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BGH Beschluss vom 08.09.2000 – AnwZ (B) 12/00

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 12/00

BESCHLUSS

vom

8. September 2000

In dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi-

denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr.

Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und

die Rechtsanwältin Dr. Christian

am 8. September 2000

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens

zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

100.000 DM festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-

anwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung ge-

richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-

rückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirt-

schaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin

die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 widerrufen. Zugleich hat sie die Erle-

digung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.

Die im Einklang mit den übereinstimmenden Auffassungen von Antrag-

steller und Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO,

§ 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Be-

schwerde bis zum Eintritt des die Erledigung bedingenden Konsolidierungs-

nachweises aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses

keinen Erfolg gehabt hätte.

Hirsch Basdorf Ganter Terno

Kieserling Müller Christian