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BGH Beschluss vom 24.07.2000 – StbSt (B) 3/00

Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen

StbSt (B) 3/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Juli 2000 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen

wegen Verletzung der Berufspflicht

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-

desgerichtshof hat durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger

und Nack sowie den Steuerberater Professor Dr. Bareis und die Steuerbe-

raterin Dr. Haehling von Lanzenauer am 24. Juli 2000 beschlossen:

Das Rechtsmittel des Steuerberaters gegen den Beschluß

des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-

sachen beim Oberlandesgericht Celle vom 11. April 2000

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

Der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-

mächtigtensachen bei dem Landgericht Hannover hat durch eine Mitteilung

an den Steuerberater vom 8. März 2000 es abgelehnt, einen anberaumten

Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde

des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmäch-

tigtensachen beim Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom

11. April 2000 verworfen.

Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm

als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG

i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).

Harms Häger Nack

Bareis Haehling von Lanzenauer