BGH Beschluss vom 10.07.2000 – AnwZ (B) 39/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 39/99
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die
Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und
Dr. Wüllrich
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der
Freien und Hansestadt Hamburg vom 3. Mai 1999 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever-
fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1947 geborene Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwalt-
schaft und als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht H., seit 1981
zudem beim Hanseatischen Oberlandesgericht zugelassen. Mit Verfü-
gung vom 7. Mai 1998 hat die frühere Antragsgegnerin die Zulassung
der Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8
BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof
hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Während des
Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung
der Verfügung vom 7. Mai 1998 angeordnet.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zuläs-
sig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch
die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2
Nr. 8 BRAO a.F.). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift ver-
mutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§§ 107
Abs. 2 KO, 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO)
zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermö-
gensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finan-
zielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen
kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukom-
men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von
Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Se-
natsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt.
1995, 126).
Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich der Antrag-
steller in Vermögensverfall. Er war wegen mehrerer gegen ihn ergange-
ner Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versi-
cherung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen.
Demgemäß stritt schon die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2
BRAO a.F. für den Eintritt des Vermögensverfalls. Darüber hinaus waren
gegen den Antragsteller zahlreiche - in der angefochtenen Entscheidung
näher dargelegte - Schuldtitel erwirkt und Vollstreckungsmaßnahmen er-
griffen worden. Das belegt nachdrücklich, daß der Antragsteller in tief-
greifende wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, die ihn außer-
stande setzten, seinen finanziellen Verpflichtungen in geordneter Weise
nachzukommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, hat der Antragsteller nicht dar-
zulegen vermocht.
2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist
zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses
maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei
weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung noch berücksichtigt werden.
Von einem solchen Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwalts-
gerichtshof aber mit Recht nicht ausgegangen. Zwar hat der Antragstel-
ler die Tilgung mehrerer Forderungen und die Löschung seiner Eintra-
gungen im Schuldnerverzeichnis nachgewiesen, andererseits aber sind
noch während des Verfahrens weitere Verbindlichkeiten bekannt gewor-
den. Die noch verbleibenden Zahlungsverpflichtungen beliefen sich auf
etwa 100.000 DM. Deren geordnete Rückführung war nach wie vor nicht
sichergestellt.
Das Vorbringen des Antragstellers
im Beschwerdeverfahren
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er ist - wie er selbst einräumt -
wegen drei in den Monaten April und Mai 2000 gegen ihn ergangener
Haftbefehle wiederum im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 14 Abs. 2
Nr. 8 Halbs. 2 BRAO a.F.). Der Antragsteller hat zwar dargelegt, daß je-
denfalls sein Hauptgläubiger Dr. H. bereit sei, gegen Zahlung von
73.818 DM den Vollstreckungsauftrag zurückzunehmen und wegen der
titulierten Restforderung von 35.829 DM sowie der weiteren Forderung
über 150.000 DM monatliche Ratenzahlungen von zunächst 3.000 DM,
ab Februar 2001 von 7.500 DM und anschließend (wegen der Forderung
über 150.000 DM) von 10.000 DM zu akzeptieren. Er hat jedoch bereits
nicht ausreichend belegt, daß er die Einmalzahlung von 73.818 DM ohne
die Eingehung neuer Verbindlichkeiten erbringen kann. Denn aus der
Erklärung seiner Schwester vom 10. Juli 2000 ergibt sich - entgegen
seiner Behauptung - nicht, daß sie ihm den darin genannten Betrag von
80.000 DM schenkweise zur Verfügung stellen werde. Hinzu kommt, daß
gegen den Antragsteller weitere Verbindlichkeiten bestehen (u.a. Fa.
EOC: nach Angaben des Antragstellers ca. 35.000 DM; Fa. K.: ca.
6.400 DM), hinsichtlich derer der Antragsteller Stundungsvereinbarun-
gen zwar behauptet, aber nicht belegt hat. Soweit der Antragsteller dem-
gegenüber - wie bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof - gel-
tend macht, er habe noch eine offene Honorarforderung über etwa
212.000 DM, ist deren Begleichung nach wie vor ungewiß; die Hoffnung
auf eine künftige Besserung der Vermögensverhältnisse ändert am Fort-
bestand des gegenwärtigen Vermögensverfalls aber nichts. Die nach wie
vor bestehende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt
sich schließlich bereits daraus, daß der Antragsteller noch während des
Verfahrens auf von ihm treuhänderisch verwahrtes Geld zugegriffen hat,
um damit Schulden zu tilgen.
Die Beschwerde des Antragstellers ist daher zurückzuweisen, sein
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines An-
trags auf gerichtliche Entscheidung danach gegenstandslos.
Deppert Fischer Terno Otten
Schott Körner Wüllrich