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BGH Beschluss vom 08.09.2000 – 3 StR 337/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 337/00

BESCHLUSS

vom

8. September 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2000

gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revi-

sionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision

gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom

23. Februar 2000 werden auf seine Kosten als unbegründet

verworfen.

Gründe:

Aus dem Inhalt der Schriftsätze des Verteidigers des Angeklagten vom

31. Juli 2000, 14. Dezember 1999 und 4. Februar 2000 ergibt sich, daß der

Angeklagte aus eigenem Verschulden die Frist zur Begründung der Revision

nicht eingehalten hat. Noch vor Urteilszustellung hat der Verteidiger dem An-

geklagten schriftlich mitgeteilt, daß er ihn im Revisionsverfahren nicht vertrete,

weil der Angeklagte von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten werden

wollte. In diesem Schreiben bat der Verteidiger um Benennung des Kollegen,

da mit Zustellung des Urteils an ihn die Revisionsbegründungsfrist zu laufen

beginne. Nach weiteren erfolglosen Bemühungen des Verteidigers, eine Stel-

lungnahme des Beschwerdeführers zu erreichen, hat er dann innerhalb der

Revisionsbegründungsfrist den Angeklagten erneut schriftlich mit dem Zusatz

"die Angelegenheit ist außerordentlich eilbedürftig" darauf hingewiesen, daß er

die Revision vereinbarungsgemäß nicht begründen werde, weil sich der Ange-

klagte mit einem Fachanwalt für Strafrecht in Verbindung setzen wollte. Auch

hierauf ist der Angeklagte innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht tätig

geworden. Darauf, daß - wie im Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Juli

2000 vorgetragen - er "wegen der Fixierung auf einen Fachanwalt für Strafrecht

von der Erkenntnis ausgeschlossen worden" sei, die Revision auch selbst zu

Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu können, kann sich der Angeklagte

bei dieser Sachlage nicht berufen. Im übrigen ist die Entscheidung des Land-

gerichts nach § 346 Abs. 1 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 9. August 2000 nicht zu beanstanden.

Rissing-van Saan Miebach Winkler

Pfister von Lienen