BGH Beschluß vom 10.07.2000 – AnwZ (B) 44/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Juli 2000
in dem Verfahren
AnwZ (B) 44/99
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja nein
Wer nicht vor dem 1. September 1990 ein rechtswissenschaftliches Studium in der DDR aufgenommen hat, kann selbst dann nur unter den in § 4 BRAO nor- mierten Voraussetzungen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn er später eine auf ein Datum vor dem Stichtag rückdatierte Immatrikulationsbeschei- nigung erhalten und sodann den akademischen Grad des Diplom-Juristen erlangt hat.
BGH, Beschluß vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 44/99 - Sächsischer
Anwaltsgerichtshof
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin
Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich
nach mündlicher Verhandlung am 10. Juli 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Ober-
landesgericht Dresden vom 22. Januar 1999 wird zurückgewie-
sen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
90.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1959 geborene Antragsteller studierte seit 1981 in Passau
und in Tübingen Rechtswissenschaft. In den Jahren 1988 und 1989 nahm er
zweimal ohne Erfolg an der ersten Staatsprüfung in Baden-Württemberg teil.
Am 23. Juni 1993 erwarb der Antragsteller an der Universität J. den akademi-
schen Grad des Diplom-Juristen.
Am 1. Oktober 1993 wurde der Antragsteller im Freistaat Sachsen zum
Rechtsreferendar ernannt. Durch Bescheid des Oberlandesgerichts Dresden
vom 15. Juli 1996 wurde der Antragsteller aus dem Vorbereitungsdienst und
gleichzeitig aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, weil er das
Studium in J. nicht vor dem 1. September 1990, vielmehr frühestens im Januar
1991 aufgenommen und in unzulässiger Weise eine rückdatierte Immatrikulati-
on zum 31. August 1990 erwirkt habe. Der Antragsteller hat die Zweite juristi-
sche Staatsprüfung nicht abgelegt.
Mit der Begründung, er habe als Diplom-Jurist vor dem 9. September
1996 eine mindestens zweijährige praktische berufliche Tätigkeit ausgeübt, hat
der Antragsteller die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der An-
tragsgegner hat das Gesuch zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der An-
tragsteller sein Begehren weiter.
II.
Das gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO zulässige, form- und fristgerecht
eingelegte Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Der Antragsteller erfüllt
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht.
1. Gemäß Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufs-
rechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994
(BGBl. 1994 I S. 2278) besitzen die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit auch
Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes (9. September 1994) die fachlichen Voraussetzungen für die Zulas-
sung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 RAG erfüllen. Nach dieser Vorschrift
kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer
(1) ein Hochschulstudium in der DDR absolviert und mit dem Grad eines Di-
plom-Juristen abgeschlossen hat und
(2) auf mindestens zwei Jahre juristische Praxis in der Rechtspflege oder ei-
nem rechtsberatenden Beruf verweisen kann.
Studenten, die vor dem 1. September 1990 das Studium an einer Uni-
versität oder Hochschule des Beitrittsgebiets aufgenommen haben, konnten
ihre Ausbildung nach den fortgeltenden Bestimmungen abschließen (Art. 37
Einigungsvertrag i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y hh). In § 2
der DDR-Verordnung vom 5. September 1990 (GBl. 1990 I S. 1436) wurde den
Universitäten die Möglichkeit eingeräumt, für vor dem 1. September 1990 im-
matrikulierte Studenten eine Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen, die
die Grundlage für einen Abschluß der Ausbildung als Diplom-Jurist bildet (vgl.
Senatsbeschl. v. 14. Juni 1999 - AnwZ (B) 69/98).
2. Auf diese Bestimmungen kann der Antragsteller sein Zulassungsge-
such schon deshalb nicht stützen, weil er nicht zu dem Personenkreis gehört,
den diese Regelung erfaßt.
a) § 4 RAG eröffnet die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, über die in
§ 4 BRAO vorgesehene Möglichkeit hinaus, für diejenigen Juristen, die ein
Hochschulstudium in der DDR absolviert und nach den damals geltenden Ex-
amensbestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben. Dies folgt aus dem in
Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV normierten Grundsatz, daß in der DDR erworbene
oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse
ihre Geltung behalten. Gemäß Art. 37 Abs. 5 EV werden den Studenten, die
vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, die bisher erbrachten
Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt. Darauf beruht es, daß den Stu-
denten, die ihr Studium der Rechtswissenschaften noch während des Beste-
hens der DDR vor dem 1. September 1990 aufgenommen haben, die Möglich-
keit eingeräumt wurde, die unter der Geltung des DDR-Rechts begonnene
Ausbildung entsprechend den damals geltenden Bestimmungen abzuschlie-
ßen, ihnen also der Nachteil einer Umstellung auf das bundesdeutsche System
erspart blieb. Die Anwendung dieser Vorschriften kommt somit nur den Perso-
nen zugute, die ihr Studium noch während des Bestehens der DDR aufge-
nommen haben.
b) Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller nicht. Er hat in J. nach
seinem eigenen Vorbringen in der Zeit vor dem 1. September 1990 nicht stu-
diert. Vielmehr wandte er sich am 18. Dezember 1990 mit einem Schreiben an
eine Professorin der Universität und teilte ihr darin sein Anliegen mit, eine auf
den 31. August 1990 rückdatierte Immatrikulation zu erhalten. Zu diesem Zeit-
punkt hatte er das Studium in J. noch nicht begonnen.
c) Zwar hatte der Antragsteller später mit seinem Antrag bei der Univer-
sität J. Erfolg. Dies verbessert jedoch seine Rechtsstellung im Zulassungsver-
fahren nicht, weil er gleichwohl nicht die Voraussetzungen erfüllt, noch wäh-
rend des Bestehens der DDR dort ein rechtswissenschaftliches Studium aufge-
nommen zu haben, und ihm deshalb die im Einigungsvertrag getroffene
Gleichstellungsregelung nicht zugute kommen kann.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine von der Hochschule
vorgenommene Immatrikulation rechtliche Wirkungen für die Vergangenheit
entfalten kann. Die Immatrikulation bewirkt lediglich, daß die eingeschriebene
Person Mitglied der Hochschule wird (§ 36 Abs. 1 HRG; vgl. auch Hailbron-
ner/Großkreuz, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz § 27 Rdnr. 28 - 35).
Die Einschreibung an der Hochschule ist der Aufnahme des Studiums rechtlich
nicht gleichzusetzen. Vielmehr bildet die Immatrikulation nur ein Beweisanzei-
chen dafür, daß der Student die Ausbildung, für die er eingeschrieben ist, auch
aufgenommen hat (BVerwGE 92, 246, 252; BVerwG NVwZ-RR 1989, 81, 82).
Diese Indizwirkung ist folglich bedeutungslos, wenn, wie im Streitfall, feststeht,
daß der Student zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die Ausbildung an der Hoch-
schule noch nicht begonnen hatte.
Diese für den Antragsteller nachteilige Rechtsfolge steht in Einklang mit
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die aufgrund des Einigungsver-
trages getroffene Gleichstellungsregelung für Studenten aus dem Beitrittsge-
biet dient nicht dazu, denjenigen die Zulassung zum Beruf des Rechtsanwalts
zu erleichtern, die durch eine in den alten Bundesländern absolvierte juristi-
sche Ausbildung die Voraussetzung für die Teilnahme an der Ersten juristi-
schen Staatsprüfung erworben und zu Zeiten der DDR dort niemals studiert
haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 der DDR-VO vom 5.
September 1990. Diese Regelung dient allein der Umsetzung der im Eini-
gungsvertrag eingeräumten Möglichkeit, das noch in der DDR begonnene Stu-
dium entsprechend den bisherigen Bestimmungen abzuschließen.
d) Der Antragsteller kann sich schließlich nicht darauf berufen, daß ihm
an der Universität J. der akademische Grad des Diplom-Juristen verliehen wor-
den ist. Ob dem Antragsteller deshalb die Möglichkeit einzuräumen ist, an der
Zweiten juristischen Staatsprüfung teilzunehmen, kann offenbleiben. Jedenfalls
ist der Antragsteller nicht allein deshalb, weil es ihm gelungen ist, eine rückda-
tierte Immatrikulationsbescheinigung zu erlangen und damit für die Ausbildung
zum Diplom-Juristen zugelassen zu werden, den in Art. 37 EV i.V.m. Anl. I
Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y hh gemeinten Personen gleichzustellen,
die tatsächlich in der DDR studiert haben. Das würde zu einer durch nichts ge-
rechtfertigten Besserstellung gegenüber denjenigen führen, die wie der Antrag-
steller ein Studium in den alten Bundesländern durchlaufen und den Vorberei-
tungsdienst als Rechtsreferendar geleistet haben, jedoch nicht ohne das Be-
stehen des zweiten Staatsexamens Rechtsanwalt werden können.
3. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den vom Anwaltsge-
richtshof zutreffend dargelegten Gründen auch nicht auf eine mindestens
zweijährige Praxis in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf
verweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 35/99).
Deppert
Fischer
Terno
Otten
Schott
Körner
Wüllrich