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BGH Urteil vom 16.08.2000 – XII ZR 175/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 175/98

BESCHLUSS

vom

16. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden wird insoweit angenommen, als die

Klage auf Räumung und Herausgabe der Mieträume abgewiesen

worden ist; im übrigen wird die Revision nicht angenommen.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

nur im Umfang der Annahme Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Aus-

legung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -

BVerfGE 54, 277).

1. Hinsichtlich des Zahlungsverlangens hat der Senat eine Erfolgsaus-

sicht der Revision verneint:

Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin aufgrund der

getroffenen Abreden verpflichtet, die vom Beklagten geltend gemachten Män-

gel der Mietsache zu beheben. Diese tatrichterliche Auslegung des Mietver-

trags ist möglich und jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Aufgrund dieser Mängel ist der Mietzinsanspruch der Klägerin "auf 0"

gemindert. § 3 Nr. 5 vorletzter Absatz des Mietvertrags steht dem Minderungs-

recht - weil entscheidungsreif - nicht entgegen. Die Klagforderung läßt sich in-

soweit auch nicht auf § 557 Abs. 1 BGB stützen: Der nach Satz 1 Halbsatz 1

dieser Vorschrift als Nutzungsentschädigung geschuldete "vereinbarte" Miet-

zins bestimmt sich, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Beendigung des Miet-

verhältnisses mit Mängeln behaftet ist, nach dem geminderten Mietzins (BGH,

Urteil vom 21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 - BGHR BGB § 537 Abs. 1 "Min-

derungsvereinbarung 1"). Zu einem für die mängelbehafteten Räume erzielba-

ren ortsüblichen Mietzins, der nach § 557 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB als Nut-

zungsentschädigung verlangt werden könnte, ist nichts vorgetragen. Auch für

den Ersatz eines weitergehenden Schadens, dessen Geltendmachung § 557

Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieter offenhält, fehlt nach Anspruchsgrund und

-höhe jeder Vortrag.

2. Hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens hat die Revi-

sion dagegen Aussicht auf Erfolg:

Die Klägerin hat das Mietverhältnis mit

ihrem Schreiben vom

23. Oktober 1996 gemäß § 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wirksam gekündigt, da der

Beklagte seit Mai 1996 mit dem Mietzins in Verzug war. Die vom Beklagten

geltend gemachten Mängel der Mietsache schließen den Verzug nicht aus, da

§ 3

Nr. 5

vorletzter Absatz des Mietvertrags das Minderungsrecht auf anerkannte oder

rechtskräftig festgestellte Mängel beschränkt. Die spätere Entscheidungsreife

des Minderungsrechts läßt die Kündigung nicht wirkungslos werden.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz