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BGH Beschluss vom 10.07.2000 – AnwZ (B) 3/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 3/99

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und

Dr. Wüllrich

am 10. Juli 2000

beschlossen:

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden

Rechtszügen nicht erhoben.

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außerge-

richtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 hat der Präsident des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf, der frühere Antragsgegner, die Zulassung des An-

tragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.

wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der

Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er im Beschwer-

deverfahren weitere Unterlagen und Belege beigebracht und eine Berei-

nigung seiner Vermögensverhältnisse dargelegt hat, hat die Antragsgeg-

nerin am 17. Mai 2000 die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 auf-

gehoben. Beide Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Haupt-

sache für erledigt erklärt.

II.

Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwen-

dung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und

unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwer-

de - über die Kosten zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es

angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil

nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor-

aussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antrag-

steller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht

hat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 30. Oktober

1995 - AnwZ (B) 60/94 -).

Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen

Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind, denn

diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufs-

verfügung vom 1. Oktober 1997 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.

gerechtfertigt, weil der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt in Vermö-

gensverfall war, ohne daß er dargelegt hätte, daß durch den Vermö-

gensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.

Erst aufgrund des Vortrags im Beschwerdeverfahren und der dazu nach

Auflage des Senats vorgelegten Belege und weiteren Unterlagen konnte

davon ausgegangen werden, daß der ursprüngliche Widerrufsgrund

nicht mehr vorliegt.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Körner Wüllrich