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BGH Beschluss vom 15.08.2000 – 5 StR 165/00

5. Strafsenat

5 StR 165/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 15. August 2000 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000

einstimmig beschlossen:

Der Beschluß des Senates vom 22. Juni 2000 wird aufrecht-

erhalten.

G r ü n d e

Der Senat hat durch Beschluß vom 22. Juni 2000 über die Revision

des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

17. Januar 2000 in der Weise entschieden, daß er das Rechtsmittel im we-

sentlichen nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und lediglich

den Ausspruch des Berufsverbots nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben hat.

Ein Schriftsatz des Verteidigers vom 27. März 2000, worin die Sachrü-

ge ergänzend begründet wurde, ist fehlgelaufen und hat deshalb weder dem

Generalbundesanwalt bei seiner Antragsstellung am 13. April 2000 noch

dem Senat bei seiner Beschlußfassung am 22. Juni 2000 vorgelegen. Ent-

sprechend § 33a StPO ist das Verfahren gemäß § 349 Abs. 2 und 3 StPO

insoweit nachgeholt worden, als es die Berücksichtigung des genannten

Schriftsatzes betrifft. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 14. Juli 2000 gibt der genannte Schriftsatz dem Senat kei-

nen Anlaß, seinen genannten Beschluß zu ändern.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum