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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 1 StR 665/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 665/99

1.

2.

3.

wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Heidelberg vom 21. Juli 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses

Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht

statt, da ihre Revisionen ebenfalls erfolglos geblieben sind (vgl.

BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Gründe:

Das Rechtsmittel hat aus den im heutigen Urteil erörterten Gründen kei-

nen Erfolg.

Schäfer Maul Granderath

Nack Schluckebier