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BGH Beschluss vom 20.09.2000 – BLw 8/00

Senat fuer Landwirtschaftssachen

BUNDESGERICHTSHOF

BLw 8/00

BESCHLUSS

vom

20. September 2000

in der Landwirtschaftssache

betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 20. Septem-

ber 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt

und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehren-

amtlicher Richter -

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche

Verhandlung vom 14. Dezember 1999 ergangenen Beschluß des

Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naum-

burg wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller

die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens

zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

62.233,47 DM.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht seiner Mutter Abfin-

dungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz aus deren frühe-

rer Mitgliedschaft in der LPG (T) "T. M. ", der Rechtsvorgängerin der

Antragsgegnerin, geltend. Seinem u.a. auf Zahlung von 62.233,47 DM nebst

Zinsen gerichteten Antrag hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die

sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist insoweit ohne Erfolg geblieben.

Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abwei-

sungsantrag weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie

nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2

Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im

Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).

Soweit sie sich darauf beruft, die angefochtene Entscheidung stehe im

Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 66, 250 ff,

macht sie lediglich einen Rechtsfehler geltend, der jedoch - für sich genom-

men - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt (st. Senatsrspr. vgl.

schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328). Daß das

Beschwerdegericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von der

zitierten BGH-Entscheidung abwiche, wird von ihr weder aufgezeigt noch ist sie

sonst ersichtlich.

Nichts anderes gilt für die angeblichen weiteren Rechtsverstöße, die

dem Beschwerdegericht unterlaufen sein sollen. Sie unterlägen einer Prüfung

im Rechtsbeschwerdeverfahren nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmit-

tels. Daran fehlt es.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht

keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwer-

deführerin die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Vor-

aussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprü-

che der Beteiligten zu 1 gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden da-

von nicht berührt.

Wenzel

Vogt

Krüger