BGH Beschluss vom 10.07.2000 – AnwZ (B) 3/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 3/99
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und
Dr. Wüllrich
am 10. Juli 2000
beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden
Rechtszügen nicht erhoben.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen außerge-
richtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1979 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 1997 hat der Präsident des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf, der frühere Antragsgegner, die Zulassung des An-
tragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.
wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hat der
Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem er im Beschwer-
deverfahren weitere Unterlagen und Belege beigebracht und eine Berei-
nigung seiner Vermögensverhältnisse dargelegt hat, hat die Antragsgeg-
nerin am 17. Mai 2000 die Widerrufsverfügung vom 1. Oktober 1997 auf-
gehoben. Beide Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Haupt-
sache für erledigt erklärt.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwen-
dung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch - nach billigem Ermessen und
unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwer-
de - über die Kosten zu entscheiden.
Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es
angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil
nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor-
aussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antrag-
steller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht
hat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 30. Oktober
1995 - AnwZ (B) 60/94 -).
Dem Antragsteller sind jedoch die notwendigen außergerichtlichen
Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin entstanden sind, denn
diese Kosten hat er veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Widerrufs-
verfügung vom 1. Oktober 1997 war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F.
gerechtfertigt, weil der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt in Vermö-
gensverfall war, ohne daß er dargelegt hätte, daß durch den Vermö-
gensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren.
Erst aufgrund des Vortrags im Beschwerdeverfahren und der dazu nach
Auflage des Senats vorgelegten Belege und weiteren Unterlagen konnte
davon ausgegangen werden, daß der ursprüngliche Widerrufsgrund
nicht mehr vorliegt.
Deppert Fischer Terno Otten
Schott Körner Wüllrich