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BGH Beschluss vom 08.09.2000 – 3 StR 337/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 337/00
BESCHLUSS
vom
8. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2000
gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-
sionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom
23. Februar 2000 werden auf seine Kosten als unbegründet
verworfen.
Gründe:
Aus dem Inhalt der Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten vom
31. Juli 2000, 14. Dezember 1999 und 4. Februar 2000 ergibt sich, daß der
Angeklagte aus eigenem Verschulden die Frist zur Begründung der Revision
nicht eingehalten hat. Noch vor Urteilszustellung hat der Verteidiger dem An-
geklagten schriftlich mitgeteilt, daß er ihn im Revisionsverfahren nicht vertrete,
weil der Angeklagte von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten werden
wollte. In diesem Schreiben bat der Verteidiger um Benennung des Kollegen,
da mit Zustellung des Urteils an ihn die Revisionsbegründungsfrist zu laufen
beginne. Nach weiteren erfolglosen Bemühungen des Verteidigers, eine Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers zu erreichen, hat er dann innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist den Angeklagten erneut schriftlich mit dem Zusatz
"die Angelegenheit ist außerordentlich eilbedürftig" darauf hingewiesen, daß er
die Revision vereinbarungsgemäß nicht begründen werde, weil sich der Ange-
klagte mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen wollte. Auch
hierauf ist der Angeklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht tätig
geworden. Darauf, daß - wie im Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli
2000 vorgetragen - er "wegen der Fixierung auf einen Fachanwalt für Strafrecht
von der Erkenntnis ausgeschlossen worden" sei, die Revision auch selbst zu
Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu können, kann sich der Angeklagte
bei dieser Sachlage nicht berufen. Im übrigen ist die Entscheidung des Land-
gerichts nach § 346 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 9. August 2000 nicht zu beanstanden.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen