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BGH Urteil vom 29.06.2000 – I ZR 155/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 155/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

Verkündet am: 29. Juni 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Möbel-Umtauschrecht

ZugabeVO § 1 Abs. 1;

UWG § 3

a) Die Werbung mit einem auf drei Monate befristeten - und auf unbenutzte

und nicht individuell bestellte Gegenstände beschränkten - Umtauschrecht

beim Kauf von Möbeln oder sonstigen Einrichtungsgegenständen enthält

kein Anerbieten einer verbotenen Zugabe.

b) Eine solche Werbung ist irreführend, wenn das Umtauschrecht nach Maß-

gabe der Werbung auf Kundenwunsch beim Kauf nicht rechtsverbindlich

vereinbart oder im beworbenen Umfang zumindest im Kulanzwege ein ent-

sprechendes Umtauschverlangen nicht anstandslos erfüllt wird.

BGH, Urt. v. 29. Juni 2000 - I ZR 155/98 - OLG Stuttgart

LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Mai 1998 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 7. Juli 1997 abge-

ändert.

Die Klage wird mit dem Hauptantrag abgewiesen.

Hinsichtlich des Hilfsantrags wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte, ein Möbelhaus, warb im Januar 1997 in einer Lokalzeitung

mit der nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anzeige:

Die Klägerin, ein Möbelhaus aus dem gleichen Einzugsgebiet, hält das

in der Anzeige genannte Umtauschrecht für eine unzulässige Zugabe. Sie hat

die Werbung außerdem als irreführend beanstandet, weil die blickfangartig

herausgestellte "GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE" durch Beschränkung auf unbe-

nutzte Gegenstände in der kleingedruckten Erläuterung praktisch wertlos ge-

macht sei und von der Beklagten selbst in diesem Umfang nach Testverkaufs-

gesprächen nicht eingelöst werde.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-

gen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit einer

"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE" entsprechend der oben wiederge-

gebenen Anzeige zu werben,

hilfsweise,

der Beklagten eine solche Werbung jedenfalls dann zu untersagen,

sofern nicht sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel dem Kunden

auf Wunsch bis zu drei Monaten überlassen werden.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Die Vorinstanzen haben der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsziel weiter.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat das im Streit stehende Umtauschrecht als

unzulässige Zugabe gewertet und zur Begründung dieser Ansicht ausgeführt:

Den angesprochenen Verkehrskreisen sei bekannt, daß ein gekauftes

Möbelstück, welches nach Maß, Farbe oder sonstiger stofflicher Beschaffenheit

am Aufstellungsplatz nicht zur Umgebung passe, grundsätzlich nicht mehr

einfach zurückgegeben werden könne. Den Käufern sei auch vertraut, daß ein

aus der Originalverpackung gelöstes, ungeschützt aufgestelltes Möbelstück

ähnlich einem Ausstellungsstück schon deshalb an Wert verliere. Das mache

im Streitfall das an besondere Gründe nicht gebundene Umtauschrecht in der

Verkehrsanschauung zu einer mit der Hauptleistung unverbundenen unentgelt-

lichen Dreingabe, die auch geeignet sei, die Kaufneigung gerade auf den Ga-

rantiegeber hinzulenken. Die "GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE" der Beklagten sei

auch nicht als handelsübliche Nebenleistung gemäß § 1 Abs. 2 ZugabeVO vom

Zugabeverbot freigestellt.

II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie füh-

ren hinsichtlich des Hauptantrags zur Klageabweisung und hinsichtlich des

Hilfsantrags zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Eine Zugabe liegt vor, wenn eine Leistung ohne besondere Berech-

nung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware gewährt wird, der Erwerb

der Nebenleistung vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig

ist und dabei in der Weise ein innerer Zusammenhang besteht, daß die Ne-

benleistung mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware gewährt wird und das

Angebot wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner

Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen. Eine Zugabe kann

danach immer nur eine von der Hauptware verschiedene, zusätzlich in Aus-

sicht gestellte oder gewährte Nebenleistung sein (st. Rspr.; BGHZ 139, 368,

371 f. - Handy für 0,00 DM). Dagegen kann von einer Zugabe i.S. von § 1

Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO nicht gesprochen werden, wenn die vertraglich einge-

räumte zusätzliche Leistung bei wirtschaftlicher Betrachtung in den Augen des

angesprochenen Verkehrs eine den konkreten Bedürfnissen der Vertragspart-

ner angepaßte Ergänzung oder Erweiterung der Hauptleistung darstellt; darauf,

ob die Zugabe selbst Gegenstand einer Hauptleistung sein kann, kommt es

nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.12.1997 - I ZR 143/95, GRUR 1998, 502, 503 =

WRP 1998, 489 - Umtauschrecht I; Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 66/96, GRUR 1999,

270, 271 = WRP 1999, 181 - Umtauschrecht II; a.A. Paul, ZIP 1998, 1099 ff.

und GRUR 1999, 34 ff.). Insbesondere ist danach zu fragen, ob das werblich

zugesagte Umtauschrecht nach wirtschaftlicher Betrachtung seine sachliche

Rechtfertigung in der Natur der Hauptleistung finden kann (vgl. BGH GRUR

1999, 270, 271 - Umtauschrecht II; für anderweitige Vorteile vgl. auch Urt. v.

25.9.1997 - I ZR 84/95, GRUR 1998, 500, 501 = WRP 1998, 388 - Skibin-

dungsmontage), hier mithin hauptsächlich in den Gegebenheiten des Möbe-

leinzelhandels.

2. Das Berufungsgericht hat bei Anwendung dieser Grundsätze nicht

hinreichend beachtet, daß der Käufer von Möbeln und anderen Einrichtungs-

gegenständen der Gefahr eines Fehlkaufs ausgesetzt ist, welcher er mit ver-

kehrsüblicher Sorgfalt bei der Auswahl nur unvollkommen begegnen kann.

Denn bei der Prüfung anhand eines Katalogs und selbst bei der Besichtigung

von Ausstellungsstücken im Möbelhaus kann der Käufer nach der allgemeinen

Lebenserfahrung vielfach im voraus trotz fachkundiger Beratung des Verkauf-

spersonals keine Sicherheit gewinnen, ob neue Möbel den Raum- und Licht-

verhältnissen des späteren Aufstellungsortes gerecht werden, ob sich durch

bauliche Gegebenheiten Aufstellungs- oder Montageprobleme ergeben und ob

neue Möbel oder sonstige Einrichtungsgegenstände nach Abmessungen, Far-

be und Material mit vorhandenen oder anderweit beschafften Einrichtungsteilen

funktional und ästhetisch harmonieren. Auch die dreimonatige Dauer der Um-

tauschfrist kann noch sachlich gerechtfertigt sein, weil der Möbelkäufer zuwei-

len ein abschließendes Urteil über die Eignung des Zuerwerbs erst nach einer

Umdekoration seiner Räume oder nach späterer Anlieferung anderweit bezo-

gener Komplementärstücke gewinnen kann. Danach stellt sich in den Augen

des Verkehrs aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das vorlie-

gende Möbel-Umtauschrecht, aus dem bei Ausübung kein verbleibender Be-

nutzungsvorteil erwachsen kann, nur als Erweiterung der Hauptleistung durch

eine in die Sphäre des Käufers erstreckte Besichtigungsmöglichkeit dar.

Der Zugabecharakter des Umtauschrechts, mit dem die Beklagte gewor-

ben hat, läßt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht

aus dem Wertverlust herleiten, den der Möbeleinzelhändler schon bei der

Rücknahme eines aus der Originalverpackung entnommenen Stücks erleiden

kann. Ein damit verbundener kalkulatorischer Kostenfaktor für den Einzel-

händler könnte sowohl durch eine Erweiterung seiner Hauptleistung als auch

durch die Gewährung einer Zugabe entstehen. Für die Abgrenzung von erwei-

terter Hauptleistung und Zugabe kann deshalb - wie bisher - nur darauf abge-

stellt werden, welcher Kundenvorteil dem Kostenfaktor des Händlers korre-

spondiert.

3. Da das Möbel-Umtauschrecht, mit dem die Beklagte geworben hat,

schon nicht als Zugabe anzusehen ist, bedarf die Annahme des Berufungsge-

richts, eine solche Zugabe könne nicht als handelsübliche Nebenleistung ge-

mäß § 1 Abs. 2 Buchst. d ZugabeVO von dem grundsätzlichen Zugabeverbot

freigestellt sein, keiner Prüfung mehr.

III. Das Berufungsurteil kann nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand

auch nicht mit der Begründung irreführender, nach § 3 UWG unzulässiger

Werbung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO). Vielmehr ist die Klage mit dem

Hauptantrag zur Abweisung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

1. Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, daß die Werbung mit der blick-

fangartig herausgestellten "GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE" schon deswegen

irreführend sei, weil die Garantie nach ihren Voraussetzungen praktisch keinen

Wert biete.

Der blickfangmäßig herausgestellte Garantieinhalt ist substanzarm. Er

vermag aus sich heraus nicht die Erwartung zu begründen, daß gekaufte Arti-

kel trotz Ingebrauchnahme noch umgetauscht werden können oder die Be-

klagte statt eines Umtauschs eine Rückgabe mit Rückzahlung des Kaufpreises

gewähren würde. Auch der nähere Warenbezug ist aus dem Blickfang

"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE" noch nicht vollständig zu erschließen. Die Er-

wartung der angesprochenen Verkehrskreise kann deshalb nur allgemeiner Art

sein. Dahinter bleibt der von der Beklagten nach den kleingedruckten Erläute-

rungen gewährte Garantieumfang mit Bezug auf unbenutzte und nicht individu-

ell für den Kunden bestellte Möbel und Artikel nicht zurück. Insbesondere der

Umstand, daß die Beklagte im Zeitpunkt der Rückgabe benutzte Möbel vom

Umtausch ausschließt, enttäuscht die aus dem Blickfang ableitbare Erwartung

einer in die Sphäre der Kunden erstreckten Besichtigungsmöglichkeit als wirt-

schaftlichen Gehalt der "Garantie" nicht. Die Beweislage entwertet ein solches

Umtauschrecht gleichfalls nicht; denn für den Kunden streitet der erste An-

schein, daß Möbelstücke ohne entsprechende Abnutzungserscheinungen tat-

sächlich nicht benutzt worden sind.

2. Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil auch damit ohne Erfolg,

daß im Untertext der blickfangartig herausgehobenen Bezeichnung "GEFÄLLT-

NICHT-GARANTIE" der Garantieumfang irreführend dargestellt sei, weil der

gegenständliche Bezug "alle ... Möbel und Artikel" fettgesetzt sei, nicht aber

der Ausschluß benutzter oder individuell bestellter Stücke. Die Behauptung,

daß deshalb der einschränkende Textteil nicht auffalle und leicht überlesen

werde, hat die Klägerin erst in der Revisionsinstanz erhoben, so daß dieses

Vorbringen revisionsrechtlich außer Betracht bleiben muß. Im übrigen wäre es

aber auch erfahrungswidrig, anzunehmen, daß trotz gleicher Größe der Lettern

und größeren Abstandes zwischen den fettgedruckten Textinseln der durch-

schnittlich informierte und verständige Leser der Anzeige, auf dessen Ver-

ständnis es ankommt (BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, WRP 2000, 517

- Orient-Teppichmuster), den normalgesetzten Zwischentext mit dem Auge

überspringt und durch die Gestaltung der Anzeige danach in der beanstande-

ten Weise irregeführt wird.

IV. Da die Klage mit dem Hauptantrag nicht durchdringt, ist über den

Hilfsantrag zu entscheiden. Zu dem Hilfsantrag der Klägerin hat das Beru-

fungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen

getroffen. Insoweit ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

Der Hilfsantrag ist in seinem Zusammenhang dahin auszulegen, daß die

beanstandete Werbung untersagt werden soll, wenn die Beklagte den Kunden

nach einem Kauf das Umtauschrecht, mit dem sie geworben hat, nicht für

sämtliche vorrätigen Möbel und Artikel auf Wunsch für eine Dauer von bis zu

drei Monaten gewährt und mit dieser Maßgabe die Gegenstände den Kunden

überläßt. Sonst stünde die Werbung der Beklagten mit der Überlassung von

Gegenständen an ihre Kunden nicht in Zusammenhang.

Die Werbung mit der "GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE" wäre i.S. des § 3

UWG als irreführend zu beurteilen, wenn die Beklagte nicht bereit gewesen

wäre, das Umtauschrecht rechtsverbindlich auf Wunsch eines Kunden zu ver-

einbaren. Ebenso läge eine Irreführung vor, wenn die Beklagte garantiegemä-

ße Kundenwünsche, wenn berechtigt, nicht auch ohne Vereinbarung zumindest

im Kulanzwege anstandslos erfüllte. Das Berufungsgericht wird infolgedessen

dem anhand von Testfällen unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin

nachzugehen haben, daß die Beklagte

ihre werblich herausgestellte

"GEFÄLLT-NICHT-GARANTIE" nicht oder jedenfalls nicht vollen Umfangs ein-

löse.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Raebel