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BGH Beschluss vom 17.07.2000 – 5 StR 414/99
5. Strafsenat
5 StR 414/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. Juli 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten L und S
gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom
15. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Zu der von dem Angeklagten S erhobenen Verfahrensrüge,
das Landgericht habe gegen § 245 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 250
Satz 2 StPO verstoßen, indem es einen Beweisantrag der Verteidigung ab-
gelehnt habe, eine schriftliche Erklärung zu verlesen, die der Zeuge
Dr. Schalck-Golodkowski, der eine Vernehmung vor dem Landgericht unter
Hinweis auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO
abgelehnt hat, im Zusammenhang mit seiner Befragung vor der “Unabhängi-
gen Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massen-
organisationen der DDR” abgegeben hatte, bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob an der vom Senat in seiner unveröffentlichten Ent-
scheidung vom 25. September 1962 – 5 StR 306/62 – vertretenen Auffas-
sung
festzuhalten
ist, nach der dem Verlesungsverbot des § 250
Satz 2 StPO nur solche schriftlichen Erklärungen unterfallen, die in demsel-
ben Verfahren zu Beweiszwecken abgegeben worden sind (a.A. BGHSt 20,
160 f. in einer nicht tragenden Erwägung). Auf der unterbliebenen förmlichen
Verlesung der schriftlichen Erklärung kann das Urteil hier nicht beruhen.
Über die Befragung des Dr. Schalck-Golodkowski vor der Untersuchungs-
kommission wurde seinerzeit ein Ergebnisprotokoll gefertigt, dem die schrift-
liche Erklärung des Dr. Schalck-Golodkowski als Anlage angefügt war.
Nachdem Mitglieder der Untersuchungskommission und deren Vorsitzender
in ausführlichen, teils mehrstündigen Vernehmungen vor dem Landgericht
(vgl. Beschluß des Landgerichts vom 8. September 1998) zu den Ausführun-
gen des Dr. Schalck-Golodkowski und zu deren Zusammenfassung in dem
Ergebnisprotokoll befragt worden sind, ist auszuschließen, daß die schriftli-
che Erklärung des Zeugen nicht im Wege des Vorhalts zum Gegenstand der
Hauptverhandlung gemacht und bei der Urteilsfindung vom Landgericht be-
rücksichtigt worden ist.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause