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BGH Beschluss vom 14.07.2000 – 3 StR 53/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 53/00
BESCHLUSS
vom
14. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2000 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des
Landgerichts Oldenburg vom 26. August 1998 wird verworfen.
Gründe:
Der Angeklagte ist vom Landgericht Oldenburg am 22. Mai 1998 wegen
Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt worden; ihm ist für die Dauer von drei Jahren
untersagt worden, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht das Rubrum des
Urteils vom 22. Mai 1998 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers bezüg-
lich des Aktenzeichens berichtigt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Angeklagte gegen das Urteil
Revision eingelegt hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267
Rdn. 39 m.w.Nachw.). Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat auf die
Revision des Angeklagten dieses Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert,
daß der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe (S. ) wegen Beihilfe
zum versuchten Betrug verurteilt wird und im Ausspruch über die Einzelstrafen
in den Fällen 3 (K. ), 6 (G. ) und 7 (S. ) der Urteilsgründe und
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung
hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Im übrigen hat er die Revision verworfen.
Die Beschwerde wäre auch unbegründet, weil die Berichtigung, wie sich
zwanglos aus dem Protokoll ergibt, einen Schreibfehler beseitigt. Die Straf-
kammer hat ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung das Urteil
gegen diesen Angeklagten tatsächlich unter dem Aktenzeichen 5 KLs 8/98 ver-
kündet.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen