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BGH Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 15/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 15/00
BESCHLUSS
Verkündet am: 31. Juli 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Verfahren
wegen Ankündigung der Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 31. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die
Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
vom 13. März 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-
ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,
übt seit dem 22. Januar 1985 auch das Amt eines Notars mit dem Amtssitz E.
aus.
Mit Bescheid vom 22. November 1999 eröffnete der Antragsgegner dem
Antragsteller, daß er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
in Aussicht genommen habe, weil sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Antragstellers als auch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der
Rechtsuchenden gefährdeten. Im Hinblick auf diese ihm am 25. November
1999 zugestellte Eröffnung hat der Antragsteller (fristgerecht) die gerichtliche
Feststellung beantragt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung als
Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht
hat diesem Begehren nicht entsprochen, sondern entsprechend dem Antrag
des Antragsgegners festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültige
Amtsenthebung des Antragstellers als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
vorliegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-
fortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die
Feststellung getroffen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), daß die Voraussetzungen
für eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO
vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-
schaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.
Zutreffend sieht das Oberlandesgericht in der großen Anzahl der in dem
Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 1999 aufgeführten Zwangs-
vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller (Auflistung S. 6 und 7 des
angefochtenen Beschlusses) hinreichende Beweisanzeichen sowohl für eine
ungeordnete Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch für einen zerrüt-
teten Zustand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sowohl die Art
der Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch seine wirtschaftlichen Ver-
hältnisse gefährden danach die Interessen der Rechtsuchenden, weil, wie das
Oberlandesgericht ausführt, der Antragsteller wegen der aufgezeigten schlech-
ten Vermögenslage jedenfalls laufend der Versuchung ausgesetzt ist, ihm an-
vertraute Gelder zur Tilgung eigener Schulden zu verwenden, und erst recht
nicht ausgeschlossen werden kann, daß Fremdgelder auf Geschäftskonten
eingezahlt werden und dort wegen der weiterhin bestehenden erheblichen
Gefahr weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller
dem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt sind. Die betreffenden Ausführungen
des Oberlandesgerichts werden mit der Beschwerde des Antragstellers nicht
näher angegriffen, so daß auf sie Bezug genommen werden kann.
Angesichts der dargestellten Art und Weise der Gefährdung der
Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirt-
schaftsführung des Antragstellers kommt es darauf - worauf der Antragsteller
mit seiner Beschwerde erneut hinweist -, daß seine vielen Gläubiger im Laufe
der zurückliegenden Jahre letztendlich befriedigt worden seien und daß es
nicht zu Unregelmäßigkeiten gegenüber Rechtsuchenden gekommen sei, nicht
an, zumal der Antragsteller sich (weiterhin) entgegenhalten lassen muß, daß
es von seiner Seite an der erforderlichen vollständigen Offenbarung seiner
Einkommens-, Vermögens-, Schulden- und Ausgabenverhältnisse fehlt (S. 16
des angefochtenen Beschlusses).
Im Kern versucht der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich, der
- vom Senat geteilten - Feststellung des Oberlandesgerichts, tatsächliche Um-
stände, die für die Zukunft eine geordnete Wirtschaftsführung des Antragstel-
lers erwarten ließen, fehlten, entgegenzusetzen, es sei in Zukunft aus dem fol-
genden Grund durchaus mit einer geordneten Wirtschaftsführung zu rechnen:
"Seit Ende der achtziger Jahre und ... speziell seit 1997" nähmen bestimmte
Notare mit dem Amtssitz L. entgegen dem Gebot, die Amtsgeschäfte in der Re-
gel in der Geschäftsstelle vorzunehmen, außerhalb derselben Beurkundungen
in E. - dem Ort der Geschäftsstelle des Antragstellers - vor. Aus der Tatsache,
daß - aufgrund einer Anzeige des Antragstellers an die Aufsichtsbehörde vom
26. März 2000 - künftig die beanstandete Beurkundungspraxis dieser anderen
Notare unterbleiben werde, ergebe sich für die Zukunft des Antragstellers und
dessen wirtschaftliche Verhältnisse auch die Prognose, daß er mit mehr Beur-
kundungsaufträgen, also mit höheren Einkünften und infolgedessen mit einer
geordneten Wirtschaftsführung, zu rechnen habe. Hinzu komme für die Person
des Antragstellers und seiner Wirtschaftsführung, daß ihm möglicherweise ge-
genüber den anderen Notaren und/oder der mit der Notarprüfung betrauten
Behörde, die gegen diese Beurkundungspraxis nicht eingeschritten sei, Scha-
densersatzansprüche zustünden.
Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend
ausführt, ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in keiner Weise abzusehen,
zu welchen Ergebnissen Untersuchungen aufgrund der Anzeige des Antrag-
stellers vom 26. März 2000 führen können. Das gilt auch hinsichtlich der
Schlußfolgerung des Antragstellers, ein Rückgang unzulässiger Auswärtsbeur-
kundungen müsse zwangsläufig zu einem Anstieg seiner eigenen Geschäfts-
zahlen führen. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß es sich hierbei
jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt um eine reine Spekulation handelt.
Rinne
Streck
Seiffert
Schierholt
Toussaint