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BGH Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 2/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 2/00

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2000

in dem Verfahren

wegen Unterlassung der Besetzung einer Notarstelle

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die

Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint

am 31. Juli 2000

beschlossen:

Der Antragsgegner hat den Antragstellern die im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen

zu erstatten.

Im übrigen sind notwendige Auslagen nicht zu erstatten.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

Das Unterlassungsbegehren der Antragsteller ist während des Be-

schwerdeverfahrens gegenstandslos geworden, da der Antragsgegner

seine Absicht aufgegeben hat, die frei gewordene Notarstelle wieder zu

besetzen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die

Gerichtskosten in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO und über

die notwendigen Auslagen nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 42

Abs. 6 Satz 2 BRAO gemäß § 13a Abs. 1 FGG nach billigem Ermessen

zu entscheiden. Dabei ist zwar der bisherige Sach- und Streitstand zu

berücksichtigen, allerdings ist nur eine summarische Prüfung der Er-

folgsaussichten erforderlich, insbesondere bedarf es keiner abschlie-

ßenden Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen (BGHZ 67, 343, 345 f.;

BVerfG NJW 1993, 1060 unter 2).

Ob die Entscheidung des Antragsgegners, die frei gewordene

Stelle wieder zu besetzen, ermessensfehlerfrei gewesen ist, hätte vor-

aussichtlich erst nach weiterer Sachaufklärung und rechtlicher Prüfung

abschließend beurteilt werden können. Allerdings spricht manches dafür,

daß die Erwägungen des Antragsgegners, insbesondere zu den wirt-

schaftlichen Auswirkungen des zurückgegangenen Urkundenaufkom-

mens, auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht haben. Danach ent-

spricht es billigem Ermessen, gemäß § 201 Abs. 2, 39 BRAO davon ab-

zusehen, Gerichtskosten zu erheben, und gemäß § 13a FGG keine Er-

stattung der im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen not-

wendigen Auslagen anzuordnen. Die den Antragstellern im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat der Antragsgegner

jedoch zu erstatten. Diese Kosten wären jedenfalls weitestgehend ver-

meidbar gewesen, wenn der Antragsgegner aus dem ihm spätestens

Anfang Februar 2000 bekannt gewordenen nochmaligen erheblichen

Rückgang der Urkundenzahlen und des Gebührenaufkommens im Jahre

1999 rechtzeitig die prozessualen Konsequenzen gezogen hätte.

Rinne Streck Seiffert

Schierholt Toussaint