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BGH Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 8/00

Senat fuer Notarsachen

BUNDESGERICHTSHOF

NotZ 8/00

BESCHLUSS

vom

31. Juli 2000

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die

Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint

am 31. Juli 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 12. November 1999 wird zurück-

gewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-

verfahrens zu tragen. Notwendige Auslagen sind nicht zu

erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde im Dezember 1982 zur Rechtsanwalt-

schaft zugelassen und ist seit 1984 Rechtsanwalt in F.. Er hat sich um

die am 1. Juli 1998 vom Antragsgegner ausgeschriebene Notarstelle in

dem Ort E., Amtsgerichtsbezirk F., beworben.

Um diese Notarstelle hat sich auch die weitere Beteiligte, Rechts-

anwältin B.-M., beworben. Sie ist seit 1980 als Rechtsanwältin zugelas-

sen und übt ihre Praxis seit 1983 in N. aus. N. gehört ebenfalls zum

Amtsgerichtsbezirk F. und ist knapp 10 km von E. entfernt.

Aus dem vom Antragsgegner durchgeführten Auswahlverfahren

sind der Antragsteller mit 94,85 Punkten und Rechtsanwältin B.-M. mit

95,10 Punkten hervorgegangen. Mit Schreiben vom 11. März 1999 hat

der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, er könne seiner Bewer-

bung nicht entsprechen und beabsichtige, die Notarstelle in E. Rechts-

anwältin B.-M. zu übertragen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Ent-

scheidung beantragt. Er meint, wegen der nur geringen Punktdifferenz

müsse seine bessere Examensnote im Rahmen einer Gesamtwürdigung

den Ausschlag zu seinen Gunsten geben. Auch sei zu berücksichtigen,

daß er seit seiner Geburt im Ortsteil R. von E. lebe und daher mit den

örtlichen Verhältnissen besser vertraut sei als die Mitbewerberin. Außer-

dem müßten ihm weitere drei Punkte für die erfolgreiche Teilnahme an

Fortbildungsveranstaltungen gutgeschrieben werden, obwohl er diese

erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist besucht habe.

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag, den Antragsgegner zu

verpflichten, ihn zum Notar in E. zu bestellen, hilfsweise über seine Be-

werbung erneut zu entscheiden, durch Beschluß vom 12. November

1999 zurückgewiesen. Hiergegen hat er sofortige Beschwerde eingelegt,

mit der er seine Anträge weiter verfolgt.

Rechtsanwältin B.-M. hatte sich bereits 1997 um eine Notarstelle

mit dem Amtssitz in N. beworben. Der Antragsgegner beabsichtigt, diese

Stelle dem punktbesseren Mitbewerber zu übertragen. Dagegen hat

Rechtsanwältin B.-M. gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Verfah-

ren ist derzeit in der sofortigen Beschwerde beim Senat anhängig (NotZ

10/00).

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Antragsteller hat weder einen Anspruch auf Bestellung zum

Notar in E. noch auf erneute Bescheidung seiner Bewerbung. Die Ent-

scheidung des Antragsgegners, die Stelle Rechtsanwältin B.-M. zu

übertragen, ist rechtmäßig. Dies hat das Oberlandesgericht unter Hin-

weis auf die Rechtsprechung des Senats im einzelnen ausführlich und

zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug, da der Antragstel-

ler im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht

hat und solche auch nicht ersichtlich sind.

Der Anregung des Antragstellers, die Entscheidung im vorliegen-

den Verfahren zurückzustellen, bis über die Besetzung der Notarstelle in

N. entschieden sei, konnte der Senat nicht entsprechen. Der Senat hat

durch Beschluß vom heutigen Tage entschieden, daß die Entscheidung

des Antragsgegners, Rechtsanwältin B.-M. bei der Besetzung der Notar-

stelle in N. nicht zu berücksichtigen, rechtmäßig ist. Rechtsanwältin

B.-M. hat für den Fall, daß sie mit ihrer Bewerbung um die Stelle in N.

endgültig unterliegt, angekündigt, sie werde die Notarstelle in E. antre-

ten. Es wäre mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht

zu vereinbaren, die Besetzung dieser seit zwei Jahren ausgeschriebe-

nen Stelle weiter zu verzögern.

Rinne Streck Seiffert

Schierholt Toussaint