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BGH Beschluß vom 10.07.2000 – AnwZ (B) 55/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 55/99

BESCHLUSS

vom

10. Juli 2000

in dem Verfahren

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja nein

BRAO §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 Nr. 1, 224 a Abs. 1

Auch nach der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren bleibt der Antrag auf Feststellung, daß der im Gutachten der Rechtsanwaltskammer geltend ge- machte Versagungsgrund nicht vorliegt, dann zulässig, wenn die Rechtsanwalts- kammer an ihrer Meinung festhält.

BGH, Beschluß vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99 - Bayerischer

Anwaltsgerichtshof

wegen Gutachtens gemäß §§ 8 Abs. 2, 9 BRAO

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Terno sowie die

Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Körner und Dr. Wüllrich

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2000

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Be-

schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofes vom

15. März 1999 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß der in dem Gutachten der Antragsgegne-

rin vom 13. Oktober 1998 angeführte Versagungsgrund des § 7

Nr. 8 BRAO nicht besteht.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und

die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtli-

chen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der am 22. Juli 1992 die zweite juristische Staatsprü-

fung abgelegt hat, ist bei der R. Wohn- und Gewerbebau GmbH & Co. KG (im

folgenden: Arbeitgeber) angestellt und dort Mitglied der Geschäftsleitung. Das

Unternehmen befaßt sich satzungsgemäß mit Planung, Baubetreuung und

Bauträgertätigkeit auf eigene und fremde Rechnung, Grundstückserwerb und

Weiterveräußerung in bebautem und unbebautem Zustand sowie allen damit

zusammenhängenden Geschäften, Sanierungsbetreuung und Verwertung von

Grundbesitz einschließlich von Geschäften, welche § 34 c GewO unterliegen.

Am 8. Juli 1998 beantragte der Antragsteller die Zulassung zur Rechts-

anwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Ai. und dem Landge-

richt A. Seine bisherige Tätigkeit, die er auch nach Zulassung weiterbetreiben

will, umschrieb er dahin, daß er alle rechtlichen Belange seines Arbeitgebers

wahrzunehmen habe, insbesondere zuständig sei für die Ausarbeitung der no-

tariellen Kaufverträge, die Gestaltung und den Vollzug von Teilungserklärun-

gen, die Ausarbeitung und Betreuung von Bau- und Handwerkerverträgen, die

laufende Bearbeitung von Baurechtsangelegenheiten während der Durchfüh-

rung von Bauvorhaben und Architektenverträgen, die Bearbeitung und Durch-

führung von Mietangelegenheiten, die Wahrnehmung von arbeitsrechtlichen

Angelegenheiten sowie die Bearbeitung von Maklerangelegenheiten und An-

gelegenheiten der Grundstücksbewertung und der Wohnungsverwaltung.

Später stellte er klar, daß er nicht Geschäftsführer seines Arbeitgebers sei und

keine Maklertätigkeit ausübe; der Hinweis in seiner Tätigkeitsbeschreibung auf

die "Bearbeitung von Maklerangelegenheiten" sei dahin zu verstehen, daß er

seinem Arbeitgeber zustehende Maklerprovisionen erforderlichenfalls gegen-

über den Vertragspartnern durchzusetzen habe.

In einem von der Landesjustizverwaltung gemäß § 8 Abs. 2 BRAO ein-

geholten Gutachten vom 13. Oktober 1998 machte die Rechtsanwaltskammer,

nunmehrige Antragsgegnerin, den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO gel-

tend mit der Begründung, eine Tätigkeit als Immobilienmakler sei wegen offen-

sichtlicher Interessenkollision mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht verein-

bar. Ob sich der Antragsteller derzeit selbst in die Maklergeschäfte einschalte,

sei unerheblich. Als Mitglied der Geschäftsleitung könne er jederzeit damit be-

faßt werden.

Daraufhin setzte die Landesjustizverwaltung die Entscheidung über den

Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO einstweilen aus.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit

Beschluß vom 15. März 1999 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der An-

tragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde. Während des Beschwerdeverfah-

rens ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft auf die Antragsgegnerin übergegangen (bayerische Ver-

ordnung v. 2. März 1999, GVBl. S. 81).

II.

Das - in der gehörigen Form und Frist (§ 42 Abs. 4 BRAO) eingelegte -

Rechtsmittel ist zulässig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO steht dem Antrag-

steller gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes die sofortige Be-

schwerde zu, wenn der Anwaltsgerichtshof sein Begehren auf Feststellung,

daß der in dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungs-

grund nicht vorliegt, zurückgewiesen hat. Daran hat sich dadurch, daß die

Rechtsanwaltskammer nunmehr auch für die Entscheidung über den Zulas-

sungsantrag zuständig ist, nichts geändert.

Allerdings hat der AGH Berlin (BRAK-Mitt. 2000, 90, 91) die Ansicht

vertreten, infolge der Zuständigkeitsänderung im Zulassungsverfahren entfalte

das nach altem Recht zur Vorbereitung der Entscheidung der Landesjustizver-

waltung erstellte Gutachten der Rechtsanwaltskammer keine Rechtswirkungen

mehr. Deshalb fehle einem Antragsteller, der um die gerichtliche Entscheidung

über dieses Gutachten nachsuche, in der Regel ein rechtlich schützenswertes

Interesse an der Feststellung, daß der in dem Gutachten angeführte Versa-

gungsgrund nicht vorliege.

Dem folgt der Senat jedoch jedenfalls für den – hier gegebenen - Fall

nicht, daß die Rechtsanwaltskammer an ihrer Meinung festhält.

§ 224 a Abs. 1 BRAO und die bayerische Verordnung zur Übertragung

von Befugnissen und Aufgaben nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom

2. März 1999 enthalten zu der hier interessierenden Frage keine Regelung. In

§ 3 der Verordnung heißt es lediglich, daß die anhängigen Verfahren von der

Rechtsanwaltskammer in der Lage fortgeführt werden, in der sie sich im Zeit-

punkt des Inkrafttretens (1. Januar 2000) der Zuständigkeitsübertragung befin-

den.

Wäre die Auffassung des AGH Berlin zutreffend, könnte der Streit dar-

über, ob dem Zulassungsantrag der geltend gemachte Versagungsgrund ent-

gegensteht, in dem anhängigen Verfahren nicht geklärt werden. Die Rechtsan-

waltskammer müßte eine eigene Entscheidung über den Zulassungsantrag

treffen. In der Sache würde – wegen des unveränderten Standpunkts der

Rechtsanwaltskammer - eine gleich lautende Entscheidung ergehen. Gegen

diese könnte der Antragsteller dann wiederum gerichtliche Entscheidung be-

antragen. Die Beantwortung der Streitfrage würde also nur verzögert und der

Aufwand vermehrt. Demgegenüber kann diese endgültig geklärt werden, wenn

das Verfahren ungeachtet des Zuständigkeitswechsels fortgeführt wird. Erweist

sich die von der Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten geäußerte Auffas-

sung, es liege ein Versagungsgrund vor, als richtig, muß der Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung zurückgewiesen werden. Dann gilt der Zulassungsan-

trag als abgelehnt (§ 9 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Ist der Standpunkt der Rechtsan-

waltskammer hingegen unrichtig, hat das Gericht festzustellen, daß der von ihr

angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Die

Rechtsanwaltskammer kann dann bei der von ihr zu treffenden Zulassungsent-

scheidung eine Ablehnung nicht auf den Lebenssachverhalt stützen, den sie in

ihrem Gutachten zur Grundlage für die Geltendmachung des Versagungsgrun-

des gemacht hatte. Kann die Rechtsanwaltskammer keinen anderen Versa-

gungsgrund anführen, hat sie den Antragsteller zuzulassen. Daraus ergibt sich

dessen vom AGH Berlin vermißtes schützenswertes Interesse an der Feststel-

lung, daß der von der Rechtsanwaltskammer in dem Gutachten angemeldete

Versagungsgrund nicht vorliegt.

Der vom AGH Berlin weiter angesprochene Gesichtspunkt, daß Versa-

gungsgründe wegen Zeitablaufs Veränderungen unterliegen können, ist uner-

heblich. Das Gericht hat die Versagungsgründe für den Zeitpunkt seiner Ent-

scheidung zu beurteilen. Wenn die Rechtsanwaltskammer nach dem Übergang

der Zuständigkeit an ihrer Meinung nicht mehr festhalten will, mag sie das dem

Antragsteller mitteilen und ihm anheimgeben, einen neuen Antrag zu stellen.

Bescheidet sie diesen positiv, erledigt sich dadurch das gerichtliche Verfahren.

Hält sie dagegen an ihrer Meinung fest, bringt die Fortführung des Verfahrens

eine rasche Klärung.

III.

Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8

BRAO liegt nicht vor.

1. Nach Ansicht des Anwaltsgerichtshofs ist die Tätigkeit des Antragstel-

lers, auch soweit sie sich beschränkt

"auf die Ausarbeitung der notariellen Kaufverträge und die Vorbereitung der Notartermine, die Gestaltung und den Vollzug von Teilungserklärun- gen, die Ausarbeitung und Betreuung von Bau- und Handwerkerverträ- gen, die laufende Bearbeitung von Baurechtsangelegenheiten während der Durchführung von Bauvorhaben und Architektenverträgen, die Bear- beitung und Durchführung von Mietangelegenheiten einschließlich der

Vertretung in amtsgerichtlichen Mietrechtsstreitigkeiten, die Wahrneh- mung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertre- tung in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten sowie schließlich die Bearbei- tung von Angelegenheiten der Grundstücksbewertung und der Woh- nungsverwaltung",

nicht mit der eines Rechtsanwalts vereinbar. Dem vermag der Senat nicht zu

folgen.

a) Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu

versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des

Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der

Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit

gefährden kann. Diese Regelung dient der Sicherung der Rechtsanwaltstätig-

keit als eines freien und unabhängigen Berufes sowie dem Schutz der notwen-

digen Vertrauensgrundlage der Rechtsanwaltschaft. Gerechtfertigt ist die Ver-

sagung der Anwaltszulassung regelmäßig dann, wenn sie zur Abwendung der

sich abzeichnenden Gefahr von Interessenkollisionen dient und dieser nicht mit

Berufsausübungsregelungen wirksam begegnet werden kann (BVerfGE 87,

287, 328 ff).

b) Der Anwaltsgerichtshof hat die Gefahr von Interessenkollisionen im

vorliegenden Fall wie folgt begründet: Die oben (vor a) beschriebenen Tätig-

keiten des Antragstellers, die notwendig auch mit häufigen Außenkontakten

verbunden seien, vermittelten Kenntnisse über sensible wirtschaftliche und

teilweise auch persönliche Daten der Kunden. Daneben sei eine Mehrzahl von

Berührungen zwischen der zweitberuflichen Tätigkeit und der als Anwalt mög-

lich.

Diese Umstände rechtfertigen es nicht, dem Antragsteller unter Ein-

schränkung der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 GG) den Zugang zur Rechts-

anwaltschaft zu versperren. Daß der Bewerber für den Anwaltsberuf in seinem

anderen Beruf Informationen gewinnen kann, die ihm unter Umständen als An-

walt nützlich sind, reicht nicht aus. Denn dieser Umstand ist bei keinem neben

dem Anwaltsberuf ausgeübten Zweitberuf auszuschließen. Ob die im Zweitbe-

ruf erworbenen Kenntnisse "sensible wirtschaftliche und persönliche Daten"

betreffen, ist unerheblich.

Anders verhält es sich, wenn der Rechtsanwalt durch den Zweitberuf

zwangsläufig in gesteigertem Maße Interessenkonflikten ausgesetzt wird, wie

sie sich zum Beispiel aus der Wahrnehmung der Aufgaben eines Versiche-

rungsmaklers neben dem Anwaltsberuf ergeben können. Rechtsanwälte haben

bei der Bearbeitung ihrer Mandate vielfach mit der Abwägung von Risiken zu

tun, die versichert werden können. Deshalb besteht die Gefahr, daß das Inter-

esse an der Vermittlung eines entsprechenden Vertragsabschlusses auf die

anwaltliche Beratung durchschlägt (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juni 1993

- AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43 ff; v. 13. Februar 1995 - AnwZ (B)

71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123 f; v. 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-

Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43,

44). So liegt der vorliegende Fall - jedenfalls hinsichtlich des oben vor a) be-

schriebenen Tätigkeitsbildes, bei dem die Maklertätigkeit ausgeklammert bleibt

- aber nicht. In diesem Rahmen betreut der Antragsteller hauptsächlich die ge-

schäftlichen Angelegenheiten seines Arbeitgebers, bei denen eine rechtliche

Ausbildung entweder erforderlich oder zumindest nützlich ist. Es ist nicht er-

sichtlich, daß der Antragsteller hierbei Kenntnisse erlangt, welche die Aus-

übung des Anwaltsberufs beeinträchtigen könnten.

Die - nur durch die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft -

abzuwendende Gefahr von Interessenkollisionen ergibt sich auch nicht aus der

vom Anwaltsgerichthof aufgezeigten Möglichkeit von Berührungen zwischen

der zweitberuflichen Tätigkeit und der als Anwalt. Der Anwaltsgerichtshof hat

als Beleg für seine Ansicht das Beispiel angeführt, daß es zwischen einem Er-

werber und einem Bauunternehmer wegen vereinbarter Sonderwünsche

- außerhalb des vom Antragsteller mitgestalteten "Vertragspaketes" - zu recht-

lichen Auseinandersetzungen kommt und eine der Parteien den Antragsteller

gerade wegen seiner vorausgegangenen Tätigkeit mit der Wahrnehmung ihrer

Interessen betraut. Wenn die Auseinandersetzung eine Angelegenheit betrifft,

mit welcher der Antragsteller in seinem Zweitberuf nicht befaßt war und auch

nicht mehr befaßt werden kann ("außerhalb des Vertragspaketes"), ist eine sich

abzeichnende Gefahr von Interessen- oder gar Pflichtenkollisionen nicht er-

sichtlich.

In Fällen, in denen der Antragsteller die Angelegenheit, die er für seinen

Arbeitgeber bearbeitet hat, nunmehr als Rechtsanwalt betreuen soll (oder um-

gekehrt), liegt zwar die Gefahr einer Interessenkollision auf der Hand. Ihr ist

aber schon durch die Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 BRAO ausreichend vor-

gebeugt.

c) Die Antragsgegnerin hatte in ihrem Gutachten zum Zulassungsgesuch

des Antragstellers als entscheidend angesehen, daß der Arbeitgeber des An-

tragstellers auch als Immobilienmakler tätig sei. Darauf hat der Anwaltsge-

richtshof seine Entscheidung nicht gestützt. Er hat den Umstand, daß sich der

Arbeitgeber des Antragstellers unter anderem auch mit Maklergeschäften be-

faßt, also offensichtlich nicht als Hindernis für die Anwaltszulassung angese-

hen.

Dem schließt sich der Senat an. Zwar hat er die Gefahr von Interessen-

kollisionen, die nur durch die Versagung der Anwaltszulassung abgewendet

werden kann, nicht nur bei Versicherungsmaklern und Finanzmaklern (Senats-

beschl. v. 18. Oktober 1999 aaO), sondern auch bei Immobilienmaklern bejaht

(Senatsbeschl. v. 10. November 1975 - AnwZ (B) 12/75, EGE XIII 67, 70; v.

21. September 1987 - AnwZ (B) 25/87, BRAK-Mitt. 1988, 49 ff). Die Unverein-

barkeit mit dem Rechtsanwaltsberuf wurde für den Immobilienmakler aus des-

sen "kaufmännisch werbender" Tätigkeit abgeleitet. Dieser Gesichtspunkt allein

steht, wie inzwischen anerkannt ist (BVerfGE 87, 287, 329), der Zulassung als

Anwalt nicht entgegen. Im vorliegenden Fall braucht der Senat zur Vereinbar-

keit des Berufs eines Immobilienmaklers mit dem Rechtsanwaltsberuf aber

nicht Stellung zu nehmen. Denn der Antragsteller wird nicht als Immobilien-

makler tätig. Er hat eine "Bestätigung" seines Arbeitgebers vom 10. März 1999

vorgelegt, in der es unter anderem heißt, daß der Antragsteller

"seit Arbeitsbeginn zum 1. August 1992 ... weder unmittelbar noch mit- telbar mit der Ausübung irgendeiner Maklertätigkeit beauftragt, betraut oder gar bevollmächtigt gewesen war oder ist.

Insbesondere hat ... (Antragsteller) keinerlei Geschäftsvorfälle im Rah- men des § 34 c GewO weder unmittelbar noch mittelbar wahrgenommen.

Unsere Vermittlungsabteilung ist ein eigenständiger Unternehmensteil ..., alle Aufgaben der Vermittlungsabteilung werden von einem anderen Mitglied der Geschäftsleitung wahrgenommen und ausschließlich von diesem Geschäftsleitungsmitglied kontrolliert und verantwortet.

Gegenüber diesem gleichgeordneten Mitglied der Geschäftsleitung hat ... (Antragsteller) keinerlei Weisungsbefugnis noch Vollmachten zur An- bahnung, Betreuung oder Abwicklung dieser Geschäftsvorfälle.

... (Antragsteller) ist daher strukturell, organisatorisch und örtlich vom Aufgabenbereich der Vermittlungsabteilung völlig getrennt und hat daher in diesem Geschäftsbereich keine Vorgänge wahrgenommen.

Eine Strukturveränderung ist weder beabsichtigt noch geplant.

Erst nach Abschluß der Maklergeschäfte und für den Fall mehrerer er- folgloser Mahnungen nimmt ... (Antragsteller) im Rahmen seiner juristi- schen Ausbildung die Beitreibung ausstehenden Provisionsforderungen gegebenenfalls unter Einschaltung von Rechtsanwälten auf gerichtli- chem Wege wahr."

Unter diesen Umständen zeichnet sich die Gefahr, daß der Antragsteller

als Anwalt gewonnene Kenntnisse bei einer Maklertätigkeit verwenden könnte,

nicht ab.

Deppert

Fischer

Ganter

Terno

Salditt

Körner

Wüllrich