Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.08.2000 – 3 StR 146/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 146/00

BESCHLUSS

vom

18. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 5. November 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat das Landgericht die Tat vom 17./18. April 1999

zum Nachteil der S. als schweren sexuellen Miß-

brauch eines Kindes gemäß § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F.

des 6. StrRG abgeurteilt, obwohl es sich allein davon

überzeugen konnte, daß der Angeklagte mit seinem Glied nur

in den Scheidenvorhof des Kindes eingedrungen ist. Der Senat

hält auch für die nach Inkrafttreten des 6. StrRG begangenen

Taten an der Rechtsprechung (BGHSt 16, 175, 176; 37, 153,

154; BGH bei Miebach NStZ 1997, 119, 120) fest, daß bereits

ein solches Geschehen den Tatbestand des Beischlafs erfüllt

(a.A. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 176 a Rdn. 4).

Durch das 6. StrRG ist das bisherige Regelbeispiel für einen

besonders schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-

des (§ 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F.) als Qualifikationstatbestand

gefaßt und um ähnliche sexuelle Handlungen, die mit einem

Eindringen in den Körper verbunden sind, erweitert worden

(§ 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.). Es ist nicht ersichtlich, daß

der Gesetzgeber durch diese Änderung die Anforderungen, die

die Rechtsprechung seit vielen Jahren an das Tatbestands-

merkmal Beischlaf stellt, erweitern wollte.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen