BGH Beschluss vom 08.09.2000 – 3 StR 337/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 337/00
BESCHLUSS
vom
8. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 18. November 1999 wird als un-
begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in
16 Fällen bestraft und strafschärfend berücksichtigt, daß er
gewerbs- und bandenmäßig gehandelt hat. Die Voraussetzun-
gen bandenmäßiger Tatbegehung hat es aber nicht näher dar-
gelegt. Der Senat schließt aus, daß der Angeklagte durch die-
se möglicherweise rechtsfehlerhafte Erwägung beschwert ist.
Zum einen hat das Landgericht in allen Fällen den Strafrahmen
des Absatzes 1 des § 263 StGB zugrunde gelegt, obwohl der
Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen gewerbsmä-
ßig gehandelt hat, in einigen Fällen ein besonders hoher
Schaden eingetreten ist und schon deshalb der Strafrahmen
des besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGB
hätte angewendet werden können. Zum anderen hat die Straf-
kammer die Einzelstrafen dem unteren Bereich des Strafrah-
mens des Absatzes 1 entnommen (Strafen zwischen acht Mo-
naten und einem Jahr sechs Monaten) und auf eine
- angesichts der festgestellten Umstände - milde Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren erkannt, so daß auch aus diesem
Grund sicher ausgeschlossen werden kann, daß das Landge-
richt ohne die genannte Erwägung noch niedrigere Strafen
verhängt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom
25. August 2000 hat dem Senat vorgelegen.
Rissing-van Saan Miebach Winkler
Pfister von Lienen