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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 StR 163/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 163/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-

stellt, soweit der Angeklagte im Fall B II.2. der Urteilsgründe

wegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird mit der Maß-

gabe verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs in fünf Fällen,

der Anstiftung zur Untreue in acht Fällen, davon in einem Fall

tateinheitlich mit Betrug, der Untreue, des versuchten Betrugs,

des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht und der

verspäteten Anmeldung der Gesamtvollstreckung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

1. Im Fall B II.2. der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Untreue des

Angeklagten gemäß § 266 Abs. 1 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte als

Generalbevollmächtigter und

faktischer Geschäftsführer der

I

GmbH im Zeitraum von Juli 1993 bis Juni 1996

Gehaltszahlungen der Gesellschaft an seine Ehefrau in Höhe von insgesamt

287.000 DM veranlaßte, obwohl der zugrundeliegende Arbeitsvertrag nur zum

Schein abgeschlossen worden war und seine Ehefrau tatsächlich keine Ar-

beitsleistungen erbrachte. Bei dieser rechtlichen Bewertung hat die Kammer

allerdings nicht beachtet, daß nach den Feststellungen die Zahlungen an die

Ehefrau des Angeklagten entsprechend einer zwischen dem Angeklagten und

dem Geschäftsführer der GmbH getroffenen Vereinbarung dazu dienten, dem

Angeklagten die Vergütung für seine für die Gesellschaft geleistete Tätigkeit

zukommen zu lassen, ohne seinen Gläubigern eine Zugriffsmöglichkeit hierauf

zu eröffnen. Soweit die Zahlungen an die Ehefrau demnach vereinbarungsge-

mäß zur Erfüllung des dem Angeklagten gegen die GmbH zustehenden Ver-

gütungsanspruchs führten, fehlt es an einem Vermögensnachteil der GmbH im

Sinne von § 266 StGB (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 33). Eine Un-

treue läge nur dann vor, wenn die geleisteten Zahlungen den Vergütungsan-

spruch des Angeklagten der Höhe nach überstiegen, was sich den bisherigen

Feststellungen jedoch nicht entnehmen läßt. Da eine im Falle neuer tatrichterli-

cher Feststellungen gegebenenfalls zu erwartende Strafe neben den vom

Landgericht für die weiteren Taten des Angeklagten verhängten Strafen nicht

beträchtlich ins Gewicht fallen würde (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO), hat der Senat

von einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung abgesehen und

das Verfahren insoweit auf Antrag des Generalbundesanwalts vorläufig einge-

stellt.

2. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Re-

vision des Angeklagten ist nach der Teileinstellung des Verfahrens unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-

ren und neun Monaten kann trotz des durch die Verfahrenseinstellung bewirk-

ten Wegfalls der für die Tat B II.2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem

Jahr bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter angesichts

der verbleibenden Einzelstrafen und des Schuldgehalts der Taten auf eine

niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer