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BGH Beschluss vom 15.08.2000 – AnwZ (B) 40/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 40/00
BESCHLUSS
vom
15. August 2000
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
Dr. Ganter sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüll-
rich
am 15. August 2000
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die Wiedereinsetzung wegen der Versäu-
mung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen
den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 14. April 2000 versagt.
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
mit Beschluß vom 14. April 2000 zurückgewiesen. Die Entscheidung ist dem
Antragsteller am 18. April 2000 zugestellt worden [GA I 27].
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000, vorab per Fax dem Anwaltsgerichtshof
am 17. Juni 2000 übermittelt [GA II 35], hat der Antragsteller sofortige Be-
schwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag kann keinen Erfolg haben, weil er nicht
innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO ge-
stellt worden ist.
Danach ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Be-
seitigung des Hindernisses, das den Antragsteller an der Einhaltung der Be-
schwerdefrist gehindert hat, nachzuholen; innerhalb derselben Frist sind die
Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft zu machen.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Antragsteller
vorgetragen, er habe unter dem Datum des 26. April 2000 eine Beschwerde-
schrift fertigen lassen. Diese sei mit normaler Post versandt worden. Erst mit
Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Mai 2000, eingegangen am 2. Juni
2000 (einem Freitag), habe er Kenntnis davon erhalten, daß das Verfahren
abgeschlossen und er als Rechtsanwalt bereits gelöscht sei. Nach dem eige-
nen Vortrag des Antragstellers hat er mithin am 2. Juni 2000 Kenntnis davon
erhalten, daß seine sofortige Beschwerde beim Anwaltsgerichtshof nicht ein-
gegangen sein konnte. Damit war das Hindernis i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG
beseitigt. Die Wiedereinsetzungsfrist lief demgemäß am 16. Juni 2000 ab. Der
erst am 17. Juni 2000 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war
verspätet.
Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2000 hat der Antragsteller die Begründung
des Wiedereinsetzungsgesuchs dahin ergänzt, Kenntnis davon, daß das
Rechtsmittel beim Anwaltsgerichtshof nicht eingegangen sei, habe er "wegen
des Feiertags" erst am Montag, den 5. Juni 2000, erlangt. Ob dieses Vorbrin-
gen noch berücksichtigt werden kann, mag dahinstehen. Gegebenenfalls
rechtfertigt es die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht. Weshalb seine ur-
sprüngliche Einlassung, der Schriftsatz der Antragsgegnerin sei am 2. Juni
2000 bei ihm eingegangen, falsch gewesen sei, ergibt sich aus dem nachge-
schobenen Vorbringen nicht. Glaubhaft gemacht ist insoweit ebenfalls nichts.
Der Hinweis auf den "Feiertag" verfängt nicht. Denn dieser (Christi Himmel-
fahrt) fiel nicht auf den 2., sondern auf den 1. Juni 2000 (Donnerstag).
III.
Die sofortige Beschwerde ist demnach unzulässig. Der Senat kann sie
ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
Hirsch
Fischer
Basdorf
Ganter
Salditt
Müller
Wüllrich