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BGH Beschluss vom 30.08.2000 – AnwZ (B) 46/99

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 46/99

BESCHLUSS

vom

30. August 2000

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin

Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Körner und Dr. Wüllrich

nach mündlicher Verhandlung am 30. August 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 16. April 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde im Jahre 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-

sen. Durch Verfügung vom 23. Dezember 1998 hat der Präsident des Oberlan-

desgerichts H. die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der An-

waltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Rechtsan-

walt sein Begehren weiter.

II.

Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Rechtsmittel ist innerhalb

der von § 42 Abs. 4 BRAO vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen formge-

recht eingelegt worden. Die am 3. Mai 1999 in der G. Straße 58 in M. erfolgte

Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Niederlegung ist nicht wirk-

sam geworden, weil der Rechtsanwalt dort nur seine Kanzlei hat, eine Ersatz-

zustellung durch Niederlegung jedoch nur in der Wohnung erfolgen darf (§ 42

Abs. 6 BRAO i.V.m. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, 183, 182

ZPO). Bei Eingang der Beschwerde am 28. Juni 1999 war die Entscheidung

des Anwaltsgerichtshofs dem Antragsteller daher noch nicht formgerecht zuge-

stellt worden.

III.

Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (Nr. 8 a.F.) BRAO ist die Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall

geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht

gefährdet sind. Der Widerrufsgrund des Vermögensverfalls liegt vor, wenn der

Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die

er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann. Beweisanzeichen dafür sind insbe-

sondere gegen den Rechtsanwalt ergangene Schuldtitel und Vollstreckungs-

maßnahmen.

Danach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechts-

anwaltschaft im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung ge-

rechtfertigt. Mindestens zehn verschiedene Gläubiger hatten wegen Forderun-

gen, die sich insgesamt auf etwa 32.500 DM beliefen, Schuldtitel gegen den

Antragsteller erwirkt und teilweise auch Zwangsmaßnahmen eingeleitet. We-

gen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die in der Widerrufsverfügung (S. 6 -

8) getroffenen Feststellungen Bezug. Der Antragsteller hatte zu jenem Zeit-

punkt keine Tatsachen vorgetragen, die erwarten ließen, daß er diese Schul-

den sowie etwaige in Zukunft noch entstehende Verbindlichkeiten ordnungs-

gemäß werde erfüllen können. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsu-

chenden ergab sich schon daraus, daß der Antragsteller mindestens in zwei

Fällen ihm anvertraute Fremdgelder nicht ordnungsgemäß weitergeleitet hatte.

2. Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für

den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung

noch zu berücksichtigen. Der Rechtsanwalt muß dazu im einzelnen belegen,

daß er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise

zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder

als geordnet erscheinen läßt.

Einen entsprechenden Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht er-

bracht. Im Gegenteil hat er inzwischen am 8. Dezember 1999 auf Antrag von

insgesamt 18 Gläubigern die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Außer-

dem sind immer noch zwölf Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers belaufen sich seine aktu-

ellen Verbindlichkeiten auf etwa 730.000 DM. Eine Schuldenregulierungsver-

einbarung mit den Gläubigern ist bisher nicht zustande gekommen. Zwar sollen

derzeit auch offene Forderungen in Höhe von 565.089,31 DM vorhanden sein.

Ob und in welchem Umfang diese Ansprüche in absehbarer Zeit durchsetzbar

sind, ist jedoch nicht erkennbar. Daher kann nicht davon ausgegangen werden,

daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, der

seit dem 1. März 2000 ein regelmäßiges monatliches Einkommen von

5.600 DM netto bezieht, inzwischen wieder geordnet sind.

Deppert Fischer Terno Otten

Schott Körner Wüllrich