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BGH Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 6/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 6/00
BESCHLUSS
Verkündet am: 31. Juli 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vom
31. Juli 2000
in dem Verfahren
wegen Festlegung des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Juli 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom
19. November 1999 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsgegner
hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
500.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller ist seit Anfang der 70er Jahre zum Notar mit
Amtssitz in B. B. bestellt. Das Amtsgericht B. B. ist durch Art. 3 des
Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (GVOBl. 98, 460) zum 1. Oktober 1999
aufgehoben worden; die Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks sind auf
die Amtsgerichtsbezirke N., B. S. und Ne. aufgeteilt worden. B. B. gehört
nunmehr zum Bezirk des Amtsgerichts Ne..
Mit Schreiben vom 23. Juli 1999 hat der Antragsteller bei dem An-
tragsgegner beantragt, seinen Amtsbereich ab dem 1. Oktober 1999 ge-
mäß § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO so festzulegen, daß er auch die Bezirke
des Amtsgerichts B. S. und N., zumindest aber den Bezirk des ehemali-
gen Amtsgerichts B. B. umfasse. Hilfsweise hat er beantragt, ihm gene-
rell (Auswärts-)Beurkundungen in seinem ehemaligen Amtsbereich zu
gestatten. Ferner hat er den Antragsgegner darum gebeten, entspre-
chend diesen Anträgen eine einstweilige Regelung zu treffen. Zur Be-
gründung hat er unter anderem angeführt, daß ihm und seinem Sozius B.
durch den Rückgang ihres über Jahrzehnte insbesondere in den jetzt
zum Amtsgerichtsbezirk N. gehörenden Bereichen K. und H.-U. aufge-
bauten Mandantenstamms Umsatzverluste
von 500.000 DM bis
800.000 DM drohen würden, falls ihr Amtsbereich auf den Bezirk des
Amtsgerichts Ne. beschränkt bliebe. Denn gerade in ländlichen Gebieten
werde von dem Notar erwartet, daß er bei berechtigten Anliegen zu den
Mandanten komme.
Mit Bescheid vom 4. August 1999 hat der Antragsgegner die An-
träge des Antragstellers abgelehnt. Eine Ausnahmeregelung im Sinne
des § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO setze voraus, daß sie nach den Erfor-
dernissen einer geordneten Rechtspflege geboten sei. Dafür sei im vor-
liegenden Fall nichts ersichtlich. Die Bevölkerung in K. und H.-U. sei
ausreichend mit notarieller Dienstleistung versorgt. Wirtschaftliche In-
teresse des Antragstellers könnten keine Berücksichtigung finden. Auch
eine generelle Genehmigung von Auswärtsbeurkundungen komme nicht
in Betracht.
Auf den dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf ge-
richtliche Entscheidung hat der Notarverwaltungssenat des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts den Bescheid des Antragsgegners
mit Beschluß vom 19. November 1999 aufgehoben und den Antragsgeg-
ner verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers vom 23. Juli 1999
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu befinden.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
Die vom Oberlandesgericht im Wege einstweiliger Anordnung ge-
troffene Regelung, daß der Amtsbereich des Notars neben dem Amtsge-
richtsbezirk Ne. bis zur erneuten Entscheidung des Antragsgegners auch
die Teile des Amtsgerichtsbezirks B. B. umfaßt, die nunmehr zu den
Amtsgerichtsbezirken N. und B. S. gehören, hat der Senat im Beschwer-
deverfahren durch Beschluß vom 2. Juni 2000 bestätigt.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.
mit § 42 Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid des Antragsgegners
zu Recht aufgehoben, da er rechtswidrig ist und den Antragsteller in sei-
nen Rechten verletzt (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).
a) Der Amtsbereich eines Notars ist grundsätzlich der Bezirk des
Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat (§ 10a Abs. 1 Satz 1
BNotO). Insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichts-
bezirken kann die Justizverwaltung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO
nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen ei-
nes Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des
Amtssitzes abweichend festlegen. Ob im Einzelfall eine abweichende
Festlegung des Amtsbereichs vorgenommen wird, stellt eine Ermessen-
sentscheidung der Justizverwaltung dar, die gerichtlich nur beschränkt
überprüfbar ist. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung nur
darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über-
schritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Er-
mächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist
(§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Ein Ermessensfehler liegt unter anderem
dann vor, wenn ein für die Beurteilung wesentlicher Umstand außer acht
gelassen worden und demgemäß eine sachgerechte Interessenabwä-
gung unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluß vom 29. November 1999
- NotZ 9/99 - NJW 2000, 1342 unter I; BVerwG NJW 1993, 609 f.).
b) Das ist hier der Fall, wie das Oberlandesgericht zutreffend fest-
gestellt hat. Der Antragsgegner hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die
wirtschaftlichen Auswirkungen der Änderung des Amtsbereichs auf die
Praxis des Antragstellers zu berücksichtigen und sie in eine Interessen-
abwägung einzubeziehen. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus folgenden
Überlegungen:
aa) Vor Einführung des § 10a BNotO durch das Gesetz zur Ände-
rung des Berufsrechts der Notare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar
1991 (BGBl. I S. 150) entsprach es herrschender Auffassung, daß der
engere räumliche Amtsbereich eines Notars nur "regelmäßig" den Amts-
gerichtsbezirk seines Amtssitzes umfaßte und daß bei einer Änderung
der Gerichtsbezirke die engeren räumlichen Amtsbereiche der amtieren-
den Notare in ihrer bisherigen Gestalt grundsätzlich erhalten blieben,
solange die Landesjustizverwaltung keine andere Regelung traf (vgl. die
Senatsbeschlüsse in BGHZ 66, 261, 263 und BGHZ 67, 300, 301; Arndt,
BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4). Deren pflichtgemäßem Ermessen war es
vorbehalten, bei einer Änderung der Gerichtsbezirke darüber zu befin-
den, ob und gegebenenfalls wie die engeren räumlichen Amtsbereiche
der betroffenen Notare geändert und der neu geschaffenen Gerichtsein-
teilung so angepaßt werden sollten, daß die berechtigten Interessen der
Rechtspflege ohne unnötige Schädigung einzelner Notare gewahrt blie-
ben (BGHZ 66, 261, 264). Die vorgenannten Senatsentscheidungen be-
treffen zwar Fälle aus Gebieten mit hauptberuflichem Notariat, stellen
aber in der Begründung darauf nicht ab. Die dortigen Erwägungen, eine
Änderung des Amtsbereichs könnte die Existenzgrundlage des Notars
insbesondere für eine Übergangszeit gefährden und bei einer Änderung
der Gerichtsbezirke habe die Landesjustizverwaltung nach ihrem Ermes-
sen darüber zu befinden, ob und wie die Amtsbereiche ohne unnötige
Schädigung der beteiligten Notare anzupassen seien, treffen auch für
diejenigen Anwaltsnotare zu, die einen wesentlichen Teil ihres Einkom-
mens durch die notarielle Tätigkeit erzielen.
bb) Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO ist der Amtsbereich des No-
tars nunmehr der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz
hat. Eine Änderung des Amtsgerichtsbezirks hat danach kraft Gesetzes
eine Änderung des Amtsbereichs zur Folge. Im übrigen hat der Gesetz-
geber an dem früheren Rechtszustand mit der Einführung des § 10a
BNotO aber ersichtlich nichts ändern wollen. Diese Vorschrift ist viel-
mehr nur eingeführt worden, um eine aus verfassungsrechtlichen Grün-
den für notwendig erachtete gesetzliche Ermächtigung für die Beschrän-
kung der Urkundstätigkeit der Notare auf den engeren räumlichen Amts-
bereich zu schaffen (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu dem Ent-
wurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung,
Anlage 2 zu BT-Drucks. 11/6007 S. 16). Die bisher geltende und allge-
mein praktizierte Regelung sollte auf eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage gestellt werden.
Auch nach Einführung des § 10a BNotO ist der engere räumliche
Amtsbereich des Notars also nur grundsätzlich der Bezirk des Amtsge-
richts, in dem er seinen Amtssitz hat. Der Amtsbereich des Notars soll
von der Landesjustizverwaltung wie bisher allgemein oder im Einzelfall
auch abweichend vom Amtsgerichtsbezirk seines Amtssitzes festgelegt
werden können (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsaus-
schusses, BT-Drucks. 11/8307 S. 18). Nach dem Wortlaut und dem
Zweck der Vorschrift können solche Abweichungen insbesondere zur
Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken vorgenommen wer-
den.
Bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls wie eine Anpassung
vorzunehmen ist, sind wie bisher auch die wirtschaftlichen Interessen
des betroffenen Notars im Rahmen der Ermessensabwägung zu berück-
sichtigen. Es liegt auf der Hand, daß es auf die wirtschaftliche Lei-
stungsfähigkeit eines Notariats nachteilige Auswirkungen haben kann,
wenn Teile des engeren räumlichen Amtsbereichs ohne weiteres ande-
ren Amtsgerichtsbezirken und damit auch anderen Notaren zugeschla-
gen werden. Diese Nachteile können zumindest kurzfristig nicht dadurch
aufgefangen werden, daß sich der Amtsbereich des betroffenen Notars
statt dessen nunmehr (auch) auf andere Gemeinden erstreckt, da er sich
dort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muß. Diese Interes-
sen der betroffenen Notare muß die Landesjustizverwaltung bei ihrer
Ermessensentscheidung über eine - eventuell auch nur vorübergehen-
de - abweichende Festlegung des engeren räumlichen Amtsbereichs ei-
nes Notars im Sinne von § 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO berücksichtigen. Die
Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen entspricht im übrigen auch
dem Willen des Gesetzgebers, dem es bei der Einführung dieser Vor-
schrift unter anderem darum ging, die einzelnen Notarstellen lebensfähig
und möglichst gleichbleibend leistungsfähig zu erhalten (Beschlußemp-
fehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages,
BT-Drucks. 11/8307 S. 18; so auch BVerfG DNotZ 1993, 748, 749 und
Arndt, BNotO 2. Aufl. § 11 Anm. II 4). Wenn aber die einzelnen Notar-
stellen lebensfähig und möglichst gleichbleibend leistungsfähig erhalten
werden sollen, müssen im Rahmen der Ermessensabwägung bei der
Entscheidung über eine eventuell abweichende Festlegung der Grenzen
des Amtsbereichs des Notars neben den Bedürfnissen einer geordneten
Rechtspflege auch die wirtschaftlichen Belange des einzelnen Notars
berücksichtigt werden (vgl. auch BGHZ 66, 261, 264 und BGHZ 67, 300,
302). Bei der Gewichtung dieser Belange ist auch zu beachten, daß es
sich bei der Festlegung der räumlichen Amtsbereiche um eine Regelung
der Berufsausübung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG handelt
(BVerfG DNotZ 1988, 648).
cc) Nach Darstellung des Antragstellers droht ihm und seinem So-
zius durch den Wegfall der Bereiche K. und H.-U. ein jährlicher Umsatz-
rückgang von 500.000 DM bis 800.000 DM mit negativen Auswirkungen
auf das Büro und den Personalbestand von etwa 30 Mitarbeitern. Dies
wäre eine erhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Belange,
die der Antragsgegner bei seiner erneuten Entscheidung nicht außer
Betracht lassen dürfte. Es ist kaum anzunehmen, daß der Antragsteller
einen solchen Verlust durch neue Mandate aus den neu hinzugekomme-
nen Bereichen des Amtsgerichtsbezirks Ne. in kurzer Zeit ausgleichen
kann. Auch nach Meinung des Vorstands der Schleswig-Holsteinischen
Notarkammer sind die Auswirkungen, die die Praxen des Antragstellers
und der anderen betroffenen Notare durch die Neuaufteilung des Amts-
gerichtsbezirks B. B. erfahren werden, nicht von der Hand zu weisen und
durchaus ernst zu nehmen. Dies werde zu einer veränderten Wettbe-
werbssituation führen und Umstrukturierungsmaßnahmen in den Praxen
erforderlich machen, die durchaus auch Arbeitsplatzverluste zur Folge
haben könnten.
Die Schutzwürdigkeit der wirtschaftlichen Belange des Antragstel-
lers kann auch nicht, wie der Präsident des Landgerichts Ki. und ihm fol-
gend der Antragsgegner meinen, schon deshalb verneint werden, weil
der Notar die Amtsgeschäfte in der Regel in der Geschäftsstelle vorzu-
nehmen habe und die Beteiligten ihn dort aufsuchen könnten. Aus sach-
lichen Gründen darf der Notar Amtsgeschäfte innerhalb seines Amtsbe-
reichs vielmehr auch außerhalb der Geschäftsstelle wahrnehmen. Eine
Amtstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle ist unzulässig, wenn da-
durch der Anschein amtswidriger Werbung, der Abhängigkeit oder der
Parteilichkeit entsteht oder der Schutzzweck des Beurkundungserforder-
nisses gefährdet wird (Schippel, BNotO 7. Aufl. § 10 Rdn. 9; Richtlini-
enempfehlungen der Bundesnotarkammer Nr. IX 2 und 3, abgedruckt bei
Schippel, aaO S. 759, 763). Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller
sich insoweit in der Vergangenheit berufswidrig verhalten und dadurch
einen nicht schützenswerten Vorteil erlangt hat oder dies künftig beab-
sichtigt.
2. Der Antragsgegner hat den Antragsteller demgemäß unter Be-
achtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts und des Senats
neu zu bescheiden.
Rinne Streck Seiffert
Schierholt Toussaint