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BGH Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 8/00
Senat fuer Notarsachen
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 8/00
BESCHLUSS
vom
31. Juli 2000
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die
Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint
am 31. Juli 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 12. November 1999 wird zurück-
gewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-
verfahrens zu tragen. Notwendige Auslagen sind nicht zu
erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsteller wurde im Dezember 1982 zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen und ist seit 1984 Rechtsanwalt in F.. Er hat sich um
die am 1. Juli 1998 vom Antragsgegner ausgeschriebene Notarstelle in
dem Ort E., Amtsgerichtsbezirk F., beworben.
Um diese Notarstelle hat sich auch die weitere Beteiligte, Rechts-
anwältin B.-M., beworben. Sie ist seit 1980 als Rechtsanwältin zugelas-
sen und übt ihre Praxis seit 1983 in N. aus. N. gehört ebenfalls zum
Amtsgerichtsbezirk F. und ist knapp 10 km von E. entfernt.
Aus dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren
sind der Antragsteller mit 94,85 Punkten und Rechtsanwältin B.-M. mit
95,10 Punkten hervorgegangen. Mit Schreiben vom 11. März 1999 hat
der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er könne seiner Bewer-
bung nicht entsprechen und beabsichtige, die Notarstelle in E. Rechts-
anwältin B.-M. zu übertragen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Ent-
scheidung beantragt. Er meint, wegen der nur geringen Punktdifferenz
müsse seine bessere Examensnote im Rahmen einer Gesamtwürdigung
den Ausschlag zu seinen Gunsten geben. Auch sei zu berücksichtigen,
daß er seit seiner Geburt im Ortsteil R. von E. lebe und daher mit den
örtlichen Verhältnissen besser vertraut sei als die Mitbewerberin. Außer-
dem müßten ihm weitere drei Punkte für die erfolgreiche Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen gutgeschrieben werden, obwohl er diese
erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist besucht habe.
Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag, den Antragsgegner zu
verpflichten, ihn zum Notar in E. zu bestellen, hilfsweise über seine Be-
werbung erneut zu entscheiden, durch Beschluß vom 12. November
1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat er sofortige Beschwerde eingelegt,
mit der er seine Anträge weiter verfolgt.
Rechtsanwältin B.-M. hatte sich bereits 1997 um eine Notarstelle
mit dem Amtssitz in N. beworben. Der Antragsgegner beabsichtigt, diese
Stelle dem punktbesseren Mitbewerber zu übertragen. Dagegen hat
Rechtsanwältin B.-M. gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Verfah-
ren ist derzeit in der sofortigen Beschwerde beim Senat anhängig (NotZ
10/00).
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Bestellung zum
Notar in E. noch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung. Die Ent-
scheidung des Antragsgegners, die Stelle Rechtsanwältin B.-M. zu
übertragen, ist rechtmäßig. Dies hat das Oberlandesgericht unter Hin-
weis auf die Rechtsprechung des Senats im einzelnen ausführlich und
zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug, da der Antragstel-
ler im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht
hat und solche auch nicht ersichtlich sind.
Der Anregung des Antragstellers, die Entscheidung im vorliegen-
den Verfahren zurückzustellen, bis über die Besetzung der Notarstelle in
N. entschieden sei, konnte der Senat nicht entsprechen. Der Senat hat
durch Beschluß vom heutigen Tage entschieden, daß die Entscheidung
des Antragsgegners, Rechtsanwältin B.-M. bei der Besetzung der Notar-
stelle in N. nicht zu berücksichtigen, rechtmäßig ist. Rechtsanwältin
B.-M. hat für den Fall, daß sie mit ihrer Bewerbung um die Stelle in N.
endgültig unterliegt, angekündigt, sie werde die Notarstelle in E. antre-
ten. Es wäre mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht
zu vereinbaren, die Besetzung dieser seit zwei Jahren ausgeschriebe-
nen Stelle weiter zu verzögern.
Rinne Streck Seiffert
Schierholt Toussaint