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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 4 StR 152/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 152/00

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB und die unrichtige Berücksichtigung des im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB haben sich - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. April 2000 hingewiesen hat - hier im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 25. Oktober 1996 vorliegen und die im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei dargelegt sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Meyer-Goßner Athing Solin-

Maatz

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Kuckein