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BGH Beschluss vom 24.07.2000 – StbSt (B) 3/00
Senat fuer Steuerberatersachen und Steuerbevollmaechtigtensachen
StbSt (B) 3/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Juli 2000 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen
wegen Verletzung der Berufspflicht
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bun-
desgerichtshof hat durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger
und Nack sowie den Steuerberater Professor Dr. Bareis und die Steuerbe-
raterin Dr. Haehling von Lanzenauer am 24. Juli 2000 beschlossen:
Das Rechtsmittel des Steuerberaters gegen den Beschluß
des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-
sachen beim Oberlandesgericht Celle vom 11. April 2000
wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevoll-
mächtigtensachen bei dem Landgericht Hannover hat durch eine Mitteilung
an den Steuerberater vom 8. März 2000 es abgelehnt, einen anberaumten
Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmäch-
tigtensachen beim Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom
11. April 2000 verworfen.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm
als „sofortige Beschwerde“ bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG
i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Harms Häger Nack
Bareis Haehling von Lanzenauer