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BGH Beschluss vom 13.09.2000 – StB 9/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

StB 9/00

BESCHLUSS

vom

13. September 2000

in dem Strafverfahren

gegen

wegen Landesverrats

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2000 gemäß § 304

Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:

Auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts wird der

Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August

2000 aufgehoben, soweit durch ihn der Haftbefehl des Ermitt-

lungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 18. April 2000

- 2 BGs 67/00 - außer Vollzug gesetzt worden ist.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Mit Anklageschrift vom 26. Juni 2000 hat der Generalbundesanwalt ge-

gen den Angeschuldigten Anklage beim Oberlandesgericht Düsseldorf wegen

Landesverrats in einem besonders schweren Fall (§§ 93 Abs. 1, 94 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) erhoben. Ihm wird vorgeworfen, im Jahre 1982

sowie in den Jahren 1985 und 1986 der Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des

Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der früheren DDR mindestens vier

Kurzprotokolle über Sitzungen des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-

destages und ein Kurzprotokoll über eine Kabinettssitzung der Bundesregie-

rung, die alle Staatsgeheimnisse enthalten haben sollen, auf nachrichtendienst-

lichem Weg geliefert und dadurch bewusst und gewollt die Gefahr eines beson-

ders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-

land herbeigeführt zu haben.

Seit Anfang Mai befindet sich der Angeschuldigte auf Grund des wegen

Fluchtgefahr erlassenen Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesge-

richtshofs vom 18. April 2000 - 2 BGs 67/2000 - in Untersuchungshaft. In der

mündlichen Haftprüfung vom 23. Juni 2000 hat der Ermittlungsrichter den Haft-

befehl aufrechterhalten und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft ange-

ordnet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer weiteren mündlichen

Haftprüfung zwar den Haftbefehl aufrechterhalten, ihn jedoch gemäß § 116

StPO unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Gegen diese Außervollzugsetzung

des Haftbefehls richtet sich die Beschwerde des Generalbundesanwalts mit

dem Antrag, den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August

2000 aufzuheben, soweit mit ihm der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde.

Der Angeschuldigte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfs-

weise, die Entscheidung über die Beschwerde nach persönlicher Anhörung zu

treffen.

II.

Das nach § 304 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO zulässige Rechts-

mittel ist begründet, für eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers be-

steht bei der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage kein Anlaß. Eine Außervoll-

zugsetzung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, weil keine hinreichend

begründete Erwartung besteht, daß der Zweck der Untersuchungshaft durch

Auflagen erreicht werden kann.

1. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Angeschuldigte auf

Grund der in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2000

angeführten zahlreichen Beweismittel, insbesondere der Erkenntnisse aus dem

früheren gegen ihn vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durchgeführten

Strafverfahren wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit, des Inhalts der Da-

tenbank "SIRA" der HVA des MfS sowie der Gutachten der Sachverständigen

Dr. B. und Dr. S. , eines Verbrechens des Landesverrats in einem be-

sonders schweren Fall (§§ 93, 94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB) dringend

verdächtig. Der dringende Tatverdacht gilt auch für den Verrat des Kurzproto-

kolls über die 51. Sitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-

tages vom 23. Januar 1985 einschließlich der Schaubilder des Führungsstabes

der Luftwaffe, durch den nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S.

die konkrete Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Si-

cherheit der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist. Da die Schaubilder als

Anlage Bestandteil des Kurzprotokolls waren und eine Abtrennung der Anlage

vom Kurzprotokoll vor deren Weitergabe an das MfS der früheren DDR allen

nachrichtendienstlichen Erfahrungen widerspricht, ist entgegen dem Vorbringen

der Verteidigung jedenfalls derzeit davon auszugehen, daß der Angeschuldigte

das Kurzprotokoll nicht nur teilweise, sondern im Interesse seines Auftragge-

bers vollständig einschließlich der Anlage weitergegeben hat. Es sind keine Er-

kenntnisse dafür vorhanden, daß dieses Protokoll von anderen Quellen verra-

ten worden ist. Bei einer vorläufigen Tatbewertung ist hinsichtlich des Vorlie-

gens eines Staatsgeheimnisses und der Gefahr eines besonders schweren

Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest

von einem bedingten Vorsatz auszugehen. Wegen der Einzelheiten zum drin-

genden Tatverdacht nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Gründe des

Haftbefehls vom 18. April 2000 und des Beschlusses vom 23. Juni 2000, durch

den der Haftbefehl aufrechterhalten worden ist.

2. Zu Recht haben der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes und

das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2

StPO bejaht. Bei der dem Angeschuldigten im Falle einer Verurteilung drohen-

den Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren besteht die dringende Gefahr,

daß er versuchen wird, sich auf Dauer der Strafverfolgung zu entziehen. Auch

bei Anrechnung der Geldbuße von 200.000 DM, die der Angeschuldigte in dem

gegen ihn wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit durchgeführten und ge-

mäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellten Strafverfahren bezahlt hat, auf die zu

erwartende Freiheitsstrafe ist mit einer noch zu verbüßenden hohen Freiheits-

strafe zu rechnen. Der Annahme von Fluchtgefahr steht auch nicht entgegen,

daß der Angeschuldigte in dem früheren Strafverfahren nicht geflüchtet und in

Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens in die Bundesrepublik Deutsch-

land eingereist ist, weil er den Nachweis eines besonders schweren Falls des

Landesverrats zum damaligen Zeitpunkt nicht befürchten und deshalb auch

keine Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe besorgen mußte.

3. Dem aus der Straferwartung folgenden hohen Fluchtanreiz kann nur

durch den Vollzug der Untersuchungshaft, nicht aber durch - auch strenge -

Auflagen bei einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 StPO

ausreichend entgegengewirkt werden. Der Angeschuldigte, dem der Verlust

seines beamtenrechtlichen Status droht, hat in der Bundesrepublik Deutschland

nur noch geringe Bindungen. Er ist auf Grund seiner persönlichen Fähigkeiten

und finanziellen Voraussetzungen in der Lage, seinen Lebensunterhalt dauer-

haft im Ausland sicherzustellen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und

der zu erwartenden Strafe ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch

nicht unverhältnismäßig, zumal angesichts der bereits erfolgten Anklage-

erhebung in nächster Zeit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die

Eröffnung des Hauptverfahrens zu erwarten ist.

Rissing-van Saan Miebach von Lienen