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BGH Beschluss vom 05.07.2000 – RiZ (R) 3/99

Dienstgericht des Bundes

BUNDESGERICHTSHOF

RiZ (R) 3/99

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2000

in dem Prüfungsverfahren

Antragsteller und Revisionskläger,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Antragsgegner und Revisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den

Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher und Seiffert und

die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic

am 5. Juli 2000

beschlossen:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenan-

satz in der Kostenrechnung vom 22. Februar 2000 wird

zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe:

Der Senat hat im Beschluß vom 11. Mai 1984 (RiZ (R) 4/83) mit

ausführlicher Begründung entschieden, daß im Prüfungsverfahren nach

§§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1

Abs. 1 b GKG erhoben werden. Auf diese Entscheidung, die dem Antrag-

steller in Abschrift mitgeteilt worden ist, wird Bezug genommen. Die

Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat keinen Anlaß, von

seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

Erdmann Siol Boetticher

Seiffert Solin-Stojanovic