-

beamte als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, daß die vorgenannte

Zeugin in ihrer auf eigenen Wunsch zustande gekommenen und prozeßord-

nungsgemäß durchgeführten Vernehmung vom 29. Juni 1999 im Beisein ihres

Verteidigers den Angeklagten K. schwer belastet hat, indem sie verschiede-

ne Äußerungen bekundete, die ihr Freund, der Angeklagte Ku. , ihr gegen-

über gemacht hatte. Diesen Antrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen

abgelehnt mit der Begründung: Die in das Wissen der beiden Polizeibeamten

gestellten Äußerungen der Zeugin N. seien durch diese selbst

anläßlich ihrer eigenen Vernehmung in der Hauptverhandlung so wie unter

Beweis gestellt wiedergegeben worden und daher als erwiesen anzusehen.

Durch die Bestätigung dieser Beamten, daß sie die unter Beweis gestellten

Angaben bereits wenige Tage vorher genauso gemacht habe, werde ihre Aus-

sage "weder glaubwürdiger noch unglaubwürdiger". Das Gericht habe die Zeu-

gin als glaubwürdig eingestuft und ihre Angaben nur deshalb einer Verurteilung

nicht zugrunde legen können, weil auf Grund von Sprach- und Verständi-

gungsschwierigkeiten von den ihrer Aussage zu entnehmenden Umständen

nicht ausgegangen werden konnte. "Hieran hätten aber auch die beiden Poli-

zeibeamten nichts ändern können, da sie nur das hätten wiedergeben können,

was ihnen die Zeugin berichtete, jedoch nicht das, was sie - die Zeugin - sonst

noch von dem Mitangeklagten Ku. hätte vernehmen können." Im übrigen sei

auch von den dargelegten Umständen der polizeilichen Vernehmung auszuge-

hen.

Die Rüge der Revision, diese Entscheidung verletze § 244 Abs. 3 Satz 2

StPO, ist unbegründet. Das Gericht war nicht gehalten, aus der als erwiesen

behandelten Beweisbehauptung den von der Staatsanwaltschaft gewünschten

Schluß auf Äußerungen des Angeklagten Ku. zu ziehen, die auf einen Tö-

tungsvorsatz des Angeklagten K. schließen ließen (vgl. W. Gollwitzer in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 236, 252).

Das Landgericht durfte auch ohne Verstoß gegen die ihm obliegende

Aufklärungspflicht davon ausgehen, daß seine Zweifel daran, ob die Zeugin (in

der Tatnacht) den Angeklagten Ku. zutreffend verstanden hat, von den Ver-

ständigungsmöglichkeiten bei der polizeilichen Vernehmung unberührt blieben.

Das Vorbringen der Revision, die als Zeugen benannten Beamten "hätten ge-

wiß Einzelheiten aus der kriminalpolizeilichen Vernehmung vom 29. Juni 1999

mitteilen können", die die Aussage der Zeugin als verläßlich erscheinen ließen,

zeigt nicht auf, daß die Strafkammer zu einer entsprechenden Beweiserhebung

gedrängt gewesen wäre.

3. Die Staatsanwaltschaft hatte für den Fall, daß der Angeklagte

D. nicht wegen Anstiftung zum Mord verurteilt wird, den Beweisantrag ge-

stellt, B ü . als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür, daß

der genannte Angeklagte von diesem Zeugen ca. 200.000 gefälschte

US-Dollars ausgehändigt erhielt, um die "Blüten" in Verkehr zu bringen. Damit

sollte Beweis erhoben werden "über die Charaktereigenschaften und die

Glaubwürdigkeit des Angeklagten D. , der durch Offenlegung seines

Falschgelddeliktes als Geschäftsmann unverzüglich ruiniert worden wäre".

Diesen Antrag hat das Landgericht in den Urteilsgründen abgelehnt mit der

Begründung: Die diesem Angeklagten unterstellten Falschgeldgeschäfte seien

für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die unter Beweis gestellte

Tatsache dem Geschädigten nicht bekannt geworden war, wie die Zeugin B.

bei ihrer polizeilichen Vernehmung angab. Nur wenn dieser davon ge-

wußt hätte, hätte - so das Gericht - die Gefahr bestanden, daß D.

durch die Bekanntgabe der näheren Umstände geschäftlich hätte ruiniert wer-

den können. Soweit aus der Beteiligung an Falschgeldgeschäften auf die Cha-

raktereigenschaften des Angeklagten geschlossen werden soll, fehle es an

Erfahrungssätzen, inwieweit Geldfälscher zu wahrheitswidrigen Angaben nei-

gen; insoweit sei im Hinblick auf das Beweisziel die Beweistatsache ungeeig-

net.

Vergeblich wendet sich die Revision gegen diese Entscheidung, die

maßgeblich auf die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache abhebt (§ 244

Abs. 3 Satz 2 StPO; vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244

Rdn. 56).

4. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt, den amerikanischen Zollbe-

amten T . als Zeugen zu vernehmen zum Beweis dafür,

"daß die Personengruppe R. , D. und K. eine Vereini-

gung mit kriminellen Strukturen darstellt" und insbesondere im vorliegenden

Strafverfahren verdunkelt und "daß diese Personen völlig unglaubwürdig sind".

Diesen Antrag hat das Landgericht in der Hauptverhandlung abgelehnt mit der

Begründung, daß er "lediglich Beweisziele beinhaltet, jedoch keine einem Be-

weis zugänglichen Tatsachen benannt werden". Auch unter Aufklärungsge-

sichtspunkten - was näher ausgeführt wurde - sah die Strafkammer keinen An-

laß, den benannten Zeugen zu vernehmen.

Erfolglos rügt die Revision, dieser Beschluß verletze § 244 Abs. 3 Satz 2

StPO. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, trifft ihre Auf-

fassung, der abgelehnte Beweisantrag sei genügend substantiiert, nicht zu

(vgl. BGHSt 37, 162). Die Staatsanwaltschaft meint, der erkennbare Sinn ihres

Antrags sei dahin gegangen, "daß der Zeuge eigene Beobachtungen und Mit-

teilungen Dritter bekunden werde, die den Schluß auf die Unglaubwürdigkeit

der Angeklagten K. und D. sowie des Zeugen R.

gestattet hätten". Aus diesem Vorbringen ergeben sich indes keine Anhalts-

punkte dafür, daß zu erwarten gewesen wäre, eine Vernehmung des Zeugen

werde weitere die genannten Angeklagten im Sinne eines vorsätzlichen Tö-

tungsdelikts belastende Erkenntnisse erbringen.

II. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge

hat weder zugunsten der Angeklagten noch, was gemäß § 301 StPO zu prüfen

war, zu ihren Lasten einen Rechtsfehler ergeben.

1. Was den Angeklagten K. angeht, ist es aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden, daß ihm das Landgericht lediglich f a h r l ä s s i g e Tötung

des Tatopfers zur Last legt.

Hält das Gericht einen Anklagevorwurf nicht für erwiesen, weil es Zwei-

fel an der Schuld des Angeklagten nicht zu überwinden vermag, so ist das

grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.

Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob ihm ein Rechtsfehler unterlaufen ist.

Das ist namentlich der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar

oder lückenhaft ist oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit

zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGH StV 1999, 7). Einen sol-

chen Mangel weist das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung der

Ausführungen des Nebenklägers in der Revisionsverhandlung nicht auf.

Nach den Feststellungen diente die Aktion dem Ziel, dem Geschädigten

"ordentlich eine aufs Maul" zu schlagen, um diesen zu der Erkenntnis zu brin-

gen, er habe "die Hände" von der Freundin des Mitangeklagten D.

zu lassen. Der Angeklagte K. gedachte das Tatopfer dadurch zu beein-

drucken, daß er "mit einer bewaffneten und zu allem bereit wirkenden Über-

macht" erschien. "Dabei gehörte es zu dem von ihm als normal empfundenen

Erscheinungsbild, daß er mit scharfen und auch geladenen Waffen auftrat."

Geplant war, nach der Mißhandlung das Tatopfer g e f e s s e l t in seiner

eigenen Wohnung zurückzulassen. Das sollte nicht nur einen ungehinderten

Rückzug der Täter sichern, sondern den Geschädigten auf jeden Fall davon

abhalten, sich an die Polizei zu wenden. Wider Erwarten ließ sich dieser je-

doch von dem Erscheinen der maskierten und bewaffneten Männer - der Ange-

klagten K. und Ku. - nicht beeindrucken und begann, sich aus Leibes-

kräften zur Wehr zu setzen. Sie schlugen deshalb mit ihren Schußwaffen heftig

auf ihn ein, fesselten ihn dann und ließen ihn vor seinem Anwesen am Boden

liegen; sie wollten ihn anschließend ins Haus bringen. Bevor der Angeklagte

K.

das Haus betrat, um in dem zur Straße gelegenen Wohnzimmer die Rolläden

herunterzulassen, spannte er den Hahn seines Revolvers, "um" - so das Urteil -

"auf unvorhergesehene Umstände vorbereitet zu sein". Als der Geschädigte,

nachdem zwischenzeitlich Frau B. eingetroffen war, einen Fluchtver-

such unternahm, entstand ein Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte mit

seinem Finger an den Abzug des Revolvers kam. Auf Grund eines relativ ge-

ringen Abzugsgewichts bei vorgespanntem Hahn "löste sich" aus einer Entfer-

nung von maximal 5 cm in Bauchhöhe "unbeabsichtigt ein Schuß", an dessen

Folgen das Tatopfer verstarb.

Die Strafkammer sah sich nicht in der Lage, die in diese Richtung ge-

henden Einlassungen der Angeklagten zu widerlegen. Die von ihr angestellten

Erwägungen verstoßen weder gegen die Denkgesetze noch gegen gesicherte

Erfahrungssätze und sind auch nicht lückenhaft. Es liegt im Rahmen tatrichter-

licher Beurteilung, wenn das Landgericht unter den festgestellten Umständen

annimmt, keinesfalls sei die Tötung oder eine erhebliche Verletzung des Ta-

topfers vorgesehen gewesen; insbesondere habe der Angeklagte K. ohne

Tötungsvorsatz gehandelt, als er bei der Auseinandersetzung mit dem sich

wehrenden Geschädigten mit dem Finger an den Abzug seines Revolvers kam,

dessen Hahn er bereits früher gespannt hatte. Ersichtlich ist die Strafkammer

der Darstellung des Angeklagten K. gefolgt, die Mitnahme schwerer Waf-

fen sei ein "szeneübliches" Vorgehen gewesen. Diesen Umstand brauchte sie

deshalb - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - nicht als wesentliches

Indiz für einen von vornherein bestehenden Tötungsvorsatz zu werten. Ange-

sichts der getroffenen Feststellungen war das Gericht auch nicht verpflichtet,

die von der Revision aufgeworfene Frage eines kurzfristig gefaßten bedingten

Tötungsvorsatzes ausdrücklich zu erörtern. Den Urteilsgründen zufolge beab-

sichtigte der Angeklagte K. , den Geschädigten festzuhalten, ihn ins Haus

zu bringen und ihm eindringlich klar zu machen, "daß er keine Polizei holen

solle". Hätte der genannte Angeklagte bei dem Gerangel billigend in Kauf ge-

nommen oder sich sogar entschlossen, das Tatopfer zu erschießen, hätte er

aber erst recht die Gefahr heraufbeschworen, die Polizei werde den Überfall

entdecken, zumal da inzwischen Frau B. eingetroffen war und die

Situation erkannte.

2. Bei dieser Sachlage kommt auch eine Beteiligung der Angeklagten

Ku. und D. an einem vorsätzlich begangenen Tötungsverbrechen

nicht in Betracht.

3. Auch sonst weisen Schuldspruch und Strafausspruch - im Umfang der

Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft - bei keinem der Angeklagten einen

Rechtsfehler auf.

Was die Angeklagten K. und Ku. angeht, erfaßte § 239 Abs. 3

StGB aF (vgl. § 239 Abs. 4 StGB nF) auch die Todesverursachung im Zusam-

menhang mit einem Fluchtversuch (BGHSt 19, 382, 386 f.).

Schließlich scheidet eine Verurteilung dieser Angeklagten wegen Gei-

selnahme mit Todesfolge (§ 239 b Abs. 1 und 2 i.V.m. § 239 a Abs. 3 StGB)

aus. Zwar haben sie zumindest versucht, sich des Tatopfers zu bemächtigen,

und sie haben dieses - konkludent - mit dem Tod bedroht. Nach der gebotenen

einschränkenden Auslegung des genannten Straftatbestands muß jedoch zwi-

schen der Tathandlung und dem angestrebten Verhalten des Opfers ein funk-

tionaler Zusammenhang derart bestehen, daß diesem noch w ä h r e n d der

Dauer der Zwangslage eine Handlung, Duldung oder Unterlassung abgenötigt

werden soll (BGHSt - GS - 40, 350, 355, 359; BGHR StGB § 239 b Entführen 4,

Nötigungserfolg 1; § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5, Erpressung 1). Diese

Voraussetzung ist nicht erfüllt: Dem angefochtenen Urteil ist nur zu entnehmen,

daß durch die Aktion der Angeklagten das Tatopfer genötigt werden sollte,

k ü n f t i g die Beziehungen zu seiner Freundin nicht mehr zu pflegen, "die

Hände" von ihr zu lassen. Nicht festgestellt ist hingegen, daß nach dem Vorha-

ben der Angeklagten der Geschädigte in der Tatsituation das Versprechen ab-

geben sollte, sein Verhältnis zu Frau B. aufzugeben. Es ist auch nicht

zu erwarten, daß in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen in dieser

Hinsicht getroffen werden könnten.

Schäfer Maul Granderath

Nack Schluckebier