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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 4 StR 152/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Juni 2000 in der Strafsache gegen
4 StR 152/00
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die fehlerhafte Anwendung des § 66 Abs. 1 StGB und die unrichtige Berücksichtigung des im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch nicht rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Zwickau vom 3. Juni 1999 im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB haben sich - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. April 2000 hingewiesen hat - hier im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der Verurteilung durch das Amtsgericht Leipzig vom 25. Oktober 1996 vorliegen und die im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB erforderlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB rechtsfehlerfrei dargelegt sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Meyer-Goßner
Athing
Maatz Solin-Stojanovic
Kuckein