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BGH Beschluss vom 25.07.2000 – 4 StR 229/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 229/00
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Halle vom 3. Dezember 1999 wird als unbegründet
verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Ko-
sten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Ko-
stenentscheidung des vorbezeichneten Urteils, soweit sie
den Beschwerdeführer betrifft, dahingehend geändert, daß
von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen
abgesehen wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Ange-
klagten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendi-
gen Auslagen trägt die Staatkasse.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten
schweren Raub für schuldig befunden. Es hat ihm gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4,
§ 105 Abs. 1 JGG aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 DM in
monatlichen Raten zu je 100 DM, beginnend im Monat nach Rechtskraft des
Urteils, an eine soziale Einrichtung zu zahlen, ersatzweise 100 Stunden ge-
meinnützige Arbeit zu leisten; außerdem hat es ausgesprochen, daß er die Ko-
sten des Verfahrens zu tragen hat.
1. Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf die Verletzung formellen und
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die gegen die Kostenentscheidung des Urteils gerichtete sofortige
Beschwerde des Angeklagten hat dagegen Erfolg.
Die Jugendkammer hat von der Möglichkeit des § 74 JGG weder bei
dem Beschwerdeführer noch bei den weiteren Angeklagten Gebrauch gemacht,
da ihr das "angesichts der festgestellten Lebensumstände und Einkommens-
verhältnisse nicht vertretbar" erschien. Sie "sah auch keine Veranlassung, evtl.
aus erzieherischen Gründen eine Entlastung von den Kosten und Auslagen
auszusprechen. Die Angeklagten waren Heranwachsende, sind inzwischen
erwachsen und müssen begreifen, daß Straftaten auch Kostenfolgen haben"
(UA 37).
Diese Entscheidung wird der besonderen Situation des Beschwerdefüh-
rers nicht gerecht. Die Jugendkammer hat nicht bedacht, daß die Kostenbela-
stung einer dauerhaften Eingliederung des Angeklagten in die Gesellschaft
entgegenstehen kann. Der Angeklagte kam erst im September 1995 mit seiner
Familie aus Kasachstan nach Deutschland. Sein Einleben war erschwert durch
mehrfachen Wohnortwechsel und die Ende 1997 erfolgte Trennung seiner El-
tern, bei denen er gelebt hatte. Anfang 1998 verzog er nach Oldenburg, wo er
seither einer geregelten Arbeit nachgeht. Dadurch erzielt er zwar ein monatli-
ches Nettoeinkommen von 1.750 DM; er lebt aber seit mehr als einem Jahr mit
seiner Freundin, die kein eigenes Einkommen hat, und deren Kind zusammen.
Auch das Landgericht sah die wirtschaftliche Lage des Angeklagten offenbar
als angespannt an, da es ersatzweise eine Arbeitsauflage verhängt hat.
Die zusätzliche Kostenbelastung könnte die bescheidene wirtschaftliche
Existenz des bisher nicht bestraften Beschwerdeführers, den die Jugendkam-
mer hinsichtlich der Tat vom 7. Dezember 1997 lediglich als "Mitläufer" ohne
eigene Bereicherungsabsicht eingestuft hat, beeinträchtigen. Zur Unterstüt-
zung von Strafzwecken dient die Kostenentscheidung nicht. Daß Straftaten
auch Kostenfolgen haben, wird dem Beschwerdeführer im übigen bereits da-
durch klargemacht, daß er seine eigenen notwendigen Auslagen tragen muß,
da diese mangels entsprechender Rechtsgrundlage der Staatskasse nicht auf-
erlegt werden können (vgl. BGHSt 36, 27 f.; BGHR JGG § 74 Kosten 2).
Meyer-Goßner Maatz Athing
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Ernemann