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BGH Beschluss vom 30.08.2000 – AnwZ (B) 46/99
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/99
BESCHLUSS
vom
30. August 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin
Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich
nach mündlicher Verhandlung am 30. August 2000
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 16. April 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Durch Verfügung vom 23. Dezember 1998 hat der Präsident des Oberlan-
desgerichts H. die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der An-
waltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Rechtsan-
walt sein Begehren weiter.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Rechtsmittel ist innerhalb
der von § 42 Abs. 4 BRAO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen formge-
recht eingelegt worden. Die am 3. Mai 1999 in der G. Straße 58 in M. erfolgte
Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Niederlegung ist nicht wirk-
sam geworden, weil der Rechtsanwalt dort nur seine Kanzlei hat, eine Ersatz-
zustellung durch Niederlegung jedoch nur in der Wohnung erfolgen darf (§ 42
Abs. 6 BRAO i.V.m. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, 183, 182
ZPO). Bei Eingang der Beschwerde am 28. Juni 1999 war die Entscheidung
des Anwaltsgerichtshofs dem Antragsteller daher noch nicht formgerecht zuge-
stellt worden.
III.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (Nr. 8 a.F.) BRAO ist die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall
geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht
gefährdet sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der
Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die
er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbe-
sondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungs-
maßnahmen.
Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-
rechtfertigt. Mindestens zehn verschiedene Gläubiger hatten wegen Forderun-
gen, die sich insgesamt auf etwa 32.500 DM beliefen, Schuldtitel gegen den
Antragsteller erwirkt und teilweise auch Zwangsmaßnahmen eingeleitet. We-
gen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die in der Widerrufsverfügung (S. 6 -
8) getroffenen Feststellungen Bezug. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeit-
punkt keine Tatsachen vorgetragen, die erwarten ließen, daß er diese Schul-
den sowie etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungs-
gemäß werde erfüllen können. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsu-
chenden ergab sich schon daraus, daß der Antragsteller mindestens in zwei
Fällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht ordnungsgemäß weitergeleitet hatte.
2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für
den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung
noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,
daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise
zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder
als geordnet erscheinen läßt.
Einen entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht er-
bracht. Im Gegenteil hat er inzwischen am 8. Dezember 1999 auf Antrag von
insgesamt 18 Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Außer-
dem sind immer noch zwölf Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers belaufen sich seine aktu-
ellen Verbindlichkeiten auf etwa 730.000 DM. Eine Schuldenregulierungsver-
einbarung mit den Gläubigern ist bisher nicht zustande gekommen. Zwar sollen
derzeit auch offene Forderungen in Höhe von 565.089,31 DM vorhanden sein.
Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche in absehbarer Zeit durchsetzbar
sind, ist jedoch nicht erkennbar. Daher kann nicht davon ausgegangen werden,
daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, der
seit dem 1. März 2000 ein regelmäßiges monatliches Einkommen von
5.600 DM netto bezieht, inzwischen wieder geordnet sind.
Deppert Fischer Terno Otten
Schott Körner Wüllrich