Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 31.07.2000 – NotSt (B) 1/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotSt (B) 1/00

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2000

in dem Disziplinarverfahren

gegen

wegen Aussetzung des Verfahrens

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

------------------------------------

BNotO § 105; BDO §§ 17 Abs. 4 Satz 2, 79 Abs. 2

Auch der Beschluß, mit dem der Notarsenat des Oberlandesgerichts das ge-

richtliche Disziplinarverfahren im Hinblick auf ein Strafverfahren aussetzt, ist

mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen; die Folge, daß bei fehlender Be-

lehrung die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt, kommt auch der Einle-

gungsbehörde zugute.

BNotO § 96; RhPfLDiszG § 15 Abs. 2

Zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens beim Zusammentreffen mit einem

Strafverfahren.

BGH, Beschluß vom 31. Juli 2000 - NotSt (B) 1/00 - OLG Zweibrücken

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schier-

holt und Dr. Toussaint am 31. Juli 2000

beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Notar-

senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom

6. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

und die darin dem Notar entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe

I.

Das Ministerium der Justiz hat am 24. Juni 1997 gegen den Notar ein

förmliches Dienstordnungsverfahren mit dem Vorwurf der Verletzung grundle-

gender Beurkundungsvorschriften (Ersetzung von Teilen der Niederschrift nach

Unterschriftsleistung durch Reinschriften) eingeleitet und den Notar vorläufig

seines Amtes enthoben. Es hat das Dienstordnungsverfahren zunächst im Hin-

blick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, dieses

jedoch am 22. September 1998 fortgesetzt und unter dem 25. Mai 1999 Diszi-

plinarklage erhoben. Im Strafverfahren hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen

Oberlandesgerichts Zweibrücken durch Beschwerdeentscheidung

vom

21. September 1999 die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankenthal

vom 19. Mai 1998 - wegen Urkundenunterdrückung in 101 Fällen im Amt M. -

mit der Maßgabe zur Verhandlung zugelassen, daß (u.a.) der Angeschuldigte

in allen in der Anklageschrift aufgeführten Fällen eines Vergehens der

Falschbeurkundung im Amt, strafbar gemäß § 348 Abs. 1 StGB, hinreichend

verdächtig sei, und das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Land-

gerichts Frankenthal eröffnet.

Im Disziplinarverfahren hat das Oberlandesgericht (Notarsenat) am

6. Dezember 1999 beschlossen, das Verfahren im Hinblick auf das Strafverfah-

ren auszusetzen. Hiergegen richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertre-

tene Beschwerde der Einleitungsbehörde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 105 BNotO i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 2

BDO) und in zulässiger Weise eingelegt worden. Wie im Nichtabhilfebeschluß

des Oberlandesgerichts vom 5. April 2000 zutreffend näher ausgeführt wird, ist

auch das Fristerfordernis (§ 79 Abs. 2 BDO) im Hinblick darauf erfüllt, daß der

angefochtene Aussetzungsbeschluß nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung ver-

sehen war, was hier auch der beschwerdeführenden Einleitungsbehörde zu-

gute kommt (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 BDO; Köhler/Ratz BDO 2. Aufl. § 24 Rn. 3

ff; Claussen/Jantzen BDO 8. Aufl. § 24 Rn. 4, 8 m.w.N.).

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Ober-

landesgerichts, das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des Strafverfahrens

auszusetzen, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 96 BNotO i.V.m. § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Rheinland-

Pfälzischen Landesgesetzes zur Neuregelung des Disziplinarrechts vom

2. März 1998 (GVBl. S. 29) - LDG - ist, wenn wegen desselben Sachverhalts

öffentliche Klage erhoben und ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist,

das Disziplinarverfahren auszusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, daß das

Oberlandesgericht, wie es in seinem Nichtabhilfebeschluß ausgeführt hat, ein

Aussetzungshindernis nicht darin gesehen hat, daß das gegen den Notar ge-

führte Strafverfahren sich allein mit der Beurkundungspraxis desselben im Amt

M. befaßt, wogegen ihm im Disziplinarverfahren außerdem zum Vorwurf ge-

macht wird, zuvor auch im Amt G. in gleicher Weise verfahren zu sein. Das

Oberlandesgericht durfte den Gedanken, etwa das Disziplinarverfahren wegen

der Vorgänge in G. gesondert fortzusetzen, mit dem Hinweis auf die Einheit

des Dienstvergehens verwerfen, das grundsätzlich verfahrensrechtlich zur Fol-

ge hat, daß alle bekannten Pflichtverstöße in einem einzigen Verfahren zu

verfolgen sind (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 4. Aufl. § 95 Rn. 33). Es

läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Oberlandesgericht die

nach der Regel des § 15 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 LDG an sich gebotene Ausset-

zung des Disziplinarverfahrens nicht im Hinblick auf Satz 2 des Absatzes 2

dieser Vorschrift unterlassen hat. Danach braucht die Aussetzung unter ande-

rem dann nicht zu erfolgen, wenn keine begründeten Zweifel "am Sachverhalt"

bestehen. Zu letzterem gehört, wie das Oberlandesgericht zutreffend annimmt,

auch die subjektive Seite des jeweiligen Vorwurfs.

Insgesamt liegt auch aus der Sicht des Senats die Einschätzung des

Oberlandesgerichts nahe, daß das gegen den Notar eingeleitete - auf die Ent-

fernung aus dem Amt abzielende - Disziplinarverfahren ohne die vorherige

Durchführung des Strafverfahrens nur schwerlich zu - jedenfalls für eine Amts-

enthebung - hinreichenden und abschließenden Erkenntnissen führen kann.

Dies gilt unabhängig davon, daß die disziplinarrechtliche Ahndung der dem

Notar hinsichtlich seiner Amtsführung in G. und in M. gemachten Vorwürfe

auch dann in Betracht kommt, wenn er sich hierbei nicht strafbar gemacht hat.

Die vorliegende Beurteilung steht nicht dazu in Widerspruch, daß der

Senat in einem früheren Verfahrensstadium darauf hingewiesen hat, daß die

Einleitungsbehörde bei der Entscheidung, ob das Disziplinarverfahren weiter-

hin ausgesetzt bleiben solle, im Blick auf das Beschleunigungsgebot zu beden-

ken habe, daß von dem Strafverfahren eine Klärung der Verfehlungen des

Notars im Amt G. nicht zu erwarten sei (Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ

2/98 - ZNotP 1998, 507 f). Die Einleitungsbehörde hat im Anschluß an diesen

Beschluß durch die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens dem Beschleuni-

gungsgebot Rechnung getragen. Die jetzige Aussetzung des Disziplinarverfah-

rens durch das Disziplinargericht entspricht einer anderen Verfahrenslage.

Rinne

Streck

Seiffert

Schierholt

Toussaint