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BGH Beschluss vom 12.07.2000 – StB 4/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 15/00 - 4 (6) StB 4/00

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2000

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

1.

2.

3.

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.;

hier: Beschwerde des Angeklagten K.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 gemäß § 304 Abs. 4

Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des

Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 23. Mai 2000

- 1 St 1-3/00 - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

I.

Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeklagten J. und

H. wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. und gegen den

Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur versuchten Brandstiftung u.a. am 18. Mai

2000 Anklage beim Thüringer Oberlandesgericht Jena erhoben. Mit Beschluß

vom 13. Juni 2000 hat das Oberlandesgericht die Anklage zur Hauptverhand-

lung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Anträge, das Verfahren an

das Land- oder Amtsgericht zu verweisen, abgelehnt. Die Hauptverhandlung

vor dem Oberlandesgericht hat am 11. Juli 2000 begonnen.

Den Angeklagten J. und H. wird vorgeworfen, am Abend des

20. April 1999 zwei Brandwurfflaschen ("Molotowcocktails") hergestellt und auf

die jüdische Synagoge in Erfurt geworfen zu haben, um das Gebäude in Brand

zu setzen. Mit der Tat sollen sie ihren Haß auf Mitbürger jüdischer Herkunft

ausgedrückt und bezweckt haben, am Geburtstag Adolf Hitlers ein Zeichen

neonazistischer, rechtsradikaler Gewalt zu setzen. Sie sollen weiterhin in der

Hoffnung gehandelt haben, in der rechtsextremistischen Szene Nachahmer für

gleichgelagerte Straftaten zu finden. Zu einer Detonation der "Molotowcock-

tails" und zur Entstehung eines Brandes kam es entgegen dem Tatplan nicht.

Nennenswerter Sachschaden ist nicht entstanden. Dem Beschwerdeführer liegt

zur Last, die beabsichtigte Tat dadurch unterstützt zu haben, daß er die

Haupttäter mit seinem Pkw VW Golf von N. zum Tatort und zurück

gefahren hat.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat das Thüringer Oberlandesge-

richt mit Beschluß vom 23. Mai 2000 - 1 St 1-3/00 - den Pkw VW Golf, amtli-

ches Kennzeichen GTH- , des Beschwerdeführers gemäß § 111 b Abs. 1

StPO zur Sicherstellung der Einziehung beschlagnahmt. Mit seiner Beschwer-

de wendet sich der Angeklagte K. lediglich gegen die Annahme des Ober-

landesgerichts, der für die Tatvorbereitung und für das Absetzen vom Tatort

benutzte Pkw könne als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.

Er beantragt, den Beschluß aufzuheben und das Kraftfahrzeug herauszuge-

ben. Der Generalbundesanwalt beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Thüringer Oberlandesgerichts war zur Entscheidung über den Be-

schlagnahmeantrag zuständig.

Der Senat kann für die Beschwerdeentscheidung offen lassen, ob ein

Staatsschutzdelikt vorliegt, für das nach Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 2 Nr. 3

Buchst. a) GVG, § 102 JGG die Strafgerichtsbarkeit des Bundes gegeben ist,

und ob daher das Oberlandesgericht unter Berufung auf den Beschluß des Se-

nats vom 12. Januar 2000 - StB 15/99 - (BGH NJW 2000, 1583 ff.) seine er-

stinstanzliche Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht hat; der Senat hat in

jenem Beschluß nachdrücklich auf die Besonderheiten der im dortigen Verfah-

ren gegebenen Tatumstände hingewiesen und betont, daß deshalb der unbe-

stimmte Rechtsbegriff der "besonderen Bedeutung des Falles" in noch vertret-

barer Weise angenommen worden ist. Ob dies auch im vorliegenden Verfahren

gilt, muß gegebenenfalls der Überprüfung im Revisionsverfahren überlassen

bleiben.

Die vom Thüringer Oberlandesgericht angeordnete Beschlagnahme als

solche ist jedenfalls in zulässiger Weise ausgesprochen worden, da der erstin-

stanzlich tätig gewordene Strafsenat des Oberlandesgerichts auch zum Zeit-

punkt der Beschlagnahmeanordnung wegen der bei ihm anhängigen Anklage

das mit der Sache befaßte und somit zuständige Gericht war (vgl. Schäfer in

Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 98 Rdn. 8, § 111 e Rdn. 2; Nack in KK

4. Aufl. § 98 Rdn. 8, § 111 e Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 98 Rdn. 4, § 111 e Rdn. 2, § 170 Rdn. 4). Gegen eine solche Beschlag-

nahmeanordnung durch das erstinstanzlich

tätige Oberlandesgericht

ist

grundsätzlich die Beschwerde zulässig (vgl. Nack aaO § 111 e Rdn. 19). Ob

auch bei Zweifeln am Vorliegen eines Staatsschutzdelikts der Beschwerde-

rechtszug zum Bundesgerichtshof gegeben ist (vgl. BGHSt 29, 200, 202), kann

offen bleiben. Angesichts des konkreten Verfahrensstandes geht der Senat im

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vorliegend davon aus.

2. Das Thüringer Oberlandesgericht hat den Pkw VW Golf des Beschwer-

deführers zu Recht gemäß § 111 b Abs. 1 Satz 1 StPO zur Sicherstellung der

Einziehung beschlagnahmt.

Es sind Gründe für die Annahme vorhanden, daß das Kraftfahrzeug ge-

mäß § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden wird. Nach dem derzeitigen Er-

kenntnisstand hat der in einen beabsichtigten Brandanschlag eingeweihte Be-

schwerdeführer die Angeklagten J. und H. und die zur Herstellung der

"Molotowcocktails" erforderlichen Gegenstände mit seinem Kraftfahrzeug von

N. zum Tatort transportiert. Nach der Tat hat er die Haupttäter vom

Tatort weggefahren und dadurch deren Flucht ermöglicht. Entgegen der Mei-

nung des Beschwerdeführers unterliegt das einem Tatbeteiligten gehörende

Kraftfahrzeug, das für die Fahrt zum Tatort oder zur Flucht nach der Tat be-

nutzt wurde, als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung (Schäfer in

LK 10. Aufl. § 74 Rdn. 17; Horn in SK-StGB 6. Aufl. § 74 Rdn. 8; Trönd-

le/Fischer, StGB 49. Aufl. § 74 Rdn. 8). Gemäß § 6, § 8 Abs. 3, § 76 Satz 1

JGG kommt die Einziehung auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht in Be-

tracht (Eisenberg, JGG 6. Aufl. § 6 Rdn. 5).

Rissing-van Saan Miebach von Lienen