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BGH Beschluss vom 04.07.2000 – 4 StR 228/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 228/00
BESCHLUSS
vom
4. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2000 gemäß §§ 44 ff StPO
beschlossen:
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-
vision gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom
23. November 1999 gewährt.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Essen vom 10. Januar
2000 gegenstandslos.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Be-
gründung der Revision zu laufen, soweit das vorgenannte Urteil
bereits zugestellt ist (BGHSt 30, 335).
Gründe:
Es ist zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungsfrist gewahrt ist; dies wird
zwar vom Verteidiger des Angeklagten behauptet, dem steht jedoch der Ein-
gangsstempel des Landgerichts auf dem Schriftsatz vom 30. November 1999
entgegen. Da aber ein möglicherweise verspäteter Eingang dieses Schriftsat-
zes jedenfalls nicht auf einem Verschulden des Angeklagten selbst beruhen
würde, gewährt der Senat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von
Amts wegen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO). Auch in einem Fall, in dem die Frist
tatsächlich nicht versäumt worden ist, ist dies rechtlich zulässig (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 44 Rdn. 2 m.w.N.).
Meyer-Goßner
Kuckein
Athing
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Ernemann
(cid:23)