Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.07.2000 – AnwZ (B) 40/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 40/99

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2000

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich am

10. Juli 2000 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluß des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs

für Rechtsanwälte in Celle vom 8. Februar 1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in ihrem

Gutachten vom 26. August 1998 angeführte Versagungsgrund

nicht vorliegt.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegne-

rin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1944 geborene Antragsteller war von 1977 bis 1988 als Rechtsan-

walt bei dem Landgericht Aurich zugelassen, seit 1981 war er Notar. Im Zu-

sammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren verzichtete er auf

die Zulassung, die daraufhin durch Verfügung vom 15. März 1988 widerrufen

wurde. Am 31. Oktober 1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Emden wegen

Untreue in zwölf Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, zu einer zur

Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Mo-

naten. Zugleich wurde ein Berufsverbot von zwei Jahren ausgesprochen. Die

Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit am 22. November 1993 erlas-

sen. Die Bewährungsauflage, den entstandenen Schaden nach besten Kräften

wieder gutzumachen, hatte der Antragsteller, der zu jener Zeit Sozialhilfe be-

zog, nicht erfüllt.

Der Antragsteller beantragte erstmals mit Schriftsatz vom 4. Dezember

1995, ihn erneut zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Den gegen das ableh-

nende Gutachten der Rechtsanwaltskammer, die den Versagungsgrund des

§ 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht hatte, gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-

scheidung nahm er unter dem 8. November 1996 zurück.

Mit Antrag vom 22. Dezember 1997 beantragte der Antragsteller wieder-

um, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. In ihrem Gutachten vom

26. August 1998 machte die Antragsgegnerin geltend, dem Antragsteller sei die

Zulassung zu versagen, da die Verurteilung aus dem Jahre 1989 der erneuten

Zulassung gemäß § 7 Nr. 5 BRAO weiterhin entgegenstehe. Den Antrag auf

gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen und in

den Gründen der Entscheidung festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7

Nr. 5 BRAO vorliege. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen

Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO) und hat

auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsschutzinteresse für den gegen das Gut-

achten gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht dadurch ent-

fallen, daß die Antragsgegnerin nunmehr allein für die Zulassungsentschei-

dung zuständig geworden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli 2000 -

AnwZ(B) 55/99).

1. Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das

ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Der

Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch

Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfer-

tigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung die-

ses Verhaltens und aller erheblichen Umstände – wie Zeitablauf und zwischen-

zeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit zum Zeitpunkt der Ent-

scheidung über die Zulassung für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar er-

scheinen läßt (st. Rspr.) Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers

nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht

geschützte Interesse der Öffentlichkeit , insbesondere der Rechtsuchenden, an

der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwä-

gen.

2. Von diesen Grundsätzen ist auch der Anwaltsgerichtshof ausgegan-

gen. Angesichts der Schwere der Verfehlungen des Antragstellers und der Tat-

sache, daß er in den vergangenen Jahren keine Schadenswiedergutmachung,

auch nicht hinsichtlich der geringeren veruntreuten Beträge, geleistet habe, hat

der Anwaltsgerichtshof den Unwürdigkeitsvorwurf noch für begründet erachtet.

Dem vermag sich der Senat - insbesondere unter Berücksichtigung des weite-

ren Zeitablaufs nach der angefochtenen Entscheidung - nicht anzuschließen.

Vielmehr ist gegenwärtig nicht mehr festzustellen, daß der Antragsteller für den

Anwaltsberuf untragbar ist.

a) Allerdings wiegen die strafrechtlichen Verfehlungen des Rechtsan-

walts in der Vergangenheit – wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht hervorgeho-

ben hat – schwer. Auch wenn zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen

ist, daß er die Taten in einer schwierigen Lebenssituation begangen und selbst

zur Anzeige gebracht hat, fällt zu seinen Lasten ins Gewicht, daß er nicht nur

”den Dingen ihren Lauf gelassen hat”, so daß Gläubiger auf die auf seinen Ge-

schäftskonten eingehenden Fremdgelder Zugriff nehmen konnten, sondern

selbst - im Zusammenwirken mit dem Kreditnehmer - von seinem Notarander-

konto ihm treuhänderisch überlassene Geldbeträge in erheblicher Höhe abge-

hoben und 55.000,- DM davon für sich verwendet hat.

b) Andererseits liegen die Taten mehr als zwölf Jahre zurück. Die Be-

währungszeit ist nahezu sieben Jahre abgelaufen. Bis auf eine Verurteilung

wegen Trunkenheit im Verkehr im Jahre 1990 hat er sich nichts mehr zuschul-

den kommen lassen. Er hat nach langen Jahren der Arbeitslosigkeit seit 1996

als Dozent in der Erwachsenenbildung eine neue Tätigkeit gefunden und auch

seine persönlichen Verhältnisse – soweit ersichtlich – geordnet.

c) Diese Umstände machen in ihrer Gesamtheit deutlich, daß unter Be-

rücksichtigung der Ausstrahlung und Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12

Abs. 1 GG dem Interesse des Antragstellers an seiner beruflichen Wiederein-

gliederung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden muß. Dem steht hier

letztlich auch nicht entgegen, daß der Antragsteller bis auf eine Zahlung im

Jahre 1997 keine weiteren Zahlungen an die von ihm Geschädigten vorge-

nommen hat. Dieses Verhalten ist vor dem Hintergrund der wirtschaftlich be-

engten Lage des Antragstellers zu sehen, der bis 1996 Sozialhilfe bezog und

der nach seinen Angaben von seinen Arbeitseinkünften monatliche Raten von

derzeit 500,- DM an frühere Gläubiger (Finanzamt, Landesarbeitsamt, DAK)

leistet. Der bisher nicht erfolgten Schadenswiedergutmachung kommt - auch

unter Berücksichtigung der Anhörung seines Beraters Augustat in der mündli-

chen Verhandlung - unter diesen Umständen nicht das von der Antragsgegne-

rin beigemessene Gewicht zu.

Eine Gesamtabwägung führt mithin zu dem Ergebnis, daß gegenwärtig

nicht mehr festgestellt werden kann, der Antragsteller sei für den Anwaltsberuf

noch untragbar.

Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seiner Zulassung

zur Rechtsanwaltschaft nach § 7 Nr. 9 BRAO entgegenstehen könnten, hat der

Senat nicht zu prüfen. Auf diesen Versagungsgrund hat sich die Antragsgegne-

rin in ihrem Gutachten nicht berufen.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Körner Wüllrich