BGH Beschluss vom 25.07.2000 – 4 StR 229/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 229/00
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen des Verdachts der Beihilfe zum versuchten schweren Raub
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 3. Dezember 1999, soweit es ihn
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsge-
richt Halle - Jugendrichter - zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum versuchten
schweren Raub für schuldig befunden und ihm nach §§ 15 Abs. 1 Nr. 3, 105
Abs. 1 JGG eine Arbeitsauflage erteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte
Revision eingelegt, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das
Verfahren beanstandet.
1. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung; auf die Frage der
Zulässigkeit der Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
a) Nach den Urteilsfeststellungen wollten die Angeklagten H. und R.
unter Einsatz einer Waffe einen Drogenhändler in dessen Wohnung berauben.
Sie weihten die Angeklagten G. und Re. in ihren Plan ein und ließen sich
sodann von G. in dessen Auto zur Wohnung des Drogenhändlers fahren.
Der Angeklagte Re. fuhr ebenfalls mit. Er wartete zusammen mit G. in des-
sen etwa 50 m vom Wohnhaus des Opfers geparkten Fahrzeug auf die Rück-
kehr der beiden anderen. Aufgrund der Gegenwehr des Opfers kam es nicht
zur Vollendung des Raubes.
b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Re.
wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub nicht, denn es ist weder dar-
getan, daß er einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht,
noch daß er mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat. Zwar kann auch die bloße An-
wesenheit die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleich-
tern (vgl. BGH StV 1982, 517; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15 mit weit.
Nachw.), jedoch bedarf es bei solchen Fallgestaltungen sorgfältiger und ge-
nauer Feststellungen dazu, daß und wodurch die Tatbegehung in ihrer kon-
kreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde (BGHR StGB § 27
Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13; BGH NStZ 1995, 490). Weder aus den Urteilsfest-
stellungen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich
entnehmen, daß der Angeklagte durch das Mitfahren zum Tatort die Haupttäter
in ihrem Tatentschluß bestärkt hat. Auch daß er ihnen dadurch das Gefühl er-
höhter Sicherheit vermittelt haben könnte, liegt angesichts der Tatsache, daß
er in dem etwa 50 m vom Hauseingang entfernt abgestellten Fahrzeug auf de-
ren Rückkehr wartete, fern.
2. Eine eigene Entscheidung des Senats nach § 354 Abs. 1 StPO kam
nicht in Betracht.
Zwar sind weitere, zur Bejahung einer Beihilfe zum versuchten schweren
Raub führende Feststellungen unter den gegebenen Umständen auch in einer
neuen Verhandlung nicht zu erwarten; jedoch ist in dem Vorwurf, an einer Ka-
talogtat im Sinne des § 138 StGB beteiligt gewesen zu sein, zugleich (§ 264
StPO) der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung des Delikts nicht an-
gezeigt zu haben (vgl. BGHSt 36, 167, 169; BGH NStZ-RR 1998, 204). Des-
wegen wird der neu entscheidende Tatrichter zu prüfen haben, ob sich der An-
geklagte, wenn ihm die Beteiligung an dem versuchten schweren Raub nicht
nachzuweisen ist, nach § 138 Abs. 1 Nr. 8 StGB strafbar gemacht hat.
Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsge-
richt Halle - Jugendrichter - zurück, da dessen Strafgewalt ausreicht. § 358
Abs. 2 Satz 1 StPO ist zu beachten.
3. Durch die Urteilsaufhebung ist die sofortige Beschwerde des Ange-
klagten gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos (Kleinknecht/Meyer-
Goßner StPO 44. Aufl. § 464 Rdn. 20).
Meyer-Goßner Maatz Athing
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Ernemann
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