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BGH Beschluss vom 05.07.2000 – RiZ (R) 3/99
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
RiZ (R) 3/99
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2000
in dem Prüfungsverfahren
Antragsteller und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Antragsgegner und Revisionsbeklagter,
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den
Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher und Seiffert und
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic
am 5. Juli 2000
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenan-
satz in der Kostenrechnung vom 22. Februar 2000 wird
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Der Senat hat im Beschluß vom 11. Mai 1984 (RiZ (R) 4/83) mit
ausführlicher Begründung entschieden, daß im Prüfungsverfahren nach
§§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1
Abs. 1 b GKG erhoben werden. Auf diese Entscheidung, die dem Antrag-
steller in Abschrift mitgeteilt worden ist, wird Bezug genommen. Die
Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat keinen Anlaß, von
seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen.
Erdmann Siol Boetticher
Seiffert Solin-Stojanovic