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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – 2 StR 163/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 163/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Untreue u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2000 einstimmig beschlos-

sen:

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Bewährungsbe-

schluß des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999

wird kostenpflichtig verworfen, weil die angeordnete Auflage,

an die Gemeinde D. 40.000 DM unter Anrechnung auf

die Schadensersatzansprüche der Gemeinde zu zahlen, nicht

gesetzeswidrig ist (§ 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO).

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Fischer