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BGH Beschluss vom 10.07.2000 – AnwZ (B) 39/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 39/99

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die

Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und

Dr. Wüllrich

auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der

Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Mai 1999 wird zu-

rückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-

fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen

Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM

festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwalt-

schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht H., seit 1981

zudem beim Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassen. Mit Verfü-

gung vom 7. Mai 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung

der Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8

BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof

hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen

richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des

Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung

der Verfügung vom 7. Mai 1998 angeordnet.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zuläs-

sig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulas-

sung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch

die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2

Nr. 8 BRAO a.F.). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift ver-

mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§§ 107

Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO)

zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermö-

gensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finan-

zielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen

kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukom-

men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von

Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Se-

natsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt.

1995, 126).

Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antrag-

steller in Vermögensverfall. Er war wegen mehrerer gegen ihn ergange-

ner Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versi-

cherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen.

Demgemäß stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2

BRAO a.F. für den Eintritt des Vermögensverfalls. Darüber hinaus waren

gegen den Antragsteller zahlreiche - in der angefochtenen Entscheidung

näher dargelegte - Schuldtitel erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen er-

griffen worden. Das belegt nachdrücklich, daß der Antragsteller in tief-

greifende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, die ihn außer-

stande setzten, seinen finanziellen Verpflichtungen in geordneter Weise

nachzukommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nicht dar-

zulegen vermocht.

2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist

zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses

maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei

weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche

Entscheidung noch berücksichtigt werden.

Von einem solchen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwalts-

gerichtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Zwar hat der Antragstel-

ler die Tilgung mehrerer Forderungen und die Löschung seiner Eintra-

gungen im Schuldnerverzeichnis nachgewiesen, andererseits aber sind

noch während des Verfahrens weitere Verbindlichkeiten bekannt gewor-

den. Die noch verbleibenden Zahlungsverpflichtungen beliefen sich auf

etwa 100.000 DM. Deren geordnete Rückführung war nach wie vor nicht

sichergestellt.

Das Vorbringen des Antragstellers

im Beschwerdeverfahren

rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er ist - wie er selbst einräumt -

wegen drei in den Monaten April und Mai 2000 gegen ihn ergangener

Haftbefehle wiederum im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 14 Abs. 2

Nr. 8 Halbs. 2 BRAO a.F.). Der Antragsteller hat zwar dargelegt, daß je-

denfalls sein Hauptgläubiger Dr. H. bereit sei, gegen Zahlung von

73.818 DM den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen und wegen der

titulierten Restforderung von 35.829 DM sowie der weiteren Forderung

über 150.000 DM monatliche Ratenzahlungen von zunächst 3.000 DM,

ab Februar 2001 von 7.500 DM und anschließend (wegen der Forderung

über 150.000 DM) von 10.000 DM zu akzeptieren. Er hat jedoch bereits

nicht ausreichend belegt, daß er die Einmalzahlung von 73.818 DM ohne

die Eingehung neuer Verbindlichkeiten erbringen kann. Denn aus der

Erklärung seiner Schwester vom 10. Juli 2000 ergibt sich - entgegen

seiner Behauptung - nicht, daß sie ihm den darin genannten Betrag von

80.000 DM schenkweise zur Verfügung stellen werde. Hinzu kommt, daß

gegen den Antragsteller weitere Verbindlichkeiten bestehen (u.a. Fa.

EOC: nach Angaben des Antragstellers ca. 35.000 DM; Fa. K.: ca.

6.400 DM), hinsichtlich derer der Antragsteller Stundungsvereinbarun-

gen zwar behauptet, aber nicht belegt hat. Soweit der Antragsteller dem-

gegenüber - wie bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof - gel-

tend macht, er habe noch eine offene Honorarforderung über etwa

212.000 DM, ist deren Begleichung nach wie vor ungewiß; die Hoffnung

auf eine künftige Besserung der Vermögensverhältnisse ändert am Fort-

bestand des gegenwärtigen Vermögensverfalls aber nichts. Die nach wie

vor bestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt

sich schließlich bereits daraus, daß der Antragsteller noch während des

Verfahrens auf von ihm treuhänderisch verwahrtes Geld zugegriffen hat,

um damit Schulden zu tilgen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen, sein

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines An-

trags auf gerichtliche Entscheidung danach gegenstandslos.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Körner Wüllrich