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BGH Beschluss vom 08.09.2000 – AnwZ (B) 12/00
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 12/00
BESCHLUSS
vom
8. September 2000
In dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi-
denten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr.
Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
am 8. September 2000
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens
zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
100.000 DM festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-
anwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung ge-
richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zu-
rückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirt-
schaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin
die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 widerrufen. Zugleich hat sie die Erle-
digung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
Die im Einklang mit den übereinstimmenden Auffassungen von Antrag-
steller und Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO,
§ 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Be-
schwerde bis zum Eintritt des die Erledigung bedingenden Konsolidierungs-
nachweises aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
keinen Erfolg gehabt hätte.
Hirsch Basdorf Ganter Terno
Kieserling Müller Christian