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BGH Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 15/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 15/00

BESCHLUSS

Verkündet am: 31. Juli 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Verfahren

wegen Ankündigung der Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 31. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die

Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle

vom 13. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-

rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-

ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist,

übt seit dem 22. Januar 1985 auch das Amt eines Notars mit dem Amtssitz E.

aus.

Mit Bescheid vom 22. November 1999 eröffnete der Antragsgegner dem

Antragsteller, daß er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO

in Aussicht genommen habe, weil sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Antragstellers als auch die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der

Rechtsuchenden gefährdeten. Im Hinblick auf diese ihm am 25. November

1999 zugestellte Eröffnung hat der Antragsteller (fristgerecht) die gerichtliche

Feststellung beantragt, daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung als

Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nicht vorlägen. Das Oberlandesgericht

hat diesem Begehren nicht entsprochen, sondern entsprechend dem Antrag

des Antragsgegners festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine endgültige

Amtsenthebung des Antragstellers als Notar gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO

vorliegen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-

fortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat mit Recht die

Feststellung getroffen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), daß die Voraussetzungen

für eine Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO

vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-

schaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.

Zutreffend sieht das Oberlandesgericht in der großen Anzahl der in dem

Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 1999 aufgeführten Zwangs-

vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller (Auflistung S. 6 und 7 des

angefochtenen Beschlusses) hinreichende Beweisanzeichen sowohl für eine

ungeordnete Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch für einen zerrüt-

teten Zustand seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Sowohl die Art

der Wirtschaftsführung des Antragstellers als auch seine wirtschaftlichen Ver-

hältnisse gefährden danach die Interessen der Rechtsuchenden, weil, wie das

Oberlandesgericht ausführt, der Antragsteller wegen der aufgezeigten schlech-

ten Vermögenslage jedenfalls laufend der Versuchung ausgesetzt ist, ihm an-

vertraute Gelder zur Tilgung eigener Schulden zu verwenden, und erst recht

nicht ausgeschlossen werden kann, daß Fremdgelder auf Geschäftskonten

eingezahlt werden und dort wegen der weiterhin bestehenden erheblichen

Gefahr weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller

dem Zugriff von Gläubigern ausgesetzt sind. Die betreffenden Ausführungen

des Oberlandesgerichts werden mit der Beschwerde des Antragstellers nicht

näher angegriffen, so daß auf sie Bezug genommen werden kann.

Angesichts der dargestellten Art und Weise der Gefährdung der

Rechtsuchenden durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art der Wirt-

schaftsführung des Antragstellers kommt es darauf - worauf der Antragsteller

mit seiner Beschwerde erneut hinweist -, daß seine vielen Gläubiger im Laufe

der zurückliegenden Jahre letztendlich befriedigt worden seien und daß es

nicht zu Unregelmäßigkeiten gegenüber Rechtsuchenden gekommen sei, nicht

an, zumal der Antragsteller sich (weiterhin) entgegenhalten lassen muß, daß

es von seiner Seite an der erforderlichen vollständigen Offenbarung seiner

Einkommens-, Vermögens-, Schulden- und Ausgabenverhältnisse fehlt (S. 16

des angefochtenen Beschlusses).

Im Kern versucht der Antragsteller mit seiner Beschwerde lediglich, der

- vom Senat geteilten - Feststellung des Oberlandesgerichts, tatsächliche Um-

stände, die für die Zukunft eine geordnete Wirtschaftsführung des Antragstel-

lers erwarten ließen, fehlten, entgegenzusetzen, es sei in Zukunft aus dem fol-

genden Grund durchaus mit einer geordneten Wirtschaftsführung zu rechnen:

"Seit Ende der achtziger Jahre und ... speziell seit 1997" nähmen bestimmte

Notare mit dem Amtssitz L. entgegen dem Gebot, die Amtsgeschäfte in der Re-

gel in der Geschäftsstelle vorzunehmen, außerhalb derselben Beurkundungen

in E. - dem Ort der Geschäftsstelle des Antragstellers - vor. Aus der Tatsache,

daß - aufgrund einer Anzeige des Antragstellers an die Aufsichtsbehörde vom

26. März 2000 - künftig die beanstandete Beurkundungspraxis dieser anderen

Notare unterbleiben werde, ergebe sich für die Zukunft des Antragstellers und

dessen wirtschaftliche Verhältnisse auch die Prognose, daß er mit mehr Beur-

kundungsaufträgen, also mit höheren Einkünften und infolgedessen mit einer

geordneten Wirtschaftsführung, zu rechnen habe. Hinzu komme für die Person

des Antragstellers und seiner Wirtschaftsführung, daß ihm möglicherweise ge-

genüber den anderen Notaren und/oder der mit der Notarprüfung betrauten

Behörde, die gegen diese Beurkundungspraxis nicht eingeschritten sei, Scha-

densersatzansprüche zustünden.

Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend

ausführt, ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in keiner Weise abzusehen,

zu welchen Ergebnissen Untersuchungen aufgrund der Anzeige des Antrag-

stellers vom 26. März 2000 führen können. Das gilt auch hinsichtlich der

Schlußfolgerung des Antragstellers, ein Rückgang unzulässiger Auswärtsbeur-

kundungen müsse zwangsläufig zu einem Anstieg seiner eigenen Geschäfts-

zahlen führen. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß es sich hierbei

jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt um eine reine Spekulation handelt.

Rinne

Streck

Seiffert

Schierholt

Toussaint