BGH Beschluss vom 03.08.2000 – X ZR 33/97
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 33/97
BESCHLUSS
vom
3. August 2000
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. August 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis,
Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Sachverständigen Prof. Dr. med. Peter
Eckert wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurück-
gewiesen.
Gründe
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 ZPO
kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der
geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Solche
Gründe hat die Klägerin nicht dargelegt. Zur Begründung ihres Ablehnungsan-
trags hat sie sich darauf bezogen, daß der Sachverständige Präsident einer
Vereinigung sei, der auch der Beklagte angehöre, und daß er in seiner Funkti-
on als Präsident der Vereinigung nach deren Satzung gehalten sei, die Inter-
essen ihrer Mitglieder zu fördern und zu wahren. Beides genügt bei der gebo-
tenen objektiven Betrachtung nicht, um aus der Sicht der Klägerin Mißtrauen
an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen.
Die dem Sachverständigen durch die Satzung der Vereinigung aufer-
legte Pflicht zur Wahrung und Förderung der Interessen der Mitglieder bezieht
sich nach Wortlaut und Sinnzusammenhang allein auf seine Aufgaben als Ver-
bandsvertreter. Daß sie ihn auch darüber hinaus auch bei seinen sonstigen
Tätigkeiten binden soll oder auch nur bindet, kann der Regelung ernsthaft nicht
entnommen werden. Auch der Umstand, daß der Sachverständige den Kläger
persönlich und als Mitglied der Vereinigung kennt, kann bei objektiver Be-
trachtung einer vernünftigen Partei, auf deren Sicht im Rahmen der Ableh-
nungstatbestände abzustellen ist, allein keinen Grund geben, an der Unpartei-
lichkeit des Sachverständigen zu zweifeln.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Keukenschrijver
Meier-Beck